Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3098-W/07
"Großes" oder "kleines" Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3098-W/07vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Wegzeit gehören ausschließlich mit "Fortbewegung" in Zusammenhang stehende Zeitspannen.
Zur Wegstrecke gehören ausschließlich außerhalb der Arbeitsstätte liegende Strecken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
19. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, vom
30. August 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004,
2005 und 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehende Berufungswerber
(Bw.) ist als vollbeschäftigter Saisonarbeiter in den Name/Arbeitgeber,
Ort/Arbeitgeber tätig; seine Arbeitszeit dauert von 07:00 Uhr bis 15:00
Uhr.
Die
Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2004 - 2006 hat
der Bw. über Finanz-Online eingebracht und hat beantragt, Werbungskosten in
Höhe des sog. "großen" Pendlerpauschales von seinen Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (2004 für 6 Monate; 2005 und 2006
jeweils für 12 Monate).
In den Jahren
2004 - 2006 hatte der Bw. seinen Hauptwohnsitz in Adresse1; bis 9. Juni
2004 hatte er einen Nebenwohnsitz in Adresse2.
Im
Vorhalteverfahren/Finanzamt hat der Bw. die zwischen dem Hauptwohnsitz in
Adresse1 und seiner Arbeitsstätte liegende Wegstrecke mit 92 km berechnet
und hat seinen Antrag - das "große" Pendlerpauschale von den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit abzuziehen - zunächst wie folgt
begründet:
Die
Entfernung zwischen seinem Hauptwohnsitz und der seinem Hauptwohnsitz
nächst gelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels
betrage 4 km.
Diese
Strecke müsse der Bw. mit seinem Moped oder seinem vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeug zurück legen, weil auf dieser Strecke zwischen 04:00
Uhr und 04:30 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel fahre
(Arbeitnehmerveranlagungsakt 2006/3, 2006/7).
In der E-Mail
vom 14. August 2007 wird - dieses Vorbringen zT abändernd, zT
ergänzend - vorgebracht:
Die
Strecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte habe der Bw. entweder mit
seinem Moped oder seinem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug zurück
gelegt.
Die
Abfahrt vom Hauptwohnsitz habe um 04:30 Uhr stattgefunden, die mit seinen
Fahrzeugen gefahrene einfache Wegstrecke habe ca. 81 - 85 km betragen; an seiner
Arbeitsstätte sei er um 06:45 Uhr angekommen.
Bw.:
"Ebenfalls fuhr ich oft nur die ersten 4 Kilometer, in denen mir kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand, mit meinen Fahrzeugen
und erst ab E benutzte ich auch öffentliche Verkehrsmittel."
Die
Anzahl der mit seinen eigenen Fahrzeugen zurück gelegten Strecken
könne der Bw. nicht bekannt geben, da er kein Fahrtenbuch geführt und
keine Belege gesammelt habe.
In der
Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2006 hat der
Bw. die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte wie folgt
berechnet:
[Grafik]
Das Finanzamt
ging von einer überwiegenden Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln aus; gewährte das sog. "kleine" Pendlerpauschale und wies
den Antrag, das "große" Pendlerpauschale in den Jahren 2004 - 2006 zu
gewähren, mit folgender Begründung ab:
"Sie
beantragen das große Pendlerpauschale, da Sie für ca. 4 km kein
öffentliches Verkehrsmittel benützen können. Die gesamte
Wegstrecke beträgt aber lt. eigenen Angaben 97 km. Die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil
der Wegstrecke mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn der
Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke betragen würde,
ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Weiters wird lt. Fahrplanauskunft die Wegzeit von 2,5 km nicht
überschritten und es kann somit nur das "kleine" Pendlerpauschale ab 60 km
gewährt werden."
Die Abweisung
seines Antrags - das "große" Pendlerpauschale in den Jahren 2004 - 2006 zu
gewähren - hat der Bw. angefochten und hat eingewendet, dass die Wegzeit
nicht 2,5 Stunden sondern 3 Stunden betrage, da er seinen Hauptwohnsitz um 04:00
Uhr verlasse und Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr sei.
Das Finanzamt
hat das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidungen erlassen und hat
nach Zitierung des Gesetzestextes von § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 seinen
Rechtsstandpunkt wie folgt begründet:
"... Bei der
Ermittlung der Wegzeit ist immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen ... Lt. einer
durchgeführten Internetabfrage ... beträgt die schnellste Wegzeit
für die Strecke Wohnung - Arbeitstätte unter 2,5 Stunden, weshalb die
Benützung des Massenverkehrsmittels, die im übrigen auch
tatsächlich erfolgte, zumutbar war (Anfahrtsweg zum Bahnhof ...
geschätzt 10 Minuten - Abfahrt in E 05:14 Uhr - Ankunft in den
Name/Arbeitgeber 06:45 Uhr. Die Berücksichtigung des "kleinen"
Pendlerpauschales erfolgte bereits im Erstbescheid".
Die
Berufungsvorentscheidungen hat der Bw. mit Vorlageantrag angefochten und hat
eingewendet, dass die Wegzeit deshalb mehr als 2,5 Stunden betrage, weil der
Bw.:
¼
Stunde benötige, um mit seinen eigenen Fahrzeugen vom Hauptwohnsitz zum
Bahnhof zu gelangen; sich einen Parkplatz suchen müsse, vom Fahrzeug zur
Einstiegstelle gelangen müsse, 5 Minuten Wartezeit vor Ankunft des Zuges
einplanen müsse, da er andernfalls den Zug versäumen würde,
sodass mindestens ½ Stunde zu der vom Finanzamt angenommenen Wegzeit
hinzuzurechnen sei;
die
öffentlichen Verkehrsmitteln viermal wechseln müsse; kein Tag
vergangen sei, an dem sich nicht zwei Verkehrsmittel verspätet hätten,
sodass mindestens ¼ Stunde zu der vom Finanzamt angenommenen Wegzeit
hinzuzurechnen sei;
¼
Stunde benötige, um von der Ausstiegstelle bis zur Garderobe zu gelangen,
um sich umzuziehen und um von der Garderobe zu seinem tatsächlichen
Arbeitsplatz zu gelangen.
Werden die
v.a. Zeiten zu der vom Finanzamt angenommenen Wegzeit hinzugerechnet, treffe der
Bw. verspätet an seinem Arbeitsplatz ein (und könne seinen
Arbeitsplatz verlieren), wenn er mit dem um 05:14 Uhr vom Bahnhof/E abfahrenden
Zug fahre.
UFS-Internet-Recherchen:
Lt.
Michelin-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz
Adresse1 und den Name/Arbeitgeber in Ort/Arbeitgeber 80 km und die
Fahrtdauer 1 Stunde, wenn diese Strecke mit einem Kraftfahrzeug gefahren wird.
Die Fahrtroute führt fast ausschließlich über
Bundesstraßen und Autobahnen (Website, viamichelin.de).
Die zum
Hauptwohnsitz Adresse1 nächst gelegene Haltestelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels ist der Bahnhof von E (Website, viamichelin.de).
Lt.
Michelin-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz
Adresse1 und den beiden in Bahnhofsnähe gelegenen Parkhäusern
(Parkplätzen) 4,5 - 5 km und die Fahrtdauer 5 - 6 Minuten, wenn
diese Strecke mit einem Kraftfahrzeug gefahren wird (Website,
viamichelin.de).
Nach dem
für ÖBB-Fahrpläne abrufbaren Reisebegleiter (Website,
fahrplan.oebb.at) beträgt die zu Fuß zurück gelegte Wegstrecke
zwischen dem Standort Adresse1 und dem Bahnhof von E 1,2 km; die Gehdauer ca. 16
Minuten.
Lt.
ÖBB-Fahrplanauskunft werden auf der Zugstrecke zwischen Bahnhof/E und der
Bahnhaltestelle/WS 81 Tarifkilometer zurück gelegt (Website,
fahrplan.oebb.at).
Die
Tarifkilometer zwischen der Bahnhaltestelle/WS und der den Name/Arbeitgeber
nächst gelegenen Haltestelle sind über das Internet nicht
abrufbar.
Lt. ÖBB
Fahrtplanauskunft (Website, fahrplan.oebb.at) erreicht der Bw. seinen
Arbeitsplatz bis 07:00 Uhr, wenn er mit folgenden öffentlichen
Verkehrsmitteln fährt:
Regionalzug,
Abfahrt Bahnhof/E 04:56 Uhr, Ankunft an der Bahnhaltestelle/WS 05:57 Uhr,
umsteigen in U-Bahn und Straßenbahn, Ankunft/Haltestelle Name/Arbeitgeber
06:35 Uhr, 20 m Fußweg bis Ort/Arbeitgeber (Gehzeit: 1 Minute).
Regionalzug,
Abfahrt Bahnhof/E 05:14 Uhr, Ankunft an der Bahnhaltestelle/WS 06:12 Uhr,
umsteigen in U-Bahn und Straßenbahn, Ankunft/Haltestelle Name/Arbeitgeber
06:47 Uhr, 20 m Fußweg bis Ort/Arbeitgeber (Gehzeit:
1 Minute).
Lt.
ÖBB-Fahrtplanauskunft (Website, fahrplan.oebb.at) kommt der um 16:01 Uhr
von der Bahnhaltestelle/WS abfahrende Zug um 17:16 Uhr am Bahnhof/E an; der um
16:23 Uhr von dieser Bahnhaltestelle abfahrende Zug um 17:34 Uhr.
Der
Hauptwohnsitz des Bw. und seine Arbeitsstätte liegen innerhalb des
Verkehrsverbundes Ost-Region.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt im
ggstl. Berufungsverfahren ist, ob das vom Bw. beantragte "große"
Pendlerpauschale oder das vom Finanzamt gewährte "kleine" Pendlerpauschale
von den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen ist.
Nach geltender
Rechtslage sind Werbungskosten in Höhe des sog. "großen"
Pendlerpauschales von den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit
abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mehr als 2 km beträgt und die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist. Die vom Gesetzgeber für die einfachen Wegstrecken von 2
km - 20 km, 20 km - 40 km, 40 km - 60 km und über 60 km normierten
"großen" (Pendler)pauschalbeträge unterscheiden sich der Höhe
nach (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988).
Auf die
Streitjahre im ggstl. Berufungsverfahren bezogen ist von folgender - nicht
strittigen - Sachlage auszugehen:
Der
Hauptwohnsitz des Bw. befindet sich in Adresse1 ; seine Arbeitsstätte in
den Name/Arbeitgeber in Ort/Arbeitgeber .
Der
Bahnhof von E ist die dem Hauptwohnsitz nächst gelegene Haltestelle eines
öffentlichen Verkehrsmittels.
Der
Michelin-Routenplaner hat die zwischen dem Standort Adresse1 und dem Bahnhof/E
liegende Strecke mit 4,5 - 5 km berechnet: Die Berechnung des Bw. mit "4 km" ist
wegen der geringfügigen Differenz zur Berechnung des Michelin-Routenplaners
nicht strittig.
Im
ÖBB-Fahrplan werden für die zwischen dem Bahnhof/E und der
Bahnhaltestelle/WS liegende Zugstrecke 81 Tarifkilometer angegeben: Die mit den
Angaben im ÖBB-Fahrplan übereinstimmende Berechnung des Bw. mit
"81 km" steht außer Streit.
Der
Bw. hat die zwischen der Bahnhaltestelle/WS und der Haltestelle/Name/Arbeitgeber
liegende Strecke mit "5 km U-Bahn" und "7 km Straßenbahn" angegeben:
Diese Berechnung wird - da die diesbezüglichen UFS-Ermittlungen ergebnislos
geblieben sind; die Berechnung des Bw. jedoch plausibel ist - außer Streit
gestellt.
Im
ÖBB-Fahrplan werden "20 m Fußweg" für die zwischen der
Haltestelle/Name/Arbeitgeber und Ort/Arbeitgeber liegende Strecke angegeben: Die
Berechnung des Bw. mit "0 km" ist daher nicht strittig.
Die v.a. -
nicht strittige - Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren.
Die
Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln hat der
Bw. im Wesentlichen damit begründet; dass:
...
von 04:00 Uhr bis 04:30 Uhr auf der Strecke Adresse1 - Bahnhof/E kein
öffentliches Verkehrsmittel fahre;
...
der Bw. um 04:30 Uhr seinen Hauptwohnsitz verlasse, mit seinen eigenen
Fahrzeugen die ca. 81 - 85 km lange Strecke zur Arbeitsstätte fahre und
dort um 06:45 Uhr ankomme;
...
der Bw. verspätet an seinem Arbeitsplatz ankomme (und seinen Job riskiere),
wenn er mit dem Zug um 05:14 Uhr fahre und dass
...
insgesamt 1 Stunde zu den als Wegzeit angenommenen 2 ½ Stunden
hinzuzurechnen sei.
Diesem
Berufungsvorbringen ist entgegen zu halten:
Nach Lehre,
ständiger VwGH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist die Benützung
von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit, nachweislich vorliegender dauernder starker Gehbehinderung
oder langer Anfahrtszeit nicht zumutbar.
I.
Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit:
Die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist tatsächlich
unmöglich, wenn vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende auf der gesamten
oder mehr als der halben Wegstrecke keine öffentlichen Verkehrsmitteln
fahren.
Per
definitionem gehören zur
"Wegstrecke" die auf der Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte von öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrenen
Tarifkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen.
Im Falle des
Bw. ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
tatsächlich möglich, weil vor Arbeitsbeginn und auch nach Arbeitsende
auf mehr als der halben Wegstrecke öffentliche Verkehrsmittel
fahren:
Die maximal 5
km lange Strecke zwischen Hauptwohnsitz und Bahnhof/E und die Fußwege zu
U-Bahn, Straßenbahn und von der Ausstiegstelle zu den Name/Arbeitgeber
ausgenommen, fahren auf der insgesamt 97 km - 98 km langen Strecke zwischen
Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel:
Festzustellen ist, dass auf mehr als 90% der zwischen Hauptwohnsitz des Bw. und
seiner Arbeitsstätte liegenden Strecke öffentliche Verkehrsmittel
fahren.
Der um 05:14
Uhr vom Bahnhof/E abfahrende Regionalzug ist nicht die einzige Zugverbindung,
die es dem Bw. ermöglicht, vor 07:00 Uhr in den Name/Arbeitgeber
anzukommen; lt. ÖBB-Fahrplanauskunft kommt der Bw. um 06:35 Uhr an der
Haltestelle/Name/Arbeitgeber an, wenn er mit dem um 04:56 Uhr vom Bahnhof/E
abfahrende Zug fährt.
Für den
Zeitraum vor Arbeitsbeginn - 07:00 Uhr - ist festzustellen, dass dem Bw.
mit zumindest einer Zugsverbindung und den im Minutentakt fahrenden U-Bahnen und
Straßenbahnen ein sehr gut ausgebautes Netz von öffentlichen
Verkehrsmitteln für mehr als 90% der Strecke zwischen Hauptwohnsitz und
Arbeitsstätte zur Verfügung steht, sodass eine tatsächliche
Unmöglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor
Arbeitsbeginn nicht vorliegt.
Nach
Arbeitsende - 15.00 Uhr - kann der Bw. mit den im Minutentakt fahrenden U-Bahnen
und Straßenbahnen in maximal 45 Minuten von den Name/Arbeitgeber zur
Bahnhaltestelle/WS fahren, sodass er bereits mit dem um 16:01 Uhr von dieser
Bahnhaltestelle abfahrenden und um 17:16 Uhr am Bahnhof/E ankommenden Zug die
Heimfahrt antreten kann.
Für den
Zeitraum nach Arbeitsende - 15:00 Uhr - ist festzustellen, dass dem Bw.
öffentliche Verkehrsmittel für mehr als 90% der Strecke zwischen
Arbeitsstätte und Hauptwohnsitz zur Verfügung stehen, sodass eine
tatsächliche Unmöglichkeit der Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln nach Arbeitsende nicht vorliegt.
II.
Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen
nachweislich vorliegender dauernder starker Gehbehinderung:
Aus den
Verwaltungsakten ist festzustellen: Nach Aktenlage ist der Bw. nicht
gehbehindert; im ggstl. Berufungsverfahren ist nicht vorgebracht worden, dass
der Bw. gehbehindert sei:
Nach dieser
Sachlage ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mangels
nachweislich vorliegender dauernder starker Gehbehinderung zumutbar
gewesen.
III.
Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen
langer Anfahrtszeit:
Die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist wegen langer
Anfahrtszeit unzumutbar, wenn Wohnung und Arbeitsstätte nicht innerhalb
eines Verkehrsverbundes liegen und die Wegzeit bei einer einfachen Wegstrecke
unter 20 km mehr als 1,5 Stunden, bei einer einfachen Wegstrecke von 20 km bis
40 km mehr als 2 Stunden und bei einer 40 km überschreitenden einfachen
Wegstrecke mehr als 2,5 Stunden beträgt.
Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte mehr als 25 km voneinander entfernt jedoch innerhalb
eines Verkehrsverbundes, ist die Wegzeit zwischen Verlassen der Wohnung bis zur
Ankunft an der Arbeitsstätte in Relation zur Fahrtzeit eines
Kraftfahrzeuges zu setzen. Überschreitet die Wegzeit bei Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln die dreifache Fahrzeit des Kraftfahrzeuges,
ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
zumutbar.
Per
definitionem gehören zur "Wegzeit"
die Gehzeiten oder Anfahrtszeiten zu der zur Wohnung nächst gelegenen
Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, die Fahrzeit/en mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, Warte- und Gehzeiten bei Umsteigen von einem
öffentlichen Verkehrsmittel in ein anderes öffentliches Verkehrsmittel
und Wartezeiten bis Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, wenn der Arbeitnehmer
keine gleitende Arbeitszeit hat. Bei Ermittlung der Wegzeit ist immer von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug
statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen und eine optimale
Kombination zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und
Individualverkehrsmittel (bspw. "Park and
Ride") zu unterstellen. Nicht in die Wegzeit einzurechnen sind
Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Auf die v.a.
Rechtslage bezogen ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:
Der
Hauptwohnsitz des Bw. und seine mehr als 80 km davon entfernte
Arbeitsstätte liegen innerhalb eines Verkehrsverbundes:Nach dieser
Sachlage ist die dem Bw. zumutbare Wegzeit die für innerhalb eines
Verkehrsverbundes liegende, für mehr als 25 km voneinander entfernte
Wohnorte und Arbeitsstätten geltende, zumutbare Wegzeit; d.i. die dreifache
Fahrzeit eines Kraftfahrzeuges.
Lt.
Michelin-Routenplaner beträgt die Fahrzeit eines auf der 80 km langen
Strecke zwischen Hauptwohnsitz des Bw. und seiner Arbeitsstätte fahrenden
Kraftfahrzeuges 1 Stunde; nach den Ausführungen in der E-Mail habe die
vom Bw. mit seinen Fahrzeugen gefahrene einfache Wegstrecke ca. 81 - 85 km
betragen und habe die Abfahrt vom Hauptwohnsitz um 04:30 Uhr statt gefunden; die
Ankunft an seiner Arbeitsstätte/Name/Arbeitgeber um 06:45 Uhr:
Eine Fahrzeit von 2 ¼ Stunden auf einer 80 km (lt. Bw. 81 - 85 km)
langen Strecke entspricht einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von +/-
40 Stundenkilometern. Nach allgemeiner Erfahrung ist die Fahrgeschwindigkeit auf
Bundesstraßen und Autobahnen wesentlich höher als 40
Stundenkilometer; der Unabhängige Finanzsenat legt daher die
Fahrzeitberechnung des Michelin-Routenplaners seiner Entscheidung
zugrunde.Die dem Bw. zumutbare Wegzeit sind deshalb 3 Stunden.
Im Falle des
Bw. haben die Anfahrtszeiten zur Arbeitsstätte und retour zum Hauptwohnsitz
die für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbare
Wegzeit von 3 Stunden nicht überschritten:
III.I.
Wegzeit vom Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte:
Die Wegzeit vom
Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte beginnt mit dem Verlassen des
Hauptwohnsitzes.
Der Bw. hat ein
Moped und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, die er nach eigener Aussage
(abwechselnd) dazu verwendet, um von seinem Hauptwohnsitz zum Bahnhof/E (und
offenbar auch retour) zu fahren.
Lt.
Michelin-Routenplaner dauert die 4,5 km bis 5 km lange Fahrt vom Hauptwohnsitz
zu den beiden in Bahnhofsnähe gelegenen Parkhäusern (Parkplätzen)
5 Minuten bzw. 6 Minuten. Die vom Finanzamt mit 10 Minuten geschätzte
Wegzeit könnte deshalb ausreichen, um ein Fahrzeug in Bahnhofsnähe zu
parken und um auf den Bahnsteig zu gelangen; zumal die Gehzeit für die
Strecke vom Hauptwohnsitz um Bahnhof/E ca. 16 Minuten beträgt und zu
unterstellen ist, dass das jeweils schnellste zur Verfügung stehende
Fortbewegungsmittel gewählt wird, um von einem Ort zu einem anderen Ort zu
gelangen.
Geht der Bw.
die Wegstrecke zum Bahnhof zu Fuß, müsste er seinen Hauptwohnsitz
spätestens um 04:55 Uhr verlassen, um den um 05:14 Uhr abfahrenden Zug zu
erreichen; der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Bw.
den fahrplanmäßig um 05:14 Uhr abfahrenden Zug erreicht, wenn er
seinen Hauptwohnsitz um 05:00 Uhr verlässt, um mit seinem Moped oder seinem
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug zum Bahnhof/E zu fahren. Nach dieser
Sachlage ist dem Vorschlag des Bw., die Wegzeit mit ½ Stunde zu
schätzen, nicht zuzustimmen und der Beginn der Wegzeit mit 05:00 Uhr
festzusetzen.
Die
fahrplanmäßige Ankunft des um 05:14 Uhr vom Bahnhof/E abfahrenden
Zuges an der Bahnhaltestelle/WS ist 06:12 Uhr; die Ankunft an der seiner
Arbeitstätte nächst gelegenen, 1 Gehminute von der Arbeitsstätte
entfernten, Haltestelle 06:47 Uhr. Da Verspätungen bei Fahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zur "Wegzeit" gehören, ist der vom
Bw. mit 15 Minuten geschätzte Zeitaufwand für Verspätungen nicht
zur "Wegzeit" hinzuzurechnen.
Der Bw. hat
keine gleitende Arbeitszeit; die Zeitspanne von ca. 10 Minuten zwischen Ankunft
an der Arbeitsstätte und Arbeitsbeginn sind deshalb "Wegzeit".
Nicht zur
Wegzeit gehören hingegen der Zeitaufwand für das Wechseln der
Garderobe und die Gehzeit zu den Plätzen, an denen der Bw. nach Weisung
seines Arbeitgebers zu arbeiten hat:
Die per
definitionem zur
"Wegzeit"
gehörenden Zeiten sind Geh-, Anfahrts- und Fahrzeiten und die zwischen
diesen Geh-, Anfahrts- und Fahrzeiten liegenden Wartezeiten: Zur Wegzeit
gehören damit ausschließlich mit
"Fortbewegung"
in Zusammenhang stehende Zeitspannen. Das Wechseln der Garderobe ist jedoch eine
mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehende Tätigkeit; die
dafür aufgewendete Zeit ist daher
"Arbeitszeit".
Die per
definitionem zur
"Wegstrecke"
gehörenden Strecken enden vor der Arbeitsstätte: Zur Wegstrecke
gehören damit ausschließlich außerhalb der Arbeitsstätte
liegende Strecken.
"Arbeitsstätte"
ist jener Ort, an dem ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber
regelmäßig dienstlich tätig wird. Zum Ort, an dem der Bw.
für seinen Arbeitgeber regelmäßig dienstlich tätig ist,
gehören alle Grundstücke, auf denen sich die Name/Arbeitgeber
befinden. Alle Plätze, an denen der Bw. nach Weisung seines Arbeitgebers zu
arbeiten hat, befindet sich in den Name/Arbeitgeber und damit innerhalb der
Arbeitsstätte.
Die v.a.
Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen:
Der
Bw. trifft vor Arbeitsbeginn an seiner Arbeitsstätte ein, wenn er mit dem
um 05:14 Uhr vom Bahnhof/E abfahrenden Zug fährt; die Fahrvariante mit
diesem Zug ist damit die schnellste Verbindung und ist als solche für die
Beurteilung, ob Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt oder nicht,
heranzuziehen. Mit der Frage, ob Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit auch dann vorliegt,
wenn der Bw. mit dem um 04:56 Uhr vom Bahnhof/E abfahrenden Zug fährt,
musste sich der Unabhängige Finanzsenat nach der ggstl. Sach- und
Rechtslage nicht auseinandersetzen.
Beginnt
die Wegzeit mit dem Verlassen des Hauptwohnsitzes um 05:00 Uhr und endet mit
Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr, beträgt die Wegzeit 2 Stunden und liegt damit
unterhalb der im Falle des Bw. zumutbaren Wegzeit von 3 Stunden.
III.II.
Wegzeit von der Arbeitsstätte zum Hauptwohnsitz:
Die Wegzeit von
der Arbeitsstätte zum Hauptwohnsitz beginnt mit dem Verlassen der
Arbeitsstätte nach Arbeitsende; im Falle des Bw. um 15:00 Uhr.
Nach
Arbeitsende stehen dem Bw. im Minutentakt fahrende U-Bahnen und
Straßenbahnen zu Verfügung, die in maximal 45 Minuten von den
Name/Arbeitgeber zur Bahnhaltestelle/WS fahren, sodass der Bw. mit dem um 16:01
Uhr von dieser Bahnhaltestelle abfahrenden und fahrplanmäßig um 17:16
Uhr am Bahnhof/E ankommenden Zug die Heimfahrt antreten kann. Die Strecke zum
Hauptwohnsitz zu Fuß gehend oder mit einem seiner beiden Kraftfahrzeuge
fahrend, müsste der Bw. um +/- 17:30 Uhr an seinem Hauptwohnsitz
eintreffen.
Die v.a.
Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen:
Beginnt die
Wegzeit mit dem Verlassen der Arbeitsstätte nach Arbeitsende um 15:00 Uhr
und endet mit der Ankunft am Hauptwohnsitz um ca. 17:30 Uhr, beträgt die
Wegzeit +/- 2 ½ Stunden und liegt damit unterhalb der im Falle des Bw.
zumutbaren Wegzeit von 3 Stunden.
Entscheidung:
Nach dieser
Sachlage ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mangels
tatsächlicher Unmöglichkeit, mangels nachweislich vorliegender
dauernder starker Gehbehinderung und mangels langer Anfahrtszeiten vor
Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zumutbar gewesen.
Das
Berufungsbegehren - das "große" Pendlerpauschale anstelle des "kleinen"
Pendlerpauschales von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
abzuziehen - ist abzuweisen.
Wien, am 21.
Februar 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3098-W/07
- Stammnummer
- 33232
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF