Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0979-W/04
Landwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert - finden die Befreiungsbestimmungen des NeuFöG und des § 15a ErbStG auch auf den Wohnungswert Anwendung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0979-W/04vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Robert
Bencsics, 7400 Oberwart, Steinamangererstr. 4, vom 1. Oktober 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 10. September 2003 und 1. September 2003, ErfNr. betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
1) Die Berufung betreffend
Grunderwerbsteuer wird als unbegründet abgewiesen.
2) Die Berufung betreffend
Schenkungssteuer wird a) hinsichtlich des Erwerbsvorganges mit WR als
unbegründet abgewiesen b) hinsichtlich des Erwerbsvorganges mit MR
als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: die Schenkungssteuer
wird festgesetzt gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
mit 8% von dem gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe
von € 2.859,-- mit € 228,72 gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2% vom steuerlich maßgebenden
Betrag der Grundstücke in Höhe von € 3.299,-- mit
€ 65,98 sohin im Gesamtbetrag von
€ 294,72
.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 15.2.2002 übertrugen die
Ehegatten WuMR an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter die nunmehrige
Berufungswerber, (Bw.) je zur Hälfte (sohin übernahmen die Bw. je ein
Viertelanteil von den Übergebern) land- und forstwirtschaftlich genutztes
Vermögen mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von
€ 24.420,-- und dem Grundvermögen zuzurechnendes Vermögen
("Wohnungswert") mit einem dreifachen Einheitswert von
€ 24.854,--.
Laut Punkt Zweitens des Vertrages bedingten sich die
Übergeber die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes am vertragsgegenständlichen Haus aus, welches aus
der alleinigen Benützung gewisser im Erdgeschoss des Hauses gelegenen
Wohnräume besteht, sowie die Instandhaltung des Hauses und
Ausgedingsrechte. Diese Gegenleistung war von den Vertragsparteien
kapitalisiert mit einem Betrag von € 34.560,-- bekannt gegeben
worden.
Die Grunderwerbsteuer wurde für alle 4
Erwerbsvorgänge in Höhe von jeweils € 170,87 (sohin im
Gesamtbetrag von insgesamt € 683,48) selbst berechnet, wobei
hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs.2 Z.2 GrEStG jeweils vom anteiligen 1fachen
Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit
€ 40,70 berechnet wurde und hinsichtlich des Grundvermögens
(Wohnungswert) wurde jeweils die anteilig darauf entfallende Gegenleistung als
Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt und die darauf entfallende
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 130,17 berechnet.
In weiterer Folge wurde dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Kopie des Übergabsvertrages,
eine Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö3), ein Antrag auf
Erstattung NeuFö4 und die Kopie der Zahlungsbelege vorgelegt. Das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erließ
daraufhin hinsichtlich der Erwerbsvorgänge mit MR , die - wie aus
dem Akt ersichtlich ist - den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hatte,
Grunderwerbsteuerbescheide gemäß
§ 201 BAO und
setzte die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 58,28 (ausgehend von
einer auf den Wohnungswert entfallenden Gegenleistung in Höhe von
€ 2.914,--) fest, sodass sich eine Gutschrift in Höhe von
€ 112,59 ergab. Begründend führte das Finanzamt aus:
"Für den Erwerb von MR wurde vorläufig Befreiung gemäß
NeuFöG gewährt. Die Aufteilung der gesamten Gegenleistung im
Verhältnis 2:1 des EW I zu EW II. Daher entfällt auf EW II eine
Bemgrdl von € 2.914,--, die der Grest zu unterziehen ist. Da eine
sogenannte gemischte Schenkung vorliegt kann § 4(2)2 GrEStG nicht zur
Anwendung kommen. Die Schenkung des nicht land- u. fw. Grdst. wird in einem
gesonderten Bescheid vorgeschrieben."
Hinsichtlich des Erwerbes von WR wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom 29. 8. 2003
den Antrag der Bw. auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer nach den
Bestimmungen des NeuFöG ab, mit der Begründung, dass der
landwirtschaftliche Betrieb von MR geführt wurde und Herr WR bereits
Pensionist war. - (diese Bescheide erwuchsen nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidungen vom 2.1.2004 in Rechtskraft).
Mit weiteren Bescheiden wurde die Schenkungssteuer
festgesetzt und zwar hinsichtlich des Erwerbsvorganges der Bw. mit MR in
Höhe von € 264,46 , wobei für die Übertragung des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens die Befreiung gem § 15a ErbStG
gewährt wurde und WR in Höhe von € 294,70
wobei die Befreiung gem § 15a ErbStG - mit der Begründung, dass der
Betrieb von MR geführt wurde - nicht gewährt wurde.
Gegen alle Bescheide wurde
Berufung erhoben und ausgeführt: "Mit zwei der insgesamt drei
vorgenannten Steuerbescheide wurden mir für den Erwerb eine ideellen
Hälfteanteiles der meinen Schwiegereltern je zur Hälfte
gehörenden, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden
Liegenschaften eine Schenkungssteuer vorgeschrieben. Desweiteren wurde
mit dem Grunderwerbsteuerbescheid die Grunderwerbsteuer mit € 52,28
festgelegt. ............ Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen
diese Bescheide BERUFUNG mit folgender Begründung: a)
Für den Erwerb der Vertragsobjekte war durch Dr. Kurt Lehner im Wege der
Selbstberechnung die Grunderwerbsteuer mit jeweils € 170,87 für den
väterlichen und den mütterlichen Teil festgesetzt worden. Hiebei wurde
in Ansehung zu den Gesamtliegenschaften für die land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke der einfache Einheitswert in Höhe
vor S 112.000,--, für das sonstige bebaute Grundstück der dreifache
Einheitswert von S 342.000,-- herangezogen, die Gegenleistungen mit insgesamt
€ 34.560,-- bewertet und § 4 Abs. 2 Ziff. 2 Grunderwerbsteuergesetz
zur Anwendung gebracht. Ausgehend vom einfachen Einheitswert für die
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und vom dreifachen Einheitswert
für das sonstige bebaute Grundstück sind nämlich die
Gegenleistungen höher als der steuerlich maßgebliche Wert der
Vertragsobjekte. Die Heranziehung des dreifachen Einheitswertes auch
für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Beurteilung,
ob § 4 (2) 2 leg.cit. zur Anwendung kommt, entbehrt der rechtlichen
Grundlage, da prinzipiell im österreichischen Steuerrechtssystem der
einfache Einheitswert die grundsätzliche Basis und der durch das
Bundesgesetz BGBl. I 2000/142 eingeführte dreifache Einheitswert die
Ausnahme in den gesetzlich genau bezeichneten Fällen darstellt. Die
Beurteilung der Voraussetzungen des § 4 (2) 2 leg. cit. hat daher mangels
einer aus drücklichen Anordnung, dass der dreifache Einheitswert
heranzuziehen ist, vom einfachen Einheitswert auszugehen. Dies bedeutet,
dass es sich ausschließlich um ein entgeltliches,
grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft handelt, und keine
Schenkungssteuer anfällt, sondern nur Grunderwerbsteuer in der im Wege der
Selbstberechnung ermittelten Höhe. b) werden von mir zumindest in
Ansehung des von MR erworbenen Anteiles die Begünstigungen des NeuFöG
in Anspruch genommen, da es sich beim Übergabsvertrag um eine
Betriebsübereignung gemäß
§ 5 a NeuFöG handelt. Eine
teilweise Anwendung wurde von der Behörde offenbar bejaht. Zum
Betrieb gehören nicht nur die land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke, sondern auch die als "sonstiges bebautes Grundstück"
geführten, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden
Gebäude. Für dieses "sonstige bebaute Grundstück" wurde
ein Wohnungswert im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswertbescheides zu AZ.. des Finanzamtes Oberwart festgelegt. Daraus ist
abzuleiten, dass das Gebäude einen Bestandteil des Betriebsvermögens
darstellt, andernfalls wäre eine Bewertung z.B. als Einfamilienhaus oder
Mietwohngrundstück vorzunehmen gewesen sein. Daher ist die gesamte,
von mir entrichtete Grunderwerbsteuer für das Rechtsgeschäft mit MR in
Höhe von € 170,87 zu erstatten. c) Sollte den obigen
Ausführung nicht gefolgt werden, so bedeutet die Tatsache, dass der zu
grundegelegte Wert der Vertragsobjekte über dem Wert der Gegenleistungen
liegt, nicht, dass die Anwendung des § 4 (2) 2 zur Gänze
ausgeschlossen bleibt. Im Sinne des Grundsatzes der "isolierten
Betrachtungsweise" ist diese zitierte Bestimmung diesfalls auf den
entsprechenden Teil, der der Grunderwerbsteuer unterliegt,
anzuwenden. Dabei ergibt sich eine Berechnung laut der beiliegenden
handschriftlichen Aufzeichnung. d) Hinsichtlich des Erwerbes von MR wurde
die Begünstigung des § 15 a Erbschaftssteuergesetz gewährt,
jedoch nur bezüglich des "land- und forstwirtschaftlichen Vermögens".
Im Sinne der unter b) dargelegten Ausführungen stellt auch das "sonstige
bebaute Grundstück" als Bestandteil des Gesamtbetriebes ein
steuerbegünstigtes Vertragsobjekt dar. Demnach wäre bei der
Ermittlung der Schenkungssteuer bezüglich des Teiles der MR ein weiterer
Freibetrag zum Abzug zu bringen, sodass keine Schenkungssteuer an fällt,
auch nicht ein Grunderwerbsteueräquivalent, da § 15 a ErbStG von der
Steuerfreiheit der Erwerbe spricht, etwa im Gegensatz des steuerfreien Betrages
nach § 14, welcher auf die Steuer nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 3
beschränkt ist. Aus den obigen Ausführungen werden folgende
Anträge gestellt: 1.) Die Schenkungssteuerbescheide vom 1.9.2003,
Erf. Nr. , Steuernummer 054/0038, für den Übergabsvertrag,
abgeschlossen zwischen WuMR mit ihrem Sohn Ing. HR (ihrer Schwiegertochter SR)
wollen infolge Anwendung des § 4 (2) 2 Grunderwerbsteuergesetz zur
Gänze aufgehoben werden. 2.) Die Begünstigungen des NeuFöG
wollen -- zumindest in Ansehung des von MR erworbenen Anteiles für
sämtliche Vertragsobjekte gewährt und der Grund-. erwerbsteuerbescheid
entsprechend geändert werden, als eine Grunderwerbsteuergutschrift von
€ 170,87 festgestellt wird. 3.) In eventu wollen diese
Steuerbescheide insofern abgeändert werden, als die Grunderwerbsteuer
infolge (teilweiser) Anwendung des § 4 Abs. 2 Ziff. 2 GrEStG hinsichtlich
des entgeltlichen Teiles mit € 57,60 festzusetzen ist. 4.) In eventu
wolle in Abänderung des Schenkungssteuerbescheides hinsichtlich der MR
unter Berücksichtigung des § 15 a ErbStG keine Schenkungssteuer
festgesetzt werden."
Mit Berufungsvorentscheidungen
jeweils vom 17.12.2003 wies das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien die Berufungen ab und führte aus:
hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer:
"Nach § 4 Abs.1 GrEStG
ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert des
Grundstückes ist die Grunderwerbsteuer nach Abs.2 Z.2 dieser Gesetzesstelle
zu berechnen. In diesen Fällen ist nach § 6(1)a GrEStG der
Einheitswert anzusetzen. Im §3(1)2 GrEStG wird jedoch bestimmt, dass
Schenkungen unter einer Auflage sowie Schenkungen unter Lebenden, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen sind, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
Gegenleistung übersteigt. Hier ist nach §6(1)b GrEStG als Wert des
Grundstückes das 3-fache des Einheitswertes anzusetzen. Dass bei der
Überprüfung, ob ein vollkommen entgeltlicher oder teilweise
unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt als Wert das 3fache des Einheitswertes
anzusetzen ist, ergibt sich auch aus dem § 19(2) ErbStG.
Nicht zum LW - Betrieb
gehören gem. BewG der den Vergleichswert übersteigende Teil des
Wohnungswertes gem. BewG. Daher ist von der auf den über steigenden
Wohnungswert entfallenden Gegenleistung und vom unentgeltlich übertragenen
Anteil Schenkungssteuer vorzuschreiben."
hinsichtlich
der Schenkungssteuer
"Nicht zum LW-Betrieb
gehören gem. BewG der den Vergleichswert übersteigende Teil des
Wohnungswertes gem.G33(2) BewG. Daher ist von der auf den über- steigenden
Wohnungswert entfallenden Gegenleistung und vom unentgeltlich übertragenen
Anteil Schenkungssteuer vorzuschreiben."
Am 31.12.2003 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt und weiters auf die Ausführungen
im Erkenntnis des VwGH vom 4.12.2003, Zl. 2002/16/026-6 hingewiesen.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt, nach
Rücksprache mit dem Vertreter der Bw., jeweils eine
2. Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Grunderwerbsteuerbescheide
für den Erwerbsvorgang mit MR und hinsichtlich der
Schenkungssteuerbescheide für die Erwerbsvorgänge mit WuMR .
Während das Finanzamt unverändert
an
der Grunderwerbsteuervorschreibung mit jeweils € 58,28
und
der Schenkungssteuer bezüglich der Erwerbsvorgänge mit WR festhielt
kam es hinsichtlich der Erwerbsvorgänge mit MR
bezüglich der Schenkungssteuer jeweils zu einer Verböserung und es
wurde ein Betrag von € 294,70 anstelle € 264,46
erhoben.
Dagegen wurde neuerlich der Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzustellen - worüber auch kein Streit
besteht - dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
auf Grund der Bestimmung des § 201 Abs.1 die besagt wann eine Abgabe
deren Selbstberechnung angeordnet oder gestattet ist bescheidmäßig
festzusetzen ist - berechtigt war, die Grunderwerbsteuer hinsichtlich der
Erwerbsvorgänge mit MR bescheidmäßig festzusetzen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 4.12.2003, 2002/16/0246,
ist die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen
entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen
Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen
Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa
nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind für die Übergabe der
Landwirtschaft erfüllt. Für diesen Teil der Übergabe ist die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen. Nicht erfüllt werden die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch für das
übergebene Wohnhaus. Bei diesem Vermögen handelt es sich - wie
nachfolgend dargelegt - nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück.
Zur Befreiung nach § 15a ErbStG hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. November 2004, 2004/16/0095
ua. Folgendes ausgeführt:
"Die mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
eingeführte Bestimmung des § 15a ErbStG lautet
auszugsweise:
"(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet
hat..., bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365.000,-- EUR (Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
...
(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs.
4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn
Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
..."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser
Bestimmung (1766 BlgNR XX.GP) sollten als begünstigungsfähiges
Vermögen gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen
werden, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Einkünfte unter anderem aus Land- und Forstwirtschaft bezogen
werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Abs. 1). Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 19 bis 68) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(Abs. 2).
§ 33 BewG lautet auszugsweise:
"Wohnungswert
(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder
Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den
Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den
unter § 29 Z. 1 und 3 genannten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert
von 2.180,185 Euro (bis 31. Dezember 2001 S 30.000,--) Bestandteil des
Vergleichswertes (§ 39).
(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert
den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 Euro (S
30.000,--) übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen."
Die Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die
Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes und die dort im § 33 BewG
vorgenommene Zuordnung des einen bestimmten Betrag übersteigenden
Wohnungswertes zum Grundvermögen lassen die vom Beschwerdeführer
vertretene Ansicht, die Gebäude seien dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes
nicht zu.
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, der
übersteigende Wohnungswert sei nicht nach § 15a ErbStG begünstig,
es sei denn, es handle sich um Betriebsvermögen; die genannte Norm sei als
Befreiungsbestimmung anzusehen, durch die ein großer Teil der Erwerbe von
produktiv eingesetztem Vermögen, das bisher gegenüber
Grundvermögen oder endbesteuertem Kapitalvermögen benachteiligt war,
steuerfrei gestellt worden sei (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Rzen 1 und 6 zu § 15a ErbStG).
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon
ausgegangen, dass das in Rede stehende Gebäude - unter Abzug des
Freibetrages - dem Grundvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen und
deshalb von der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nicht umfasst
ist."
Auch im vorliegenden Fall wurde für einen Teil des
übergebenen Vermögens ein "Wohnungswert" iSd § 33 BewG
festgestellt, der dem Grundvermögen und nicht dem landwirtschaftlichen
Betrieb zuzurechen ist, weshalb die Befreiung von der Schenkungssteuer nach
§ 15a ErbStG nicht auf den gesamten Erwerbsvorgang anwendbar ist.
Für die Grunderwerbsteuer sieht § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG eine Befreiung von steuerbaren Vorgängen vor, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 leg.cit. in unmittelbaren
Zusammenhang stehen, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende
Wert 75.000,00 € nicht übersteigt. In § 2 Abs. 1 der Verordnung
des BMF und BMJ, BGBl. II 2002/483, betreffend die Übertragung von Klein-
und Mittelbetrieben ist unter anderem normiert, dass ein Betrieb im Sinne des
§ 5a NeuFöG unter anderem der Erzielung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft dienen muss.
Unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
nach § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist der gemäß
§ 4 Z 1 der
Gewinn (§§ 4 bis 14) zu verstehen. Es ist demnach der allgemeine, aus
§ 4 EStG 1988 ableitbare Betriebsvermögens- bzw.
Privatvermögensbegriff maßgebend. Notwendiges Betriebsvermögen
sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren
Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Hingegen
zählen zum notwendigen Privatvermögen jene Wirtschaftsgüter, die
objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und
dessen Angehörigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre
genutzten Gegenstände. Darunter fällt etwa auch jenes sonstige
Grundvermögen, das dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen,
den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dient.
Kraft der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 BewG in
Verbindung mit Abs. 1 Z 1 des § 30 gilt der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes ausdrücklich nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Vermögens. Damit dient der übersteigende
Wohnungswert aber nicht der Einkünfteerzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Gerade bei pauschalierten Landwirten ist für
die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur der
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens maßgeblich
(vgl. § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2002, BGBl. II 2001/54) und dieser
Einheitswert gilt auch als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes. Der (übersteigende) Wohnungswert im Sinne des § 33
Abs. 2 BewG bleibt bei der Berechnung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft außer Ansatz.
Nach der Verordnung des BMF und BMJ, BGBl. II 2002/483,
sind nur die für einen Betrieb, der der Einkünfteerzielung auf Land-
und Forstwirtschaft dient, erforderlichen Vermögensübertragungen vom
Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG umfasst und nicht auch
der (übersteigende) Wohnungswert nach § 33 Abs. 2 BewG, da dieser dem
Grundvermögen zuzurechnen ist. Daher ist dieser Wohnungswert nicht von der
Begünstigung nach dem NeuFöG umfasst und die Grunderwerbsteuer ist von
der (anteiligen) Gegenleistung zu berechnen.
Es kann daher den Berufungsbegehren, wonach auf Grund der
Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 5a NeuFÖG und des §
15a ErbStG keine Schenkungssteuer und keine Grunderwerbsteuer (auch hinsichtlich
der Erwerbsvorgänge mit MR) vorzuschreiben sei, nicht Rechnung getragen
werden.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist Folgendes zu
sagen:
1) Zur Grunderwerbsteuer:
Hier ergibt sich keine Änderung.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an (....) überlassen wird. Die mit dem
gegenständlichen Vertrag erfolgte Übertragung von land- und
fortwirtschaftlichen Grundstücken ist gemäß
§ 5a
NeuFÖG von der Grunderwerbsteuer befreit, weshalb im gegenständlichen
Fall als Bemessungsgrundlage die anteilige Gegenleistung für den
"übersteigenden Wohnungswert" anzusetzen war.
2) Zur Schenkungssteuer:
Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge mit WR ergibt sich
keine Änderung der Bemessungsgrundlage. Hinsichtlich der
Erwerbsvorgänge mit MR tritt eine Änderung zum Bescheid insofern ein,
als die Übertragung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
zur Gänze den Bestimmungen des § 4 Abs 2 Z. 2 GrEStG
unterlag und damit keine der Befreiung des § 15 a ErbStG
zugängliche Vermögensarten schenkungsweise übertragen wurden.
Bezüglich der Berechnung wird auf die Ausführungen der
2. Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Wien, am 22.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0979-W/04
- Stammnummer
- 33238
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF