Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0087-Z1W/02
Langfristiges Ablagern von Abfällen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z1W/02vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-GmbH., XY, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Georg Mayer, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße
1/2, vom 4. April 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 5. März 2002, GZ 400/90175/14/99,
betreffend Altlastenbeitrag, entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001, GZ 400/90175/13/1999,
schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt der Beschwerdeführerin (Bf.)
gemäß
§ 201 BAO iVm §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 4, 6 Abs. 1 Z
1, 7 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in
Höhe von S 64.800,00 (€ 4.709,20) vor; im Zeitraum 1997 bis 1998
seien auf dem Grundstück mit der Nr. XYZ, Katastralgemeinde Y, 720 Tonnen
Baurestmassen langfristig abgelagert worden. Weiters setzte das Hauptzollamt
Klagenfurt gemäß
§§ 20, 135 BAO einen
Verspätungszuschlag in Höhe von S 1.944,00 (€ 141,28) und
gemäß
§§ 217 Abs. 1, 219 BAO einen Säumniszuschlag in
Höhe von S 1296,00 (€ 94,18) fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 30.
November 2001, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Berechnungsblatt könne eine Begründung im
Bescheid selbst in keiner Weise ersetzen. Dies werde als Nichtigkeit geltend
gemacht. Die Deponie Steinbruch Z grenze direkt an die Parzelle Nr. XYZ1 der A 2
Südautobahn an. Der Amtssachverständige habe übersehen, dass die
Ablagerung nicht nur auf der Parzelle Nr. XYZ vorgenommen worden sei, sondern zu
großen Teilen auf der Parzelle Nr. XYZ1. Anstelle des Umrechnungsfaktors
von 1,6 für die abgelagerten Abfälle in Form von Betonschrott sei ein
wesentlich niedrigerer Umrechnungsfaktor anzusetzen gewesen. Der Steinbruch Z
sei stillgelegt und die Bf. verpflichtet, diesen Steinbruch
"wiederzuverfüllen". Die Bf. habe den Bauschutt, den nicht die Bf., sondern
die Fa. YZ abgelagert habe, dazu verwendet, ihrer
Wiederverfüllungsverpflichtung zu entsprechen. Es sei daher der
Ausnahmetatbestand der Stammfassung des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG
erfüllt. Die Bf. verweise diesbezüglich auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, Zahl 97/07/0174.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2002, GZ
400/90175/14/99, wies das Hauptzollamt Klagenfurt die Berufung als
unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4. April 2002, in
der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei keiner Weise darauf eingegangen worden, dass die
Parzelle Nr. XYZ1 der Katastralgemeinde Y überhaupt nicht im Eigentum der
Bf. stehe. Die Berechnung sei grundlegend falsch. Eine Berechnungsgrundlage sei
auch in den Bescheid vom 23. Oktober 2001 in keiner Weise aufgenommen worden.
Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Die Berechnung könne nicht in
der Berufungsvorentscheidung nachgeholt werden. Verfahrensfehler, die in I.
Instanz gemacht worden seien, könnten nicht in der Berufungsvorentscheidung
saniert werden. Die Berufungsvorentscheidung habe sich in rechtlicher Hinsicht
vielmehr an den Inhalt des Bescheides zu halten und keineswegs
Erhebungsergebnisse der Behörde nachträglich zu berücksichtigen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. Nr.
201/1996 und BGBl. I Nr. 96/1997 sind Abfälle im Sinne diese Bundesgesetzes
Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz
(AWG) idF BGBl. Nr. 434/1996 und BGBl. I Nr. 151/1998 sind Abfälle im
Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer
oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1), oder deren Erfassung und
Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten
ist (Z 2). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen
Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein
Entgelt erzielt werden kann.
Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996
Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung
zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen,
Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 wurde der Wortlaut des
§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG auf Abfälle, die einer thermischen Verwertung
zugeführt werden, erweitert.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr.
201/1996 unterliegt das langfristige Ablagern von Abfällen dem
Altlastenbeitrag.
Gemäß
§ 4 Z 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996
ist Beitragsschuldner in allen übrigen Fällen derjenige, der die
beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr.
201/1996 beträgt der Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern
oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung
außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997 60 S, ab 1. Jänner 1998 80 S, ab 1. Jänner
2001 100 S.
Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und
verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch
über eine vertikale Umschließung, erhöht sich gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 1 erster Satz ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 der Beitrag je
angefangene Tonne für Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30
S.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl. Nr.
201/1996 entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen
wurde.
Gemäß
§ 8 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 hat
der Beitragsschuldner fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die
Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß
§ 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der
erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen, insbesondere
Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, dass die Zuschläge
gemäß
§ 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen,
anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die
Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegbelege (§ 20
Abs. 1) müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr.
201/1996 hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Erhebung
zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 ALSAG idF BGBl. Nr.
201/1996 hat ein gemäß
§ 201 BAO, in der jeweils geltenden
Fassung, festgesetzter Beitrag den in § 9 Abs. 2 genannten
Fälligkeitstag.
Gemäß
§ 135 BAO idF BGBl. Nr. 660/1989 kann
die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184 Abs.
2 BAO).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1
erster Satz BAO idF BGBl. Nr. 681/1994 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser
Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218
hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 219 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961
beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht entrichteten
Abgabenbetrages.
WY sagte am 16. August 2001 beim Hauptzollamt Klagenfurt
ua. aus, dass die Fa. YZ Eigentümerin der im Jahre 1997 oder 1998 "am
Grundstück Nr. 1066 und unter dem Autobahngrund abgelagerten Baurestmassen"
sei.
Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins stellte ZX
als Amtssachverständiger für Abfallwirtschaft beim Amt der
Kärntner Landesregierung, 9021 Klagenfurt, Flatschacher Straße 70,
beim Hauptzollamt Klagenfurt am 12. September 2001 niederschriftlich
fest:
Die auf dem Grundstück mit der Nr. XYZ in der
Katastralgemeinde Y langfristig abgelagerte "Sache" sei ein
altlastenbeitragspflichtiger Abfall. Es handle sich dabei um nicht aufbereitete
Baurestmassen, bestehend aus Betonbrocken, Ziegelbrocken, Restschutt und
Asphaltaufbruch. Die Menge betrage 500 m³, das Gewicht pro m³ 1,6
Tonnen. Die Bf. sei Pächterin des vorgenannten Grundstückes (bis 31.
Dezember 1999). Die Menge des altlastenbeitragspflichtigen Abfalls und das
Umrechnungsgewicht für 1 m³ Abfall sei vom Amtssachverständigen
durch Schätzung ermittelt worden. Die Mengenschätzung sei in Anlehnung
an die am 12. September 2001 erfolgte Abmessung der Ablagerung erfolgt. Die
Ablagerung sei "in zwei Teilbereiche" vermessen worden: "1. Teil: Länge
11,5 m x Breite 8 m x durchschnittliche Höhe 4 m = 368 m³, 2. Teil:
Länge 8,5 m x Breite 8 m x durchschnittliche Höhe 2 m = 136 m³.
Es sei zu erwähnen, dass von dieser Ablagerung ca. 50
m³ in das Grundstück Nr. XYZ1, Katastralgemeinde Y, der
Südautobahn A 2, hineinragen würden.
Den "Zeitpunkt/Zeitraum" der Ablagerung des Abfalls
könne der Amtssachverständige aufgrund der mit WY aufgenommenen
Niederschrift vom 16. August 2001 "mit dem Jahr 1997 oder 1998 benennen". Ein
Deponiebasisdichtungssystem liege nicht vor. Die Art der Ablagerung sei als
langfristige Ablagerung (Deponierung) zu benennen. Die Art der Ablagerung sei
ein Indiz für die Entledigungsabsicht. Das Material liege nicht sortiert
vor. Es liege keine Bereithaltung der Abfälle für eine
Wiederverwendung oder für eine stoffliche oder thermische Verwertung vor,
weil die Baurestmassen nicht sortiert, gebrochen und klassiert (Altstoff)
für eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung vorliegen würden.
Weiters sei im Jahre 1999 im Steinbruch Material "recycelt" worden. Das
vorliegende Material hätte "in diesem Zeitpunkt" gleichfalls "recycelt"
werden können. Eine Baumaßnahme liege nicht vor. Die Baurestmassen
seien am Ablagerungsplatz zum Einplanieren bzw. Deponieren bereitgestellt.
worden.
Für den Senat steht daher folgender Sachverhalt
fest:
Die Bf. duldete als Pächterin des in der
Katastralgemeinde Y gelegenen Grundstückes mit der Nr. XYZ die auf diesem
Grundstück im Jahre 1997 oder 1998 erfolgte langfristige Ablagerung von
insgesamt 720 Tonnen bzw. 450 m³ an nicht aufbereiteten Baurestmassen,
bestehend aus Betonbrocken, Ziegelbrocken, Restschutt und Asphaltaufbruch. Die
Deponie verfügte über kein Deponiebasisdichtungssystem.
Die og. Baurestmassen sind Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 4 ALSAG, weil sich deren Eigentümer bzw. Inhaber zweifellos
ihrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG entledigen wollte bzw. entledigt hat.
Es erübrigt sich somit, näher auf § 2 Abs. 1 Z 2 AWG einzugehen,
dessen Tatbestand nach Ansicht des Senates ebenfalls verwirklicht wurde.
Für die Bf. ist daher gemäß
§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Z 1,
4 Z 4, 6 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG, 184 BAO die
Altlastenbeitragsschuld in Höhe von € 4.709,20 entstanden.
Die Bf. hat keine Abgabenerklärung abgegeben. Weiters
hat sie den Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet. Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages gemäß
§§ 20, 135 BAO und des Säumniszuschlages gemäß
§§ 217 Abs. 1, 219 BAO ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.
Den Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen:
Ein Abgabenbescheid hat gemäß
§ 198 Abs. 2
BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen)
zu enthalten. Das Hauptzollamt Klagenfurt hat im Spruch des og. Bescheides vom
23. Oktober 2001 ua. die Bemessungsgrundlage von 720 Tonnen angeführt und
auf das Berechnungsblatt, das Bestandteil des Spruches sei, verwiesen. Diese
"Verweistechnik" ist nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 19.9.2007,
2006/13/0106).
Die Bf. hat Aufzeichnungen, die sie nach den
Abgabenvorschriften zu führen hatte, nicht vorgelegt. Es war daher eine
Schätzung der Menge und des Umrechnungsgewichtes der Baurestmassen
zulässig. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der
anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen
schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang
stehen (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/17/0131). Bei der Schätzung geht es
darum, der wahren Bemessungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, also den
Wert zu finden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dem reellen Wert entspricht.
Der Mengenschätzung liegen die Abmessungen der Ablagerungen zugrunde, die
der og. Amtssachverständige am 12. September 2001 vorgenommen hat und
die oben wiedergegeben wurden. Der og. Amtssachverständige hat das
Umrechnungsgewicht in Anlehnung an die "Unverbindliche Preisempfehlung
(gemäß
§ 31 Kartellgesetz) für den Güternahverkehr",
des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe, nach welcher
für 1 m³ Betonbrocken ein Umrechnungsgewicht von 1,5 Tonnen, für
1 m³ Restschutt ein Umrechnungsgewicht von 1,5 bis 1,6 Tonnen und für
1 m³ Ziegelbrocken ein Umrechnungsgewicht von 1,6 Tonnen heranzuziehen sei,
geschätzt. Die Schätzung trägt dem (fotografisch dokumentierten)
Umstand Rechnung, dass im konkreten Fall nicht aufbereitete Baurestmassen aus
Beton- und Ziegelbrocken, Restschutt und Asphaltaufbruch langfristig abgelagert
wurden. Diese Schätzung ist schlüssig, nachvollziehbar und mit der im
Rahmen eines Schätzverfahrens nach § 184 BAO erforderlichen
Genauigkeit und Begründung durchgeführt worden.
Die auf dem og. Grundstück Nr. XYZ1 abgelagerte Menge
von 50 m³ wurde vom Hauptzollamt Klagenfurt nicht in die
Bemessungsgrundlage einbezogen.
Der Senat hat das ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl.
Nr. 201/1996 bzw. der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 anzuwenden. § 2 Abs. 5 Z
1 ALSAG idF der vorgenannten Novellen sieht vor, dass Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen,
Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle) nicht unter den
Ausnahmetatbestand zu subsumieren sind. Das von der Bf. zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist mangels Zeitbezogenheit im vorliegenden Fall nicht
von Relevanz (Verfahrensgegenstand sind in den Jahren 1990 und 1991 erfolgte
Ablagerungen).
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 2 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 1 Z 1 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
- § 2 Abs. 1 Z 2 AWG, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 219 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z1W/02
- Stammnummer
- 33245
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF