Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3681-W/07
Wirtschaftliche Verhältnisse bei der Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3681-W/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 16. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. September 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld von € 6.564,70 auf
€ 6.127,70 herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 15. März 2007 wurde das über das
Vermögen der G-GmbH am 28. Februar 2006 eröffnete
Konkursverfahren nach Verteilung einer Konkursquote von 15,5384 %
aufgehoben.
Daraufhin forderte das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben vom 22. März 2007
auf, einen Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, da
ansonsten die rückständigen Abgaben der G-GmbH bei ihm im Rahmen der
Vertreterhaftung einzubringen sein würden. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Am 5. Juli 2007 erfolgte
die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw., wonach er bis
zum Existenzminimum (für Alimentationszahlungen für seine am
5. Juni 1990 geborene Tochter) gepfändete Pensionseinkünfte
beziehe. An weiteren Verbindlichkeiten gab er an, derzeit an die
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zur Tilgung eines
Betrages von ca. € 11.000,00 monatliche Raten von € 200,00
zu zahlen. An Vermögenswerten besitze er ein Sparbuch mit einer Einlage von
€ 20.000,00, einen Bausparvertrag (Zahlungen seit zwei Jahren) sowie
einen PKW Porsche 911, Baujahr 2000.
Mit Bescheid vom
19. September 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als
Geschäftsführer der G-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 6.564,70, nämlich Umsatzsteuer 9/05 und10/05 sowie Lohnabgaben
10-12/05, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung
der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten
eingebracht werden können.
In der dagegen am
16. Oktober 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
sein Leben lang pünktlich alle seine Steuern bezahlt zu haben, zuletzt in
den guten Jahren der Firma weit über € 100.000,00 an
Körperschaftsteuer. Seine Vermögensverhältnisse hätte er am
5. Juli 2007 bereits bekannt gegeben. Darüber hinaus hätte sein
Einkommen im Jahr 2005 gleich Null betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Oktober 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dazu wurde ausgeführt, dass auch die Bezahlung von rund
€ 100.000,00 in den guten Jahren der GmbH nichts daran ändere,
dass der Bw. gemäß
§ 80 BAO als Vertreter einer GmbH
dafür zu sorgen gehabt hätte, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er
verwaltet hätte, bezahlt worden wären. Nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz hätte der Vertreter die Gläubiger anteilig
zu befriedigen, wenn nicht genügend liquide Mittel zur Zahlung aller
Schulden vorhanden wären.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz
komme nicht zum Tragen bei der Lohnsteuer. Gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG hätte der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht
ausreichen würden, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Da der Bw. also seinen
Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen wäre und die Abgaben bei der
GmbH selbst uneinbringlich wären, wäre die Haftungsinanspruchnahme zu
Recht erfolgt.
Im Übrigen werde auf die
mit dem Bw. am 5. Juli 2007 durchgeführte Erhebung seiner
wirtschaftlichen Lage verwiesen, wonach dieser ein Sparvermögen von rund
€ 20.000,00 besitze. Die sofortige volle Entrichtung des aushaftenden
Haftungsbetrages würde wohl eine erhebliche Härte bedeuten, jedoch
wäre dem Bw. die Tilgung in Form von entsprechenden Monatsraten
grundsätzlich zumutbar.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 23. November 2007 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass seine um die Alimentationsexekution verminderte Pension
€ 750,00 betrage, seine Ausgaben hätte er bereits bekannt
gegeben. Um nach einem arbeitsreichen Leben eine schöne Pension zu erleben,
habe er die € 20.000,00 angespart, welche bereits durch seine enormen
Kosten auf € 17.000,00 gesunken wären. Eine Tilgung in
Monatsraten werde er wahrscheinlich nicht lange durchhalten können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 15. März 2007 das über das Vermögen der G-GmbH am
28. Februar 2006 eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung einer
Konkursquote von 15,5384 % aufgehoben wurde.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der G-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH vom 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), war die im Haftungsbescheid noch mit
€ 453,51 enthaltene Umsatzsteuervorauszahlung 9/05 nunmehr auf
€ 16,51 zu vermindern.
Die vom Bw.
geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er
offenbar bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine schlechten
Vermögensverhältnisse, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit
der Geltendmachung der Haftung (VwGH vom 25.6.1990, 89/15/0067). Soweit der Bw.
damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der
Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei
ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in
Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf
hinzuweisen, dass der Bw. nach den am 5. Juli 2007 erhobenen
wirtschaftlichen Verhältnissen sowie seinem Vorbringen in seiner Berufung
bzw. im Vorlageantrag über ein Sparbuch mit einer Einlage von
ca. € 17.000,00, ein Bausparguthaben in unbekannter Höhe und
einen PKW Porsche 911, der auch trotz des Baujahres 2000 noch gewinnbringend
(nach EUROTAX je nach Modell mindestens € 20.000,00)
veräußert werden könnte, verfügt.
Darüber
hinaus schließt auch eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit
nicht aus, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 6.127,70 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3681-W/07
- Stammnummer
- 33237
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF