Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0083-G/05
Bauherreneigenschaft, Gebäudeerrichtung im Zusammenhang mit dem Grunderwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-G/05vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Keesgasse 5/1, vom
5. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. September 2001 hat die
Berufungswerberin von der LGmbH das Grundstück 468/9 im Ausmaß von
697 m² sowie 1/9 Miteigentumsanteil an den Grundstücken 468/1 und
468/2 je KG x um den Kaufpreis von ATS 275.217 erworben.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 wurde der
Berufungswerberin vom Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von €
700,06 (ATS 9.633) vorgeschrieben. Im Zuge der vom Finanzamt im Jahre
2004 durchgeführten Ermittlungen gab die Berufungswerberin in der am 15.
Juni 2004 abgefassten Niederschrift bekannt, auf das gegenständliche
Wohnprojekt durch eine Werbetafel direkt beim Projekt aufmerksam geworden zu
sein. Grundstück und Haus seien ihr als Gesamtpaket angeboten worden. Mit
der Firma L sei ein Bauträgervertrag abgeschlossen worden. Darin sei ein
Fixpreis in Höhe von rund ATS 2.000.000 für Haus und Grundstück
vereinbart worden. Sämtliche Unterlagen würden zur Einsicht bei der
Arbeiterkammer aufliegen.
Gegenstand dieses zwischen der LGmbH und der
Berufungswerberin am 7. September 2001 abgeschlossenen Bauträgervertrages
ist die Lieferung und Herstellung eines "L - Baumeisterhauses". Mit
Unterfertigung dieses Vertrages erklärte die Vertragspartnerin den Erhalt
der bezughabenden Pläne und Beschreibungen spätestens eine Woche vor
schriftlicher Vertragsannahmeerklärung. Für den vorliegenden
Vertragsgegenstand (Haustype xy ) wurde ein Gesamtfixpreis von € 119.455,46
vereinbart. Die Berufungswerberin verpflichtete sich 30 % des vereinbarten
Fixpreises binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten
Treuhänder zu erlegen, der wiederum den unwiderruflichen Treuhandauftrag
hat, diesen Teilbetrag nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung an
L zur Auszahlung zu bringen. Zur Sicherstellung des Restkaufpreises
verpflichtete sich die Vertragspartnerin zur Vorlage einer Bankgarantie.
Der Kaufpreis für das mit gesondertem Vertrag
erworbene mit Grundstück der EZ neu KG xx ist nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen des gesonderten Kaufvertrages fällig.
Als spätester Übergabetermin wurde der September 2002
vereinbart. Mit tatsächlicher Übergabe tritt der Vertragspartner in
die allenfalls vom Bauträger abgeschlossenen Verträge zur Versorgung
des Vertragsgegenstandes mit Telefon, Wasser und Energie aller Art, sowie
Entsorgung des Vertragsgegenstandes (Kanal, Müll etc.), sowie
Versicherungsverträge ein.
In Erfüllung der Aufklärungspflicht wurde die
Berufungswerberin laut Punkt VII des Vertrages ausdrücklich darüber
aufgeklärt, dass nach jüngeren Erkenntnissen des VwGH nicht
auszuschließen ist, dass unter Anwendung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der Erwerb des
Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von L
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner
nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis
des Kaufpreises für das Grundstück und des Werklohnes für die
Errichtung des Gebäudes erfolgen kann.
Am 26. November 2004 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
4.880,97 fest. Die Festsetzung wurde im Wesentlichen mit dem Abschluss des
Hauskaufvertrages vor dem Erwerb des Grundstückes begründet.
In der gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa. L
als Organisator angesehen werden könne. Die Käuferin der
gegenständlichen Liegenschaft sei eine von der Firma L völlig
unterschiedliche Person. Diese sei weder an der Bauträgerfirma als
Gesellschafterin beteiligt noch würde dieser durch die Bebauung der
Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für die Berufungswerberin
sei bereits seit mehreren Monaten festgestanden, das spezielle Grundstück
von der Verkäuferin erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen
Gründen sei das Grundstück erst nach Abschluss des
Bauträgervertrages erworben worden. Aus keiner Bestimmung des
Grundstückskaufvertrages gehe eine Verpflichtung der Käuferin, auf dem
Grundstück ein Haus der Firma L errichten zu lassen, hervor.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würden. Die
Käuferin des Grundstückes hätte einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen - als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der
Bauwerberin aufzeigen würde. So seien neben Einfamilienhäusern auch
Doppelhäuser errichtet worden.
Die Berufungswerberin habe mehrere Elemente
eigenständig ändern können. Ein Verweis auf den
Bauträgervertrag im Grundstückskaufvertrag wäre nach
Ausführung der Berufungswerberin gar nicht möglich gewesen, da
Grund - und Gebäudeverkäufer in
keinerlei Beziehung zueinander stehen würden. Die Firma L sei nicht
als Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein
vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Es widerspreche zudem den Bestimmungen des EU-Rechtes
über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn hier Leistungen des
Anbieters in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer belegt
werden würden. Für eine Bauträgerfirma entstünde
gegenüber einem Baumeister, der nur ein Haus errichtet, ein
Wettbewerbsnachteil. Dies stelle eine dem EU-Recht widersprechende
Ungleichbehandlung dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine
Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die
erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der
Fa. L als Hauserrichter gewählt hätte.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass die Berufungswerberin durch den Abschluss des
Bauträgervertrages rund drei Wochen
vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrages daran gebunden war, das von der
Bauträgerfirma erstellte Projekt zu übernehmen (VwGH vom 22.2.1997,
Zl. 95/16/0116). Die finale Verknüpfung zwischen Grundkauf und
Hauserrichtung erhellt sich im vorliegenden Fall auch aus den eigenen Angaben
der Berufungswerberin gegenüber dem Finanzamt, wonach diese auf das gesamte
Wohnprojekt über ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden sei. Die
Auftragserteilung an die mit der Hauserrichtung beschäftigten Firmen sei
durch die Firma L erfolgt. Ebenso sei das Grundstück über Vermittlung
dieser Firma der Berufungswerberin angeboten worden.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest. Im vorliegenden Fall ist
ausschließlich der konkret vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb
dem allgemeinen Einwand, Grundstückserwerbe würden in der Regel
Erwerbe aus Spekulations- bzw. aus Investitionsgründen darstellen, keine
Bedeutung zukommt. Ohne Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung,
dass die Firma L häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche
schon länger im Besitz der Auftraggeber stehen würden.
Das ins Treffen gebrachte Vorbringen, der Käufer der
unbebauten Liegenschaft sei eine von der Firma L völlig unterschiedliche
Person ist nicht geeignet, die gegebene Verknüpfung von Grundstückkauf
und Errichtung des Hauses in Abrede zu stellen. Ebenso wenig vermag die von der
Berufungswerberin eingewendete Mitwirkung an der Planung des Hauses an dieser
Beurteilung etwas zu ändern.
Die Behauptung der Berufungswerberin, ein Verweis auf den
zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes bereits unterfertigten
Bauträgervertrag sei nicht möglich gewesen, da Grund- und
Gebäudeverkäufer in keiner Beziehung zueinander stehen würden,
geht völlig ins Leere, zumal es sich sowohl beim Grundverkäufer als
auch beim Bauträger um die Firma L Haus Bauträger und Immobilien GmbH
handelt.
Dass die Berufungswerberin das Grundstück lediglich
aus organisatorischen Gründen nach Abschluss des Bauträgervertrages
erworben hat, sowie die behauptete unterschiedliche Gestaltung der einzelnen
Häuser, steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückkauf
und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines L - Baumeisterhauses zu einem Fixpreis unbestritten
vor dem Erwerb des Grundstückes erteilt hat und damit im Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes die Absicht, ein bebautes Grundstück zu erwerben,
feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach der Erwerberin das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Die Berufungswerberin war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, Leistungen eines
Anbieters würden in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer
belegt werden, übersieht diese, dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag,
welcher sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, der Beurteilung
zu unterziehen ist. Auf die Besteuerung eines Anbieters von Häusern hat es
dabei nicht anzukommen. Im Grunderwerbsteuerrecht ist für die Besteuerung
der tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde
maßgeblich. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern durch
das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein
als Beschränkungen des Kapitalverkehrs iS des Art 56 Abs. 1 EG anzusehen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückkauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Graz, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-G/05
- Stammnummer
- 33254
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF