Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2747-W/07
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung - Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2747-W/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E., gegen den
Bescheid des Finanzamtes XY, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die im Jahr
1958 geborene Berufungswerberin (idF Bw) ist Pensionistin. Sie machte im Rahmen
ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 näher
aufgeschlüsselte Aufwendungen als Sonderausgaben (Kirchenbeitrag),
Werbungskosten (Italienischkurs für Anfänger plus Fahrtkosten sowie
Aufwendungen für einen Fachvortrag "Arbeitnehmerveranlagung" und
Aufwendungen für die "Erstellung Arbeitnehmerveranlagungen") und
außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten inkl. Fahrtkosten)
geltend.
Das Finanzamt
forderte die Bw mittels Vorhalt auf, die geltend gemachten Sonderausgaben
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen belegmäßig
nachzuweisen. Weiters führte es aus:
"Sprachausbildungen
sind dann abzugsfähig, wenn man die Sprache im Beruf benötigt. Ein
Standardkurs für eine Fremdsprache, bei dem nicht die Vermittlung eines
berufsspezifischen Wissens erfolgt, führt grundsätzlich zu keinen
Werbungskosten. Bitte geben Sie bekannt, warum die Werbungskosten f.d.
Italienischkurs Ihrer Meinung nach Werbungskosten darstellen sollten.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des/der Steuerpflichtigen
verursacht werden, sind außergewöhnlich. Unter Krankheit ist eine
gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung
bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind allerdings
Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die
Erhaltung der Gesundheit. Sie werden ersucht, alle geltend gemachten
Krankheitskosten belegmäßig nachzuweisen (Zahlungsbelege,
Ordinationsbesuchsbestätigungen, Honorarnoten usw.). Auch die Gründe
der ärztlichen Konsultationen sind bekannt zu geben. Sollten Sie diesem
Ersuchen nicht bis zur gesetzten Frist nachkommen, wird es zu Abweichungen
gegenüber Ihren Erklärungsangaben kommen."
In Beantwortung
dieses Vorhaltes legte die Bw zahlreiche Belege vor. Die Bw führte dabei zu
den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen
aus, es handle sich bei den Konsultationen der einzelnen Ärzte und
Spezialisten allesamt um Behandlungen von Krankheiten und Beschwerden.
Betreffend den von ihr besuchten Sprachkurs führte sie aus, sie sei nach
ihrer "Zwangspensionierung" sowie aufgrund des Umstandes, dass ihr Sohn noch in
Schulausbildung stehe, bestrebt, für eine Aufbesserung des
Familieneinkommens zu sorgen. Aufgrund des aufstrebenden Tourismus in ihrer
Wohnregion sei ihr vom AMS sowie vom Tourismusbeauftragten versichert worden,
dass sie durch die Erlangung weiterer Fremdsprachenkenntnisse - hier sei konkret
Italienisch genannt worden - durchaus ein Betätigungsfeld erlangen
könne. Mit dem besuchten Kurs seien die notwendigen Grundkenntnisse erlangt
worden. Weites übermittelte die Zahnärztin der Bw die Kopie
eines die Zahnbehandlung der Bw betreffenden Beleges (Karteikarte?), aus welcher
die Daten 14.2.2006 und 6.10.2006, die Art der Behandlung (Stiftaufbau), die
bezahlten Kosten (600 €) und die Unterschrift der Zahnärztin
ersichtlich sind.
Mit dem nunmehr
angefochtenen Einkommensteuerbescheid wich das Finanzamt teilweise von der
Erklärung der Bw ab. Zur Begründung führte das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid sowie in einer ergänzenden Bescheidbegründung
aus:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.700,48 € nicht
übersteigen."
"Umschulungskosten
sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn durch die Maßnahmen
der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht und eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes angestrebt wird. Da
derzeit nicht abzusehen ist, ob bzw wann Sie aufgrund des Italienischkurses
künftig Einnahmen erzielen werden, können die Kosten, die damit in
Zusammenhang stehen, DERZEIT nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden. Sollten Sie in Zukunft jedoch eine Tätigkeit ausüben, in
welcher Ihre Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind, und Einkünfte aus
dieser Tätigkeit erzielen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar,
das innerhalb von 5 Jahren zu Bescheidänderungen gemäß
§ 295a BAO der Jahre, in denen die Umschulungskosten bezahlt wurden,
führt. Die Aufwendungen für die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung
stellen nicht Werbungskosten, sondern Sonderausgaben dar. Mangels geeigneter
Nachweisführung (trotz schriftlicher Aufforderung) wurden folgende als
Krankheitskosten beantragte Aufwendungen nicht anerkannt: Mastercardzahlungen in
Apotheken (keine Bezeichnung der gekauften Medikamente, keine Zahlungsdaten
bekannt gegeben), Dr. P., Dr. ... (für die o.a. Ärzte wurden
trotz schriftlicher Aufforderung keine Ordinationsbesuchsbestätigungen
vorgelegt). Die Ausgaben für den Kauf eines Brillenetuis stellen keine
außergewöhnliche Belastung sondern Kosten der privaten
Lebensführung dar, welche gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind."
Die Bw erhob
gegen diesen Bescheid Berufung, wobei sie sich gegen die
Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Krankheitskosten wendete. Sie
lege die vom Finanzamt vermissten Nachweise mit der Berufung neuerlich vor und
zwar: - Kopie der entsprechenden Mastercardabrechnungen (vier
Seiten) - Aufstellung der BVA über geleistete
Behandlungsbeiträge unter Angabe der konsultierten Ärzte bzw
Einrichtungen zum Nachweis der geltend gemachten Fahrtkosten. Zu den geltend
gemachten Kosten der zahnärztlichen Behandlung (Sanierung Stiftzahn
600 € plus Fahrtkosten 297,16 €) sei anzumerken, dass der
Originalbeleg über den Betrag von 600 € leider in Verlust geraten
sei. Da jedoch die Aufstellungen der BVA über geleistete
Behandlungsbeiträge sehr wohl die entsprechenden Sitzungen
wiedergäben, könnten diese Kosten zumindest das Kriterium der
Glaubhaftmachung erfüllen. Sie beantrage daher die erneute Bearbeitung
ihrer Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Einwände.
Das Finanzamt
erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, in welcher es
einen Teil der geltend gemachten Krankheitskosten zusätzlich als
außergewöhnliche Belastung (allerdings insgesamt nach wie vor unter
dem Selbstbehalt) berücksichtigte. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.700,48 € nicht übersteigen.
Die Mastercardzahlungen in den Apotheken in_V. sowie in in_U. konnten
nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, da aus den
Zahlungsbelegen nicht hervorgeht welche Waren eingekauft wurden. Somit fehlt
für die Beurteilung einer außergewöhnlichen Belastung die im
§ 34 Einkommensteuergesetz geforderte Zwangsläufigkeit. Die
Aufwendungen für den Zahnarzt Dr. P. wurden nicht anerkannt, da der
belegmäßige Nachweis über die Zahlung fehlt. Aus den
Aufzeichnungen der BVA ist nicht ersichtlich wann die einzelnen Sitzungen beim
Zahnarzt abgehalten wurden. Die Fahrtkosten finden ebenfalls keine
Anerkennung."
Die Bw
beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wobei sie ausführte, sie wiederhole ihren in der Berufung
gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und verweise
diesbezüglich auf die geführte Korrespondenz sowie die
"übermittelten Unterlagen, Belege, Ausführungen und
Glaubhaftmachungen". In der Beilage zur Berufung schloss die Bw ihre
Vorhaltsbeantwortung sowie die Aufstellung über die geltend gemachten
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw wendet
sich in ihrer Berufung lediglich gegen die (teilweise) Nichtanerkennung der
außergewöhnlichen Belastungen. Nach der Begründung der
Berufungsvorentscheidung sowie nach der Aktenlage anerkannte das Finanzamt
lediglich die Aufwendungen für die Mastercardzahlungen in der A. Apotheke
sowie in der T.-Apotheke, die Kosten von 5 Fahrten zur A. Apotheke, die
Aufwendungen für ein Brillenetui und die Aufwendungen für die
Behandlung bei Dr. P. (Sanierung Stiftaufzahn) samt Fahrtkosten nicht als
außergewöhnliche Belastungen. Es unterlief dem Finanzamt dabei jedoch
offensichtlich ein Rechenfehler (außergewöhnliche Belastung von
1.078,81 € anstatt richtig wohl 1.115,29 €). Diese
Aufwendungen stehen daher noch in Streit.
Beweis wurde
erhoben durch Einsichtnahme in den die Bw betreffenden Akt des Finanzamtes und
die darin enthaltenen Schriftsätze und Urkunden.
Danach
steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bw hat im
Jahr 2006 bei der Zahnärztin Dr. P. die Sanierung eines Stiftzahnes
vornehmen lassen. Diese Sanierung dauerte von 18.1.2006 bis 6.10.2006. Das
Honorar der Zahnärztin betrug 600 €. Insgesamt waren 17
Zahnartzbesuche im Jahr 2006 erforderlich; es waren 17 Fahrten zu Dr. P.
erforderlich.
Die Bw hat im
Jahr 2006 fünf Zahlungen in Apotheken mittels Mastercard geleistet. Dabei
handelt es sich um folgende Zahlungen:
|
Mastercard A.
Apotheke
|
24.3.2006
|
61,88
|
Mastercard A.
Apotheke
|
12.8.2006
|
57,40
|
Mastercard A.
Apotheke
|
22.12.2006
|
74,00
|
Mastercard A.
Apotheke
|
21.10.2006
|
36,80
|
Mastercard
T.-Apotheke
|
27.11.2006
|
70,34
Es ist nicht
feststellbar, was Gegenstand dieser Zahlungen war, somit was die Bw bei den
genannten Einkäufen erworben hat.
Sechs Fahrten
zur A. Apotheke um Jahr 2006 waren durch den Kauf von Medikamenten veranlasst;
anlässlich einer Fahrt am 27.4.2006 wurden zwei Medikamente
besorgt. Vier Fahrten zur A. Apotheke beziehen sich auf die Einkäufe
mittels Mastercard.
Es konnte nicht
festgestellt werden, dass die Bw im Jahr 2006 ein Brillenetui um
9,90 € erworben hätte.
Diese
Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf
folgendeBeweiswürdigung:
Im Hinblick auf
die von Dr. P. übermittelte Belegkopie, welche den Namen der Bw, die
Daten 14.2.2006 und 6.10.2006, die Art der Behandlung (Stiftaufbau), die
bezahlten Kosten (600 €) und die Unterschrift der Zahnärztin
enthält, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Bw im Streitjahr die
geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 600 € für die
Behandlung bei Dr. P. (Sanierung Stiftaufbau) zu tragen hatte.
Ebenso bestehen
keine Zweifel daran, dass die Bw tatsächlich 17 Zahnarztbesuche
wahrzunehmen hat. Die von Dr. P. angeführte Daten (14.2. und 6.10.)
finden in den Angaben der Bw Deckung. Aus dem Umstand, dass diese Termine rund
sechs Monate auseinander liegen ist im Einklang mit der Lebenserfahrung
erkennbar, dass offenbar wiederholte Behandlungen notwendig waren. Es ist
allgemein bekannt, dass bei Zahnsanierungen wiederholte Behandlungstermine
üblich sind. Hinzu kommt (wie das Finanzamt laut Aktenlage eruiert hat)
dass sämtliche von der Bw angegebenen Behandlungstermine an Wochentagen
liegen, an denen Dr. P. ordiniert.
Die Bw hat
trotz Vorhaltes im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkäufe in der A. Apotheke und in der T.-Apotheke keine
Belege vorgelegt, aus welchen ersichtlich wäre, was sie in diesen Apotheken
gekauft hat. Vorgelegt wurden lediglich Mastercard-Abrechnungen betreffend die
Einkäufe in der A. Apotheke. Aus diesen ist jedoch jeweils nur das Datum
des Einkaufes und der gezahlte Betrag ersichtlich. Nähere Feststellungen
über den Gegenstand der Einkäufe waren daher nicht möglich.
Die
Feststellungen zu den Fahrten zur A. Apotheke gründen sich auf die von der
Bw vorgelegte Aufstellung der bezahlten Rezeptgebühren (sieben Rezepte an
sechs Termine) sowie auf die Aufstellung der Bw, in welcher die Fahrtkosten iZm
Rezeptgebühren und iZm Zahlungen mit Mastercard angesetzt wurden.
Mangels Vorlage
eines entsprechenden Beleges konnten die Aufwendungen für den Erwerb eines
Brillenetuis nicht festgestellt werden.
Rechtlich
folgt daraus:
§ 34
EStG bestimmt:
(1) Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4) Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7 300 Euro ...................................... 6%. mehr
als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ...................... 8%. mehr als 14 600
Euro bis 36 400 Euro ................... 10%. mehr als 36 400 Euro
............................................. 12%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind
(§ 106).
Für die
Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist
erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in
direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche
Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Die
Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig.
Liegt eine
Krankheit vor, so sind unter anderem abzugsfähig: - Arzt- und
Krankenhaushonorare, - Aufwendungen für Medikamente und
Heilbehandlungen (einschließlich medizinisch verordnete
homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungs-,
Kostenbeiträge und Selbstbehalte (einschließlich Akupunktur und
Psychotherapie), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat, -
Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte,
Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder) - Kosten für Fahrten zum
Arzt bzw ins Spital, weiters Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich
des Besuchs der erkrankten Person.
Da die
Einkäufe mittels Mastercard in den Apotheken nicht eindeutig als
Krankheitskosten feststellbar waren, können diese Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die geltend
gemachten Fahrtkosten iZm den genannten Einkäufen mittels Mastercard waren
nicht, die doppelt geltend gemachten Fahrkosten am 27.4.2007 nur einfach zu
berücksichtigen.
Mangels
Nachweises des Entstehens der Aufwendungen waren die Aufwendungen für ein
Brillenetui nicht zu berücksichtigen.
|
Geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen:
|
2.368,37 €
|
Nicht zu
berücksichtigende Aufwendungen:
|
|
Mastercard A.
Apotheke
|
61,88
€
|
Mastercard A.
Apotheke
|
57,40
€
|
Mastercard A.
Apotheke
|
74,00
€
|
Mastercard A.
Apotheke
|
36,80
€
|
Mastercard
T.-Apotheke
|
70,34
€
|
Fahrtkosten
fünf Fahrten á 9,12 €
|
45,60
€
|
Brillenetui
|
9,90 €
|
außergewöhnliche Belastung laut
Berufungsentscheidung:
|
2.012,45
€
Hinsichtlich
Werbungskosten und Sonderausgaben wird auf die Begründung des angefochtenen
Bescheides verwiesen.
Die Berufung
erweist sich somit zum Teil als berechtigt. Der angefochtene Bescheid war daher
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2747-W/07
- Stammnummer
- 33253
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF