Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0627-S/07
Voraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-S/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch K, vom
5. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt,
vertreten durch D, vom 28. August 2007 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Vertreter der Berufungswerberin ersuchte mit
8. August 2007 die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten in Höhe
von € 29.262,88 in zehn gleich bleibenden Raten abzustatten und
begründete dies unter anderem damit, dass die sofortige Entrichtung eine
erhebliche Härte darstelle, weil das Unternehmen erst am Beginn seiner
Tätigkeit in Österreich stehe und daher erhebliche Kosten zu tragen
habe. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei auf Grund regelmäßiger
Einnahmen nicht gefährdet. Es werde daher um Ratenzahlung gebeten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den
eingebrachten Antrag ab und führte aus, dass der Abgabenrückstand im
Wesentlichen durch die Nichtzahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltenden
Abgaben entstanden sei in deren Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt
werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass auf Grund eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses
der durch die schlechte Zahlungsmoral einiger Kunden entstanden sei die
sofortige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten mit erheblichen Härten
verbunden sei. In der nächsten Zeit werde es auf Grund einer Entspannung
der Lage möglich sein, den ausgewiesenen Rückstand durch
Ratenzahlungen in Höhe von € 2.926,00 zu begleichen. Es werde
darauf hingewiesen, dass die Einbringlichkeit in keiner Weise gefährdet
sei, da auf Grund der bereits abgeschlossenen Verträge bzw. der
ausstehenden Forderungen Einnahmen zu erwarten seien. Es werde daher um
Stattgabe gebeten sowie um Aussetzung der Einhebung gebeten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ab und führte aus, dass in
der sofortigen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und
abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte erblickt werden
könne.
Gegen diesen Bescheid wurde ein "Einspruch bzw. eine
Berufung" eingebracht, der von der Abgabenbehörde erster Instanz als
Vorlageantrag gewertet wurde. In der Begründung wurden die
Ausführungen in der Berufung wiederholt und darauf hingewiesen, dass
bereits die erste Rate in Höhe von € 2.926,00 überwiesen
worden sei. Außerdem würden ab sofort die anfallenden monatlichen
Steuern sofort bezahlt werden. Es werde daher um Stattgabe des Begehrens
ersucht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
und die Verwaltungsakten der Rechtsmittelbehörde vor und verständigte
die Berufungswerber von der Vorlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne dieser Bestimmung ist somit - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert
anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen
(vgl. die hg. Erkenntnis vom 24 Jänner 1996, 93/13/0172, vom 24. Februar
1993, 91/13/0200 und vom 5. Mai 1992, 92/14/0053).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat offenbar ohne
Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen (erhebliche Härte und
keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben) für die
Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung, die im
Übrigen der Antragsteller dazulegen hat, Ermessen geübt und den Antrag
abgewiesen.
Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, die der
Antragsteller für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung
aus eigenem Antrieb konkretisiert und überzeugend darzulegen hat, ist aber
die Voraussetzung dass die Abgabenbehörde überhaupt Ermessen üben
kann. Kommt aus den Gründen, dass das Vorliegen einer erheblichen
Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen
bei keiner Gefährdung der einzubringenden Abgaben nicht tauglich dargelegt
wurde, kommt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus
Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, und die Behörde hat eine
Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (VwGH vom
24. Jänner 1996, 93/13/0172).
Dem Abgabepflichtigen aus der von ihm behaupteten
schleppenden Zahlungsmoral seiner Kunden erwachsende finanzielle
Unzukömmlichkeiten auf den Abgabengläubiger zu überwälzen
begründet im Übrigen nicht das Tatbestandsmerkmal der erheblicher
Härte einer sofortigen vollen Abgabenentrichtung. Die vom Vertreter der
Berufungswerberin zur Rechtfertigung des Ansuchens vorgetragenen Sachverhalte
waren somit nicht geeignet, das Anliegen zu tragen, auch wenn sich der
aushaftenden Abgabenrückstand in der Zwischenzeit verringerte.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Gewährung einer Zahlungserleichterung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
22. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-S/07
- Stammnummer
- 33249
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF