Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0043-L/07
Beschwerde gegen die Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da keine Abgabenverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-L/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen OS, Privatversicherung, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die
Uniconsult Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH, 4600 Wels,
Edisonstraße 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
15. April 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
Hofrat Kurt Brühwasser, vom 15. März 2007,
SN 054-2007/00064-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2007 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2007/00064-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich, unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Abgabe
einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung eine Verkürzung von
Einkommensteuer für das Jahr 2003 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt
habe und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen,
dass im Abgabenverfahren zur StNr. 12 aus Anlass einer durchgeführten
Außenprüfung, ABNr. 34, festgestellt worden sei, dass in der
Jahreseinkommensteuererklärung 2003 des Bf. ein ihm aus dem Verkauf eines
Optionsrechtes aus zwei Leasingverträgen zugeflossener Betrag iHv.
38.500,00 € nicht als Einnahme erfasst worden sei. Da aber
andererseits die auf den zugeflossenen Betrag entfallende Umsatzsteuer
erklärt worden sei, könne auch auf einen entsprechenden Tatverdacht
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen werden. Indem aber gegen den
diesbezüglich (im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren) ergangenen
(vorläufigen) Einkommensteuerbescheid (vom 21. Juni 2005), mit dem
eine diesbezügliche Einkommensteuer neu festgesetzt worden sei, Berufung
erhoben worden sei, bliebe die betragsmäßige Bestimmung des
Verkürzungsbetrages dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. April 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der dem angefochtenen Bescheid
zu Grunde gelegte Vorgang, nämlich die Veräußerung eines
beweglichen Wirtschaftsgutes (Optionsrecht) außerhalb der
Spekulationsfrist sei einkommensteuerrechtlich irrelevant und lasse auch die
vorgenommene Umsatzversteuerung keinen Rückschluss auf die
Einkommensbesteuerung zu, da die Frage einer Umsatzsteuerpflicht eines privaten
Optionsverkaufes offen sei. Der Bf. habe lediglich zur Vermeidung etwaiger
umsatzsteuerlicher Nachversteuerungstatbestände im Zuge einer Beurteilung
durch das Finanzamt von sich aus die Verrechnung bzw. Erklärung mit
Umsatzsteuer vorgenommen. Die Übertragung von Rechten gelte nach Ansicht
des Bf. umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern allenfalls als
sonstige Leistung. Ein Entgelt für den Verzicht auf ein Nutzungsrecht
falle, isoliert betrachtet, nicht unter die Bestimmung des § 28 EStG
1988. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Zuordnung des Optionserlöses
auch zu sonstigen Einkünften nicht erfolgen könne, da lediglich die
(entgeltliche) Einräumung eines Verkaufsrechtes, einer Option bzw. die
Optionsprämie als sogenannter "Stillhalter" zu den sonstigen
Einkünften zählen würde, nicht jedoch die Veräußerung
eines Optionsrechtes. Maßgebend sei, ob ein Entgelt für den Verlust
der Substanz (steuerfrei), für die Gebrauchsüberlassung oder für
den Verzicht auf eine Nutzungsmöglichkeit (sonstige Einkünfte) bezahlt
werde. Folglich handle es sich beim gegenständlichen Optionsverkauf um
einen steuerfreien Vorgang iSd. EStG 1988 und werde auch seitens der
Abgabenbehörde (Prüforgan) die Frage der Einkommensteuerpflicht
keineswegs endgültig bejaht. In der Sache selbst sei nämlich bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Rechtsmittelverfahren anhängig und
werde ergänzend auf das darin erstattete Vorbringen verwiesen.
Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Strafverfahren bis zur
endgültigen Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat im
Zusammenhang mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
auszusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum letztangeführten Antrag auf "Aussetzung
des Strafverfahrens" bis zur Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren darauf zu
verweisen, dass Derartiges dem FinStrG fremd ist.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, Letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 21. März
2002, 2002/16/0060). So widerspricht es beispielsweise nicht dem auch für
einen Bescheid gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG geltenden
Konkretisierungsgebot, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung den Ergebnissen des (weiteren)
Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleibt (vgl. zB. VwGH vom 2. August
1995, 93/13/0167).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der angefochtene Einleitungsbescheid vom 15. März
2007 ging von der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aktenlage des
Abgabenverfahrens zur StNr. 12 (Veranlagungsakt des Bf.) betreffend
Einkommensteuer 2003 aus, wonach die dem Abgabepflichtigen im Veranlagungsjahr
2003 zugeflossenen, in dem der (vorläufigen) Festsetzung der
Jahreseinkommensteuer 2003 laut Bescheid vom 21. Juni 2005 zu Grunde
liegenden steuerlichen Rechenwerk nicht enthaltenen Entgelte aus der
Veräußerung eines Optionsrechtes aus zwei Leasingverträgen
sonstige, und somit in die Abgabenerklärung aufzunehmende Einkünfte
iSd. § 29 Z. 3 EStG 1988 darstellten [vgl. den (vorläufigen)
Jahreseinkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Juni 2005 zur angeführten
StNr.].
Nach der zwischenzeitig, u. zw. am 17. September
2007 über eine vom Bf. gegen den vorangeführten Abgabenbescheid
erhobene Berufung ergangenen (stattgebenden), die Jahreseinkommensteuer 2003
ohne Ansatz der gegenständlichen Optionsentgelte endgültig
festsetzenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als
Abgabenbehörde zweiter Instanz, RV/0114-L/06, stellen die im Bescheid der
Erstinstanz genannten Einkünfte keine (steuerpflichtigen) Einkünfte
iSd. (§ 29 Z. 3) EStG 1988 dar.
Obzwar die (rechtskräftigen) Ergebnisse des
Abgabenverfahrens an sich nicht (mehr) für das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren bindend sind (vgl. BGBl. 1996/421 ab
21. August 1996), kann angesichts der, gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG bei der nunmehrigen Entscheidung über
die Beschwerde jedenfalls zu würdigenden Ergebnisse desselben (vgl. zB.
VwGH vom 18. Oktober 1995, 95/13/0158, ÖStZB 1996, 229) hier
bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass, mangels Anhaltspunkten für eine
diesbezügliche Abgabenverkürzung, ein entsprechender Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. nicht länger besteht bzw.
nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
Es war daher ohne weiteres Eingehen auf die
Beschwerdeausführungen spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 22.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-L/07
- Stammnummer
- 33244
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF