Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0183-W/07
Durch eine Auskunft und das Verhalten des Steuerberaters hervorgerufener entschuldbarer Irrtum.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0183-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch AGITAS Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GMBH, Dr. Pipin Henzl,
1030 Wien, Apostelgasse 23, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. September 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
28. September 2007, SpS, nach der am 19. Februar 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt neu
gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1-11/2002 in Höhe von € 5.174,89 nicht
spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 1 Tag verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 50,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG an
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 3.242,00,
Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 6.321,22, Umsatzsteuer
1997 in Höhe von € 3.407,41, Einkommensteuer 1997 in Höhe
von € 7.562,98, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 5.368,05, Einkommensteuer 1998 in Höhe von
€ 11.705,77, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 11.330,40,
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 24.789,00 [Spruch a) des
angefochtenen Erkenntnisses] sowie das wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen
1-12/2000 in Höhe von € 6.727,61 und der
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 [Spruch b) des angefochtenen Erkenntnisses]
eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. September
2007, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur
Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1996 bis 1999, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 3.242,00,
Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 6.321,22, Umsatzsteuer
1997 in Höhe von € 3.407,41, Einkommensteuer 1997 in
Höhe von € 7.562,98, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 5.368,05, Einkommensteuer 1998 in Höhe von
€ 11.705,77, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 11.330,40
und Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 24.789,00 bewirkt
habe; und weiters
b) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-12/2000 in Höhe von € 6.727,61 und 1-12/2002 in Höhe von
€ 5.174,89 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den
Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. ein
durchschnittliches monatliches Einkommen von € 1.600,00 beziehe und
ihn keine Sorgepflichten treffen würden.
Der Bw. sei seit 1970 als Inhaber eines
Installationsbetriebes selbständig tätig gewesen. Darüber hinaus
habe er in den verfahrensgegenständlichen Jahren Leistungen an die
Fa. V. in deren Lager erbracht, die über vom Bw. gelegte Honorarnoten
abgerechnet worden seien. Eine Versteuerung dieser Honorare durch den Bw. sei
nicht erfolgt. Der Abgabenbehörde seien diese Vorgänge dadurch zur
Kenntnis gelangt, dass bei einer im Betrieb der Gattin des Bw., A.W., einem im
Zeitraum 1996 bis 1999 betriebenen Kaffeehaus, durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung in den Unterlagen branchenunübliche
Erlöse aufgefallen seien.
Nach den Unterlagen der Belegsammlung habe es sich um
Rechnungen gehandelt, mit denen Leistungen an die Fa. V. abgerechnet worden
seien, wobei die Leistungen unscharf ausgewiesen worden seien. Die in Rechnung
gestellten Erlöse hätten sich auch im Kassabuch gefunden.
Erhebungen bei der Fa. V. hätten ergeben, dass
A.W. weder dem Prokuristen noch dem Lagerleiter bekannt gewesen sei, jedoch
Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. V. und dem Bw. bestanden
hätten.
Darüber hinaus hätte festgestellt werden
müssen, dass die an die Fa. V. gelegten Rechnungen in den Unterlagen
der A.W. mit jenen, die bei der Fa. V. aufgelegen seien, nicht
übereingestimmt hätten.
Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen seien vom
Bw. die bisher von ihm der Besteuerung entzogenen Umsätze und Gewinne
nacherfasst und die entsprechenden Abgaben vorgeschrieben worden.
Im Rechtsmittelverfahren habe der Bw. die behaupteten
zusätzlichen durch Subhonorare entstandenen Betriebsausgaben weder
hinsichtlich der Empfänger noch des Zahlungsflusses nachweisen können,
sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt worden sei.
Der Vorwurf der Finanzordnungswidrigkeit ergebe sich aus
den in den Umsatzsteuerjahreserklärungen ausgewiesenen Restschulden, die
nicht unmittelbar entrichtet worden seien.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung zunächst keinen Gebrauch gemacht.
Im Zuge des Abgabenverfahrens der A.W. habe der Bw. im Zuge
deren Berufungsverfahren erklärt, er habe die von der Fa. V.
erhaltenen Beträge seiner Gattin nur deswegen zukommen lassen, um eine
Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Eine steuerschonende
Verschiebung der Einnahmen wäre nicht beabsichtigt gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe
der Bw. ein schuldhaftes Verhalten in Abrede gestellt. Er habe vorgebracht, dass
es vereinbart gewesen sei, dass er seine Arbeitsleistung seiner Gattin
unentgeltlich zur Verfügung stelle und die Einnahmen, die er aus der
Arbeitsleistung namens seiner Gattin erzielt habe, deren Unternehmen
zufließen sollten. Diese seien tatsächlich in das Unternehmen der
Gattin eingeflossen und auch im Kassabuch verzeichnet worden.
Seine Gattin habe keine Leistungen für die Fa. V.
erbracht. Die Leistungen seien von ihm erbracht worden und er habe auch
gegenüber der Fa. V. die Rechnungen gelegt. Das Geld sei von der
Fa. V. auf ein gemeinsames Privatkonto überwiesen worden, von dem er
die Abhebungen getätigt und das Geld seiner Gattin körperlich
übergeben habe. Hilfskräfte für die Erbringung seiner Leistungen
gegenüber der Fa. V. habe er nicht gebraucht.
Allerdings habe die Fa. V. auch andere Personen, die
ähnliche Leistungen wie der Bw. erbracht hätten, über sein Konto
- also über die von ihm gelegten Fakturen - abgerechnet. Die Bezahlung sei
nach Stunden erfolgt und zwar anhand von Stempelkarten. Die für die anderen
Personen bestimmten Gelder habe er weitergegeben, sich dafür aber keine
Bestätigungen geben lassen. Verschiedene Rechnungen habe es nicht gegeben,
Datum und Beträge seien immer gleich gewesen, lediglich der Briefkopf habe
ein wenig differiert.
Der Gewerbebetrieb des Bw. habe positiv
gewirtschaftet.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass dem Vorbringen des Bw. im Abgabenverfahren
seiner Gattin und vor dem Spruchsenat nicht gefolgt werden könne.
Ein Dienstverhältnis des Bw. im Unternehmen der Gattin
bzw. das Vorliegen einer Vereinbarung in der zwischen nahen Angehörigen
erforderlichen Form sei nicht feststellbar gewesen.
Die Darstellung des Bw., es habe keine im Inhalt
unterschiedliche Fakturen gegeben, impliziere, dass im Unternehmen der Gattin
Eingänge zur Verbuchung gelangt seien, ohne dass bereits an dritte Personen
ausbezahlte Anteile Berücksichtigung gefunden hätten, eine
Darstellung, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang
zu bringen sei.
Positives Wirtschaften im Rahmen eines Gewerbebetriebes
erfordere einen entsprechenden Einsatz des Unternehmers, sodass nicht ernstlich
davon ausgegangen werden könne, es habe daneben noch ein, alle Kriterien
eines solchen erfüllendes Dienstverhältnis zur Fa. V.
bestanden.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschuldigten
als realitätsbezogenem und zu Beginn der Malversationen bereits mehr als 25
Jahre im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die Konsequenz
pflichtwidrigen Verhaltens (Verschweigen von Einnahmen und Einkunftsteilen,
verlagern zu anderen Steuersubjekten mit geringen oder negativen
Einkünften, wobei ein nicht unbeträchtliches Ausmaß an
krimineller Energie entfaltet worden sei), nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sei.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit und die völlige Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhalten über einen
längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. November 2007,
mit welcher eine schuldhafte Handlungsweise des Bw. in Abrede gestellt und
beantragt wird, das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen
bzw. in eventu die ausgesprochene Strafe entsprechend dem Ergebnis des
Berufungsverfahrens herabzusetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es richtig
sei, dass der Bw. in den verfahrensgegenständlichen Jahren 1996 bis 2002
als Alleininhaber eines Installationsbetriebes selbständiger Unternehmer
gewesen sei. Schon zu Beginn seiner Tätigkeit im Lager der Fa. V. habe
er entschieden, diese Leistungen unentgeltlich für den Betrieb seiner
Gattin A.W. zu erbringen. Denn der Betrieb seiner Gattin sei sehr schlecht
gegangen und habe zum Überleben dringend zusätzlicher Einnahmen
bedurft. Er sei der Meinung gewesen, diese Unterstützung seiner Frau im
Rahmen der gesetzlichen ehelichen Beistandspflicht leisten zu
müssen.
Er habe daher sämtliche Einnahmen aus seiner
Tätigkeit bei der Fa. V. im Betrieb seiner Gattin erfassen lassen, wo
diese Einnahmen auch vollständig den Abgabenerklärungen zugrunde
gelegt worden seien. Der Sachverhalt und seine Sicht der Ereignisse würden
sich mit den eigenen Worten des Bw. wie folgt darstellen:
Im Zuge einer Steuerprüfung im Betrieb seiner Gattin
seien dort Belegausstellungen vorgefunden worden, in deren Vorgehensweise die
Betriebsprüfung für den Betrieb des Bw. eine Gewinnverschiebung und
dadurch eine entstandene Abgabenhinterziehung gesehen habe.
Der Bw. sehe sich als Ehegatte zum Beistand verpflichtet
und als solcher, so weit dies möglich sei, im Erwerb des anderen Ehegatten
mitzuwirken. Und zwar in seinem Fall umso mehr, da durch die geschäftlichen
Umstände im Betrieb seiner Frau die ganze Familie wirtschaftlich bedroht
gewesen sei. Dem Bw. sei bis heute nicht bekannt, wodurch ihm das verwehrt
werden solle, seine Pflichten als Person frei gestaltet für die Familie zu
erfüllen.
Also habe er unter der Voraussetzung, den durch sein Wirken
erworbenen Anspruch mit dem den monatlichen Hinweis seiner Entstehung und unter
der Voraussetzung diesen steuerlich offen zu legen an seine Frau vor Erhalt
abgetreten.
Die Gattin habe von ihm Geld zum alleinigen Besitze in
ihren Gewahrsam übernommen und der Bw. sei nie Inhaber des Geldes geworden
und habe auch nicht den Willen gehabt dieses als das seinige zu besitzen, da ja
das Vorgehen zur Abwendung der wirtschaftlichen Bedrohung der Familien dienen
sollte. Die Gattin habe den Erhalt vereinbarungsgemäß und
pflichtgemäß in ihrem Kassabuch eingetragen um so die weiteren
steuerlichen Vorgänge abzuleiten und erfassen zu können.
Nachdem nur seine Gattin durch die Steuerberatungskanzlei
H. vertreten gewesen sei und diese Kenntnis über die Belegsammlung bzw.
Belegausstellung sowie über die Durchführung in dieser Form gehabt
habe, habe der Bw. seine Frau und in weiterer Folge auch sich bestätigt
gesehen, nicht unrecht zu handeln. Es habe an seine Gattin keinen Hinweis durch
die Kanzlei gegeben, den durch den Bw. abgetretenen Anspruch so nicht empfangen
zu dürfen, da dies so steuerlich nicht rechtens sei und auch eine
Finanzstraftat zur Folge hätte. Auch sei keine andere Vorgangsweise
angeraten worden, denn im Falle einer solchen hätte seine Gattin diese
angenommen.
Im Zuge der durch die selbe Betriebsprüferin
durchgeführten Prüfung des Bw. sei diesem zur Last gelegt worden, die
bei seiner Frau vorgefundenen und mit ihm zusammenhängenden Vorgänge
würde beim Bw. eine Gewinnverschiebung und eine Verletzung der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in seinen Aufzeichnungen darstellen. Weitere
Beanstandungen habe es keine gegeben.
Der steuerlich unvertretene Bw. sehe die Sache anders und
sehe sich weiter schuldlos.
In Wirklichkeit habe seine Gattin, wie durch die
Prüfung hervor gekommen, eine mangelhaft erkaufte Beratung und
Buchführung erhalten, wobei das Fehlverhalten im Sinne der Prüfung
richtig gestellt worden sei.
Die Abgabennachforderungen auf Grund der Prüfung seien
bezahlt worden.
Die Anschuldigung dahingehend, dass ihm ein
vorsätzliches und schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werde, könne er
nicht nachvollziehen, vielmehr sehe er hier durch die allmächtige
Stärke der Finanz in der entstandenen Sache eine Beugung zu ihren Gunsten
erwirken zu wollen. Der Bw. habe nie Einnahmen verkürzen, verschweigen oder
verlagern wollen.
Er habe auch keine strafbare Tat oder eine Verletzung der
bestehenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang der Verflechtungen mit seiner
Gattin erkennen können, da er indirekt die irrig erhaltene Beratung als
steuerlich richtiges Verhalten übernommen habe.
Zwischen dem Bw. und seiner Gattin habe es nur
mündliche Absprachen gegeben. Ein Dienstverhältnis bzw. die Erstellung
eines Vertrages im rechtlichen Sinn sei deshalb nicht vorhanden gewesen, da der
Gattin ein solches nicht angeraten worden sei und der Bw. daher die
mündlich abgeschlossene Vereinbarung auch als rechtlich richtig angenommen
habe.
Auch sei der Bw. davon ausgegangen, dass er immer nur ein
unredlicher und seine Gattin durch die Übergabe redlicher Besitzer gewesen
sei.
Nachdem der Bw. nicht steuerlich vertreten gewesen sei,
habe er im Angesicht der ausufernden Ereignisse nun auch seine Buchhaltung der
Steuerberatungskanzlei seiner Frau zur Vertretung übergeben. Diese
Vertretung sei übernommen, jedoch nach einer nicht mehr bekannten Dauer von
der Steuerberatungskanzlei kommentarlos wieder aufgekündigt worden.
Die Steuerberatungskanzlei hätte, nachdem die
Prüfung des Bw. im Anschluss an die seiner Gattin erfolgt sei, und im
Hinblick auf die Vorhalte der Prüfung, das sich abzuzeichnende Ergebnis
erkennen können und zumindest in der Sache des Bw. eine Selbstanzeige
erstatten müssen, um ihn neuerlich von einem wirtschaftlichen Untergang zu
bewahren. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe sich der Bw. weiter
bestätigt gefühlt, nicht unrecht gehandelt zu haben.
Unabhängig davon habe er, soweit er sich erinnere, vor
Antritt der Betriebsprüfung eine Anzeige übergeben, welche auf die
angeführten Handlungen und auch eine womöglich nicht korrekte
Ausführung seiner Buchhaltung in diesem Zusammenhang hinweise. Der Bw.
werte die Angaben als Selbstanzeige. Weitere Kenntnisse darüber, ob und wie
diese Abgabe verwertet worden sei, habe er keine.
Was die Höhe der Strafe betreffe, sehe er diese nicht
als Strafe, sondern Hinrichtung einer Existenz an. Leider sei er sowohl
gesundheitlich als auch altersmäßig nicht in der Lage, mit der
Differenz einer Pfändung bis zum Existenzminimum die geforderte Summe
begleichen zu können, da vermutlich das Existenzminimum höher als
seine Pension sein werde.
Die restliche Summe von € 800,00 zu den
angegebenen Einkünften sei an die Bank abgetreten worden, um den Kredit
für den Erhalt des bescheidenen Eigentums, für welches in drei
Generationen erarbeitet worden sei, aufrecht erhalten zu können. Der Bw.
möchte noch darauf hinweisen, dass der Finanz doch ersichtlich gewesen sein
müsse, dass dem Staat keine bewusste Schädigung zugeführt werden
sollte. Wenn ihn die Finanz als Straftäter verurteile, ersuche er schon,
das Strafausmaß nach der Höhe des vermeintlich entstandenen Schadens
vor der Betriebsprüfung zu bewerten, da ja nach der Richtigstellung durch
die Prüfung die Forderungen beglichen worden wären und so
überhaupt kein Schaden mehr entstanden sei.
Dabei sei die sich aus den Umständen ergebende
Umsatzsteuer offen gelegt und entrichtet worden.
Die ihm zur Last gelegte Einkommensteuerverschiebung beruhe
wieder auf der falschen Beratung. Eine dadurch echte Verkürzung der Abgaben
sei nie ergründet worden, da es nie zu einer Gegenrechnung der beiden
Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt der Prüfung gekommen
sei.
Zum Geschehen in dieser Form sei es nur deshalb gekommen,
weil der Bw. im Irrglauben gewesen sei, durch die Beratung und Vertretung
richtig gehandelt zu haben.
Sowohl die Buchhaltung als auch die Steuererklärung
des Betriebes seiner Gattin A.W. seien von seinem früheren Steuerberater H.
gemacht worden, wo selbstverständlich auch Belege und somit auch die
Honorarnoten des Bw. an die Fa. V. aufgelegen und bekannt gewesen seien.
Seinem damaligen Steuerberatungsbüro H. sei sowohl seine Entscheidung,
für den Betrieb seiner Gattin unentgeltlich zu arbeiten, als auch die
Tatsache der Erfassung seiner Einnahmen von der Fa. V. im Rechnungswesen
und in den Abgabenerklärungen seiner Gattin bekannt gewesen. Dem Bw. sei
von niemandem und demgemäß auch nicht von seinem Steuerberater H.
oder einem seiner Mitarbeiter gesagt worden, dass sein vorstehend beschriebenes
Verhalten nicht zulässig gewesen wäre. Von einem Risiko, dass damit
eine finanzstrafrechtliche Verfehlung verbunden sein könnte, sei
naturgemäß niemals die Rede gewesen.
Außerdem habe der Spruchsenat im erstinstanzlichen
Verfahren nicht berücksichtigt, dass er bereits zu Beginn der
Betriebsprüfung am 7. Februar 2001 Selbstanzeige erstattet habe, was
vom Organ der Betriebsprüfung im schriftlichen Prüfungsauftrag auch
ausdrücklich bestätigt worden sei. Bei Beginn dieser Prüfung
seien der Prüferin alle ihm angelasteten Rechnungen aus dem Rechnungswesen
seiner Gattin bekannt gewesen.
Der Bw. könne daher in seinem Verhalten ein
Verschulden im Sinne des Finanzstrafrechtes nicht erkennen und ersuche um
Verfahrenseinstellung im Wege einer Berufungsentscheidung. Für den Fall,
dass die Berufungsbehörde sein Verhalten doch nicht entschuldigen
könne, ersuche er im Sinne seiner Ausführungen und seines
Eventualantrages unter Beachtung seiner Verantwortung um Änderung der
Schuldform auf Fahrlässigkeit und dementsprechend um eine deutliche und
schuldangemessene Herabsetzung der Strafe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind.
Zunächst stellt der Unabhängige Finanzsenat aus
Anlass der Berufung fest, dass bereits im Zeitpunkt der Fällung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses des Spruchsenates vom
28. September 2007 hinsichtlich des der Bestrafung zugrunde gelegten
Deliktes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG an Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 3.242,00 und an
Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 6.321,22 absolute
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
eingetreten war.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit
der Tag der Zustellung der aufgrund der unrichtigen Steuererklärungen 1996
ergangenen Abgabenbescheide, mit welchen eine zu niedrige Abgabenfestsetzung
erfolgt ist, anzusehen (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG in
Verbindung mit § 31 Abs. 1 FinStrG). Betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1996 erfolgte die zu niedrige Abgabenfestsetzung mit Bescheiden
vom 7. August 1997. Unter Zugrundelegung eines Postlaufes von drei
Werktagen wurden diese Bescheide am 10. August 1997 zugestellt und die
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3
lit. a FinStrG vollendet.
Die absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG ist daher mit Ablauf des
10. August 2007 eingetreten.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82
Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird unter
anderem eingewendet, dass der Bw. vor Beginn einer Betriebsprüfung am
7. Februar 2001 Selbstanzeige erstattet habe, und dies vom Spruchsenat
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht berücksichtigt worden
sei.
Diese nach der Aktenlage tatsächlich vor Beginn der
Betriebsprüfung vom Bw. eingebrachte Selbstanzeige vom
7. Februar 2001 weist folgenden Inhalt aus:
"Ich bringe vor
Prüfungsbeginn zur Anzeige, dass Eigenverbrauch und sonstige Leistungen,
durch Nichtkenntnis der Gesetzesparagraphen, womöglich falsch beurteilt
wurden."
Diese im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. c
FinStrG an sich als rechtzeitig anzusehende Selbstanzeige erfüllt die in
§ 29 Abs. 1 und 2 FinStrG normierten Inhaltserfordernisse einer
ordnungsgemäßen Selbstanzeige bei weitem nicht. Sie enthält
weder eine ordnungsgemäße Darlegung der Verfehlung (§ 29
Abs. 1 FinStrG) noch eine Offenlegung der für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen Umstände und der sich daraus
ergebende Beträge (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Für die Rechtswohltat des § 29 FinStrG
genügt es nicht, der Abgabenbehörde bloß die Möglichkeit zu
verschaffen, dass sie durch eigene Erhebungen den Sachverhalt ermittelt. Die
Offenlegung muss vielmehr in einer Weise geschehen, dass die Vorschreibung der
Abgaben ohne langwierige Nachforschungen erfolgen kann (VwGH 29.9.1993,
89/13/0159).
Von einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung kann
daher im gegenständlichen Fall keinesfalls ausgegangen werden.
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen in
objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Betriebsprüfung des
Installationsbetriebes des Bw. für die Jahre 1997 bis 1999 bzw. einer
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis November 2000,
welche mit Bericht vom 28. Mai 2001 abgeschlossen wurden, zu
Grunde.
Unter Textziffer 13 des genannten
Betriebsprüfungsberichtes wird ausgeführt, dass der Bw. im Rahmen
seines Unternehmens als Installateur tätig gewesen sei und der Umfang
seiner betrieblichen Tätigkeit sich im Prüfungszeitraum auf diverse
Kleinaufträge beschränkt habe. Darüber hinaus sei er für die
Fa. V. tätig gewesen und habe für diese Lagerarbeiten, welche
stundenweise abgerechnet worden seien, verrichtet. Der Bw. habe an die Fa. V. am
Beginn des Folgemonates jeweils die verrichteten Stunden des vorangegangen
Monates als "Kommissionstätigkeiten" verrechnet.
Fest steht also unbestritten, dass diese Umsätze bzw.
Belege nicht im Rechenwerk des Bw. Niederschlag gefunden haben, sondern im
Rahmen des Gastronomiebetriebes seiner Gattin, welche sich in den
tatgegenständlichen Zeiträumen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befunden hat, verbucht und bei dieser in die Steuererklärungen aufgenommen
wurden.
Beim Bw. selbst hat die aufgrund seiner Tätigkeit
für die Fa. V. erwirtschafteten Umsatzerlöse nicht in die
Steuererklärungen seines Installationsbetriebes aufgenommen, was zu
Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999 in der
aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe
geführt hat.
Auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Jänner bis November 2000 hat der Bw. diese Umsätze aus Leistungen
an die Fa. V. nicht offen gelegt, weswegen eine bescheidmäßige
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-11/2000 mit einer Nachforderung in
Höhe von insgesamt € 4.179,17 erfolgen musste. Die später
abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 ergab darüber hinaus
eine Restschuld in Höhe von € 2.549,16, welche nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend, im Sinne des § 29 FinStrG,
entrichtet wurde, weswegen auch insoweit eine strafbefreiende Selbstanzeige
durch Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung nicht gegeben sein
kann. Die in Höhe von € 2.549,16 ausgewiesene Restschuld
beziffert den Betrag der zu gering im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen vom
Bw. ausgewiesenen Umsatzsteuerzahllasten der Monate Jänner bis
Dezember 2000.
Für die Monate Jänner bis November 2002 wurden
vom Bw. im Vorauszahlungsstadium bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
keine Umsatzsteuervorauszahlungen gemeldet und entrichtet, so erfolgten für
die Monate 1-5/2002 Meldungen mit einer Zahllast von € 0,00, für
die Monate 6-11/2002 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Für den Monat Dezember 2002
erfolgte eine rechtzeitige Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 4.081,00. Die Umsatzsteuerveranlagung aufgrund der in der Folge
abgegebenen Umsatzsteuerklärung 2002 ergab eine Restschuld in Höhe von
€ 5.174,89, welche ebenfalls nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend im Sinne des § 29 FinStrG entrichtet wurde. Es kann daher
auch insoweit keine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vorliegen. Die in
Höhe von € 5.174,89 zu gering bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen betreffen daher ganz
offensichtlich die Monate 1-11/2202 und bilden die objektive Grundlage des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens. Für den Monat
Dezember 2002 liegt daher das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schon objektiv
nicht vor, weswegen insoweit mit formeller Verfahrenseinstellung (ohne
Verkürzungsbetrag) vorzugehen war.
Im Bezug auf die subjektive Tatseite stellt der Bw. ein
schuldhaftes Handeln im Wesentlichen mit der Begründung in Abrede, dass er
für den in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindlichen
Betrieb seiner Gattin die von ihm an die Fa. V. verrechneten Leistungen
erbracht habe. Diese Leistungen seien mit seinem Wissen
vereinbarungsgemäß durch deren steuerliche Vertretung in die
Bücher und Aufzeichnungen des Kaffeehausbetriebes seiner Gattin aufgenommen
und in der Folge auch in deren Steuererklärungen erklärt worden. Aus
der Tatsache, dass der Steuerberater seiner Gattin die vom ihm an die
Fa. V. ausgestellten Rechnungen durch Jahre hindurch unwidersprochen
akzeptiert und bei seiner Gattin verbucht hat, ohne ihn auf die
Unrechtmäßigkeit dieser Vorgangweise aufmerksam zu machen, sei er
irrtümlich von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens
ausgegangen.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte der Bw. ergänzend vor, dass er
sich wegen der schwierigen finanziellen Situation des Gastronomiebetriebes
seiner Gattin entschlossen habe, eine zusätzliche Arbeit bei der
Fa. V. anzunehmen und unentgeltlich für den Betrieb seiner Gattin zu
arbeiten. Er habe sich zu Beginn dieser Tätigkeit beim Steuerberater H.
erkundigt, ob dies auch so möglich sei und dieser habe ihm die
Ordnungsmäßigkeit seines Vorgehens bestätigt. Seine
Fragestellung sei dahingehend gewesen, ob er für den Betrieb der Gattin
Leistungen erbringen könne, die im Rahmen ihrer Einzelfirma in der Folge
dann buchhalterisch erfasst werden. Vom Steuerberater H. sei dies bejaht worden.
Über die Art der Rechnungsausstellung gegenüber der Fa. V. und
über den Inhalt der geplanten Tätigkeit sei seiner Erinnerung nach
nicht gesprochen worden. Er habe von der Fa. V. für seine
Werkvertragstätigkeit das monatliche Entgelt auf ein gemeinsames Konto
erhalten und von diesem dann das Geld in die Kassa der A.W. in bar
übergeben. Er sei davon ausgegangen, dass es ihm frei stehe, seiner in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehenden Gattin zu helfen, für ihren
Betrieb zu arbeiten und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit ihr
zukommen zu lassen.
Der als Zeuge einvernommene damalige Steuerberater der
Gattin des Bw. gab vor dem Berufungssenat zu Protokoll, dass er sich dunkel an
ein Gespräch mit dem Bw. erinnern könne, bei dem es um die
Tätigkeit des Bw. für den Gastronomiebetrieb seiner Gattin gegangen
sei und bei dem sich der Bw. dahingehend erkundigt habe, ob er ohne Entgelt
für seine Gattin arbeiten dürfe, was er bejaht habe. Über
nähere Details des Gespräches dahingehend, ob der Inhalt der
Tätigkeit besprochen wurde bzw. an eine konkrete Fragestellung des Bw., ob
die auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis in das
Rechenwerk der Gattin aufgenommen werden dürften, konnte sich der Zeuge H.
nicht erinnern. Auch konnte der Zeuge auf Vorhalt keine Erklärung
dafür abgeben, warum die auf den Namen des Bw. ausgestellten Rechnungen von
einer Bediensteten seiner Kanzlei widerspruchslos in die Buchhaltung seiner
Gattin aufgenommen wurden. Während laufender Buchhaltung seien ihm solche
Belege nie von einer Buchhalterin gezeigt worden.
Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann
entschuldbar, wenn jemand die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen
Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der
Unterlassung einer dem Beschuldigten zumutbaren Erkundigung liegt ein
Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die
Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt (VwGH
21.12.1972, 2072/71).
Entschuldbar ist ein Irrtum nur dann, wenn der Betreffende
(auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt
aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles
gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen
zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zum Beispiel
vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche
Auskunft erhalten hat, es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der
Auskunft hätte haben müssen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0153).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der
Bw. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise, von ihm
selbst gegenüber der Fa. V. erbrachte Leistungen für den Betrieb
seiner Gattin zuzurechnen, in welchem seine Werkvertragshonorare unbestritten in
das Rechenwerk aufgenommen und im Rahmen der Steuererklärungen offen gelegt
wurden, einem sowohl den Vorsatz als auch die Fahrlässigkeit
ausschließenden entschuldbaren Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG
unterlegen.
Die in zweiter Instanz durchgeführte Ergänzung
des Sachverhaltes durch Einvernahme des Steuerberaters H. brachte zu Tage, dass
sich der Bw. vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Fa. V. hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der von ihm geplanten Vorgangsweise, für den in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Betrieb seiner Gattin
unentgeltlich tätig zu werden und die erzielten Werkvertraghonorare nicht
bei ihm selbst sondern beim Betrieb seiner Gattin in das Rechenwerk aufzunehmen,
erkundigt und von diesem eine zustimmende Antwort erhalten hat.
Trotz dahingehender Bemühungen konnte der genaue
Inhalt und die Fragestellung des Bw. ihm Rahmen des bereits ca. 12 Jahre
zurückliegenden Gespräches mit dem Steuerberater vom Unabhängigen
Finanzsenat nicht mehr ermittelt werden. Fest steht jedoch, dass die vom Bw. in
seinem Namen ausgestellten monatlichen Rechnungen an die Fa. V. im Zeitraum
1996 bis zur zugrunde liegenden Betriebsprüfung, welche mit Bericht vom
28. Mai 2001 abgeschlossen wurde, also in einem Zeitraum von ca. 5
Jahren widerspruchslos von der für die steuerlichen Angelegenheiten der
Gattin zuständigen Steuerberatungskanzlei in deren Buchhaltung und in der
Folge in ihre Steuererklärungen aufgenommen wurden. Aufgrund der seine
beabsichtigte Vorgangsweise (Zurechung seiner Werkvertragshonorare beim Betrieb
der Gattin) bestätigenden Auskunft des Steuerberaters und vor allem wegen
der von der Steuerberatungskanzlei erfolgten widerspruchslosen Aufnahme seiner
Werkvertragsrechungen in die Buchhaltung und die Steuererklärungen seiner
Gattin konnte der Bw. nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates
berechtigterweise davon ausgehenden, dass die im Einvernehmen mir seiner Gattin
gewählte Vorgangsweise den Abgabenvorschriften entspricht.
Eine eventuelle schuldhafte Handlungsweise des Bw. etwa
dahingehend, dass er den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des vor Beginn
seiner Tätigkeit bei der Fa. V. durchgeführten
Auskunftsgespräches mit dem Steuerberater nicht vollständig dargelegt
und dadurch fahrlässig eine unrichtige Auskunft des Steuerberaters
herbeigeführt hätte, konnte dem Bw. nicht nachgewiesen werden.
Für die Richtigkeit der Rechtfertigung des Bw. spricht vielmehr das Faktum
der Aufnahme seiner Honorare in die Steuererklärungen seiner Gattin durch
einen Zeitraum von ca. 5 Jahren.
Da dem Bw. somit eine schuldhafte Verkürzung an
Umsatzsteuer und Einkommensteuer hinsichtlich der nicht von der
Verfolgungsverjährung betroffenen Jahre 1997 bis 1999 nicht erwiesen
werden kann, war im Bezug auf den Schuldspruch a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses insgesamt mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Wie oben zur objektiven Tatseite dargelegt, basiert die vom
Spruchsenat unter Schuldspruch b) ebenfalls der Bestrafung zugrunde gelegte
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2000 in
Höhe eines Teilbetrages von € 4.179,17 auf der im Rahmen der
Prüfungshandlungen erfolgten Zurechung der Werkvertragshonorare der
Fa. V. beim Bw., wofür ihm, wie oben ausgeführt, keinesfalls eine
für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit erforderliche
vorsätzliche Handlungsweise anzulasten ist. Die in der
Umsatzsteuererklärung 2000 ausgewiesene Restschuld in Höhe von
€ 2.549,16, welche ebenfalls (ohne Begründung) der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurde, bezifferten den Betrag der
vom Bw. darüber hinaus in zu geringer Höhe abgeführten
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner bis Dezember 2000. Für
die Annahme einer vorsätzlich verminderten Umsatzsteuerabfuhr für
diese Monate bieten die Verfahrensergebnisse keinerlei Grundlage. Der Bw. war
daher auch von der Anschuldigung der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen der
Monate 1-12/2000 in Höhe von € 6.727,61 frei zu sprechen und es
war auch insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Anders verhält es sich im Bezug auf die für die
Monate 1-11/2002 in Höhe von € 5.174,89, für welche eine
Entrichtung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit unterblieb. Zum
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 5. Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit war dem Bw. aufgrund der mit Bericht vom 28. Mai 2001
abgeschlossenen Betriebsprüfung die Zurechung der Zahlungen aufgrund seiner
Tätigkeit für die Fa. V. zu seinem Einzelunternehmen bereits
bekannt, weswegen insoweit ein den Vorsatz ausschließender Irrtum des Bw.
ausscheidet. Zweifelsfrei und unbestritten kannte der Bw. seine Verpflichtung
zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen aufgrund der von ihm selbst in Rechung gestellten
Umsatzsteuerbeträge und er konnte auch für diese Zeiträume nicht
mehr davon ausgehen, dass eine Meldung und Entrichtung beim Unternehmen seiner
Gattin erfolgt bzw. eine solche rechtens wäre. Fest steht, dass der Bw. zu
den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-11/2002 bereits mit
hohen Rückständen auf seinem Abgabenkonto aufgrund der
Betriebsprüfung für die Vorzeiträume zu kämpfen hatte,
sodass der Schluss nahe liegt, dass finanzielle Probleme der Grund für
diese Versäumnisse waren.
Auf Grund teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die
persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Im Rahmen der
Strafbemessung hat sah der Unabhängige Finanzsenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und die erfolgte volle
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den mehrmaligen Tatentschluss
über einen Zeitraum von 11 Monaten an.
Unter Zugrundelegung der nach
wie vor eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. (Pension und
erhalte auch Mieteinkünfte in Höhe von insgesamt € 1.800,00
monatlich; offenen Bankverbindlichkeiten in Höhe von
ca. € 15.000,00, monatliche Rückzahlung an die Bank in
Höhe von € 800,00, Eigentümer eines Hauses zu 7/9,) erweist
sich die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Auch die mit einem Tag
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG zwingend zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem zugrunde gelegten Verschulden in Form des
Eventualvorsatzes und berücksichtigt den Umstand, dass im
gegenständlichen Fall die festgestellten Milderungsgründe in ihrer
Anzahl und Gewichtung den Erschwerungsgrund bei weitem überwiegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
entschuldbarer IrrtumSelbstanzeigeVorsatzFahrlässigkeitAuskunft des SteuerberatersVerbuchung durch Steuerberater.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0183-W/07
- Stammnummer
- 33236
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF