Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0519-F/07
Aufwendungen Betreff eines Verkehrsunfalles bei einer dienstlichen Fahrt werden als Werbungskosten geltend gemacht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-F/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des 2,vom 18. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenzvom 15. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
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Das
Einkommen im Jahr 2006 beträgt
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27.217,53
€
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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1
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38.078,25
€
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Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
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-10.575,72
€
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Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
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-125,00
€
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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27.377,53
€
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Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988)
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-60,00
€
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Pauschbetrag für
Sonderausgaben
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-100,00
€
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Einkommen
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27.217,53
€
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Die Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt: (27.217,53 - 25.000,00)
x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00
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6.716,76
€
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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6.716,76
€
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00
€
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00
€
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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6.371,76
€
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Steuer sonstige Bezüge wie
z.B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und
des Freibetrages von 620 € mit 6 %
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350,78
€
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Einkommensteuer
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6.722,54
€
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-11.484,68
€
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Einkommensteuer
2006
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-
4.762,14 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein deutscher Staatsbürger,
welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich beruflich
tätig war, hat mit elektronisch eingelangter Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 vom 29. April 2007 den Unterhaltsabsetzbetrag
für 6-12/06, Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten in Höhe von 6.339,00 € und sonstige Werbungskosten
in Höhe von 6.050,00 € sowie Gewerkschaftsbeiträge in Höhe
von 125,00 € geltend gemacht.
Mit Vorhalt des Finanzamtes Bregenz vom 18. Mai 2007 wurde
er aufgefordert die o.a. Werbungskosten zu belegen sowie die Verpflichtung zur
Zahlung von Alimenten nachzuweisen.
Der Bw. hat diesen Vorhalt nicht beantwortet, worauf das
Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 15. Juni 2007 ohne
Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten sowie des
Gewerkschaftsbeitrages erlassen hat.
Der Bw. hat hierauf Berufung unter dem Hinweis erhoben,
dass er den Vorhalt nicht erhalten habe, weshalb ihm dieser Vorhalt vom
Finanzamt nochmals zugeschickt wurde.
Schließlich hat der Bw. eine im Detail aufgelistet
Rechnung einer Autolackiererei in D-11 vom 13. Juni 2006 über 5.431,72
€ sowie eine Rechnung vom 21. Juni 2006 einer Autovermietung über die
Fahrtstrecke Hamburg Reeperbahn bis Friedrichshafen Airport über 137,00
€ gelegt. Zudem wurden Rechnungen einer deutschen Kfz-Werkstatt vom 7. Juli
2006 über 407,87 €, adressiert an einen 3 und an die Firma 4,
über 27,26 €
übermittelt. Weiters wurden die Fahrtkosten und die
Kosten für den Zweitwohnsitz betreff doppelte Haushaltsführung
dargelegt.
Zur Erläuterung hat der Bw. angegeben, dass seine
Lebenspartnerin und er im Juni 2006 einen Sohn bekommen hätten, was
verständlicherweise zu einer Vielzahl von Familienheimfahrten im 1.
Halbjahr geführt hätte. Ebenso seien Fahrtkosten durch den Abbruch
einer Dienstreise entstanden, die sein Dienstgeber nicht übernommen habe.
Während eines Seminars zu dem ihn sein Dienstgeber geschicht hätte,
habe er im Mai einen Unfall mit dem Privat-PKW erlitten. Die hiedurch bedingten
Reparaturkosten hätte er nicht vom Dienstgeber ersetzt bekommen.
Mit einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom 8. August
2007 wurde der Bw. aufgefordert, die Alimentationszahlungen sowie die
Zweitwohnung entsprechend nachzuweisen, welcher Vorhalt vom Bw. umgehend
beantwortet wurde.
Das Finanzamt hat über Anschreiben von der
Polizeidirektion 5 eine Verkehrsunfallanzeige betreff des vom Bw. behaupteten
Verkehrsunfalles vom 15. Mai 2006 erhalten.
Das Finanzamt hat nunmehr mit Datum 26. September 2007 eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen, die betreff des
Verkehrsunfalles geltend gemachten Kosten wurden nicht anerkannt, da grobe
Fahrlässigkeit des Bw. bei der Unfallsverursachung vorgelegen habe.
In der hierauf vom Bw. erhobenen Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bw.
widerspreche nicht der Nichtanerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages, spreche
sich jedoch gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Verkehrsunfall aus. Die Ableitung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit
sei falsch. Er verweise auf die Bestimmungen der deutschen
Straßenverkehrsordnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei den im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall angefallenen Kosten um Werbungskosten
handelt.
Das Finanzamt hat dazu ausgeführt, dass Aufwendungen
im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen
Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Ob
ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hänge unter
anderem vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Bei einem selbst verschuldeten
Unfall aufgrund grober Fahrlässigkeit handle es sich um ein Fehlverhalten,
das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sei (VwGH 21.10.1999,
94/15/0193). Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit e
Straßenverkehrsordnung sei das Halten und Parken im Haltestellenbereich
öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Diese Missachtung und das
Fehlverhalten beim Einfahren in die Bundesstraße (das Einfahren hätte
rechtzeitig angezeigt werden müssen, so dass sich andere
Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen könne)
lasse auf grobe Fahrlässigkeit schließen, weshalb die Unfallkosten
nicht abzugsfähig seien.
Der Unabhängige Finanzsenat bemerkt einleitend, dass
Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt idR zu den
Werbungskosten zählen, zu den Ausnahmen zählen zB Alkoholisierung oder
grobe Missachtung der Verkehrsvorschriften (Doralt, EStG, § 16 Tz 220).
Aus der o.a. Verkehrsunfallanzeige der Polizeidirektion 5
geht der Sachverhalt insofern hervor, als der Bw. kurz am Ortseingang von 6 in
Deutschland an der dortigen Bushaltestelle gehalten hat und beim Einfahren in
die Bundestraße 7 den auf dieser Straße in Richtung Ortsmitte
fahrenden PKW des Unfallgegners übersehen hat. Nicht jedoch geht der Grad
des Verschuldens des Bw. am Unfall hervor. Es wurde daher von der ho.
Behörde ein Vorhalt an den Bw. gesendet, in welchem u.a. der gegen den Bw.
ergangene Strafbescheid betreff des Verkehrsunfalles angefordert wurde. Zudem
wurden vom Unabhängigen Finanzsenat die bezugnehmenden deutschen
Straßenverkehrsgesetze (StVG) bzw. die deutsche
Straßenverkehrsordnung (StVO) (www.verkehrsportal.de) eruiert.
§ 12 Abs. 3 Z 4 StVO besagt, dass das Parken bis zu je
15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224) unzulässig ist. Das
Anhalten des Bw. mit seinem PKW an der Bushaltestelle war somit nach der
deutschen Straßenverkehrsordnung nicht verboten.
Mit dem der ho. Behörde vorliegenden
Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2006 des Landratsamtes
8-Kreispolizeibehörde, D9, wurde u.a. unter Bezugnahme auf § 24 StVG
gegen den Bw. eine Geldbuße in Höhe von 35,00 € festgesetzt
sowie die Verfahrenskosten mit 25,60 € bestimmt. Als Begründung wurde
angeführt, der Bw. sei von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn
gefahren. Es sei zum Unfall gekommen.
Gemäß
§ 24 StVG handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift auf Grund des § 6
Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsordnung oder einer auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße geahndet werden kann.
Nachdem auch aus dem o.a. Bußgeldbescheid nicht
abzuleiten ist, ob das unfallverursachende Verhalten des Bw. von der deutschen
Behörde unter Vorsatz oder Fahrlässigkeit subsumiert wurde, hat die
ho. Behörde am 21. Februar 2008 telefonisch mit der
Bußgeldbescheiderlassenden Behörde in Deutschland Kontakt aufgenommen
und hat die Auskunft erhalten, dass es sich bei einem Bußgeld in Höhe
von lediglich 35,00 € um eine Verwarnung handle, welche bei
gewöhnlicher Fahrlässigkeit, jedoch nicht bei grober
Fahrlässigkeit festgesetzt werde. Bei grober Fahrlässigkeit bzw.
Vorsatz werde ein Bußgeld von nicht unter 70,00 € festgesetzt. Der
unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung an dieser telefonischen
Auskunft der Sachbearbeiterin, welche namentlich auf dem Bußgeldbescheid
angeführt ist, zu zweifeln.
Nachdem der Bw. auch den beruflichen Zusammenhang der PKW
Fahrt durch den schriftlichen Nachweis seines Seminarbesuches vom 15. bis 17.
Mai 2006 im Management Zentrum 10 der ho. Behörde erbracht hat, sind daher
die Verkehrsunfallkosten nach Ansicht der ho. Behörde als Werbungskosten
anzuerkennen.
Aufgesplittet sind diese Kosten wie oben bereits
angeführt wie folgt:
Rechnung einer Autolackiererei in D-11 vom 13. Juni 2006
über 5.431,72 €, Rechnung vom 21. Juni 2006 einer Autovermietung
über die Fahrtstrecke Hamburg Reeperbahn bis Friedrichshafen Airport
über 137,00 €, Rechnungen einer deutschen Kfz-Werkstatt vom 7. Juli
2006 über 407,87 €, adressiert an einen 3 und vom 12. Juli 2006 an die
Firma 4, über 27,26 €.
Zur Rechnung hinsichtlich der Autovermietung bringt der Bw.
vor, dass die Kosten durch den Abbruch einer Dienstreise entstanden sind, die
sein Dienstgeber nicht übernommen habe. Die ho. Behörde akzeptiert
dies in freier Beweiswürdigung ohne weitere Ermittlungen als
Werbungskosten, nicht jedoch die zwei anderen o.a. Rechnungen, da einerseits
beide Rechnungen nicht an den Bw. adressiert sind und es sich andererseits bei
den darin aufgelisteten Autoreparaturen (1 Stück Relais, Starter, Starter
prüfen/erneuern) lediglich um normale Abnützungsschäden bei einem
PKW zu handeln scheint sowie der unmittelbare zeitliche Konnex zum
Verkehrsunfall nicht gegeben ist.
Betreff des Unterhaltsabsetzbetrages wird auf die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2007
verwiesen.
Insgesamt war somit der Berufung teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
am 22. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-F/07
- Stammnummer
- 33250
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF