Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2028-W/07
Ausländische Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2028-W/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Stb., vom 22. September 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 13. August 1997 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1991 bis 1992 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitzeitraum 1991 und 1992 Einkünfte aus
nichtselbständige Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung sowie
ausländische Einkünfte aus einer Firma in Polen. Die
ausländischen Einkünfte betrugen in den Jahren
1991:
-3.021.611,- und
1992:
-2.489.962,--.
Dem Finanzamt
(Betriebsprüfung) wurden Bilanzen in Kopie in polnischer Sprache, jedoch
keine Steuerbescheide vorgelegt. Nach mehrmaliger Urgenz wurde eine beglaubigte
Übersetzung eines Schreibens des Liquidators der Firma in Polen
übermittelt, wonach alle Bilanzen bzw. Finanzberichte für die Jahre
1988 (Beginn der Tätigkeit) bis 1993 dem Finanzamt in Pol. übergeben
worden seien. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass das ausländische
Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hätte und das
Liquidationsverfahren eingeleitet worden wäre. Dies sei mit einer
Eintragung im Gerichtsregister ab dem Jahre 1994 bestätigt worden. Die
ausländischen Einkünfte wurden in der Folge mangels Steuerbescheide
bei der Berechnung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
In der frist-
und formgerechten Berufung wendete die Bw. ein, dass Kopien der
Originaljahresabschlüsse vorgelegt worden wären, auf denen zum Teil
auch der Einlaufstempel des Registergerichts zu sehen sei. Nach Auskunft des
Liquidators würden in Polen keine Steuerbescheide erstellt, wenn keine
Steuer festgesetzt werde. Eine Vorlage der Steuerbescheide sei somit nicht
möglich. Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften
sei jedoch nicht an die Vorlage von Steuerbescheiden gebunden und auch die
positiven Ergebnisse der Vergangenheit der Besteuerung zugrunde gelegt worden.
Der Nachweis der Verluste sei durch die offiziellen Jahresabschlüsse und
die diesbezüglichen Erklärungen des Liquidators ausreichend
geführt worden.
In der
Stellungnahme zu Berufung führte die BP aus, dass von der Stelle des
Handelsdelegierten in Polen bestätigt worden sei, dass in Polen keine
Steuerbescheide ausgefertigt würden, wenn keine Steuer festzusetzen sei. Es
wäre auch richtig, dass die Berücksichtigung von ausländischen
Einkünften nicht an die im ausländischen Steuerbescheid ermittelte
Gewinnhöhe gebunden sei, weil der von der österreichischen Besteuerung
freizustellende Teil der Einkünfte nach österreichischen Recht
ermittelt werden müsse.
Die
Entscheidung über die ertragsteuerliche Behandlung einer ausländischen
juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter im
Einzelfall habe nach den leitenden Gedanken des österreichischen Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu erfolgen. In erster Linie komme es
darauf an, ob die ausländische Gesellschaft mit einer Gesellschaft nach
österreichischem Recht vergleichen lasse. Ergebe sich dabei eine
weitgehende Übereinstimmung mit einer österreichischen
Gesellschaftsform, für deren Einordnung in das System des EStG und KStG die
österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen habe, so sei
die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht
entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend sei die steuerliche Behandlung der
Gesellschaft bzw. der Gesellschafter im Ausland.
Entspricht die
ausländische Beteiligung qualifiziert aus der Sicht des
österreichischen Handels- und Steuerrechts einer Mitunternehmerschaft bzw.
Einzelunternehmen, so sind auch die freizustellenden Einkünfte nach
österreichischem Recht zu behandeln.
Entspreche die
ausländische Beteiligung qualifiziert aus der Sicht des
österreichischen Handelsrechts einer Beteiligung an einer juristischen
Person, so seien die Verluste nach österreichischem Recht ohnehin nicht dem
Gesellschafter zuzurechnen.
Zur
Feststellung des Sachverhalts, ob eine Beteiligung an einer juristischen Person,
an einer Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen vorliege und auch bei
der Ermittlung der Höhe der eventuell freizustellenden Einkünfte nach
österreichischem Recht habe die Bw. im Rahmen der Mitwirkungspflicht bzw.
erhöhten Mitwirkungspflicht bei ausländischen Angelegenheiten durch
Vorlage geeigneter Unterlagen (wie Übersetzungen) sowie entsprechende
Erläuterungen mitzuwirken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1
Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt
steuerpflichtig und erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle
in- und ausländischen Einkünfte.
Nach Art 7 Abs.
1 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der (damaligen)
Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGB. Nr. 384/1975 (DBA-Polen)
dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.
Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte und dürfen diese
Einkünfte nach dem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden,
so nimmt der erstgenannte Staat nach Art 23 Abs. 1 conv.cit. vorbehaltlich des
Absatzes 2 diese Einkünfte von der Besteuerung aus, darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz
anwenden, der anzuwenden sei, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
Im vorliegenden
Fall bezog die Bw. gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen in
Polen, die einem inländischen Unternehmen vergleichbar sind. Das
Besteuerungsrecht obliegt somit auf Grund der Art 7 und 23 des DBA Polen,
Österreich hat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen den Steuersatz anzuwenden (Progressionsvorbehalt), der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
Die Bw. legte
zum Nachweis Kopien der Originalbilanzen des Unternehmens in Polen vor und wurde
vom Handelsdelegierten für Polen bestätigt, dass in Polen keine
Steuerbescheide ausgefertigt würden, wenn keine Steuer festzusetzen sei. Es
wäre auch richtig, dass die Berücksichtigung von ausländischen
Einkünften nicht an die im ausländischen Steuerbescheid ermittelte
Gewinnhöhe gebunden sei, weil der von der österreichischen Besteuerung
freizustellende Teil der Einkünfte nach österreichischen Recht
ermittelt werden müsse.
Nach einer
beglaubigten Übersetzung eines Schreibens des Liquidators der polnischen
Firma wurde bestätigt, dass sämtliche Bilanzen bzw. Finanzberichte
für die Jahre 1988 (Beginn des Unternehmens) bis 1993 dem Finanzamt in Pol.
übergeben worden wären. Das Unternehmen hätte seine
Tätigkeit bereits eingestellt und sei das Liquidationsverfahren eingeleitet
worden, wie eine Eintragung im Registergericht im Jahre 1994 bestätigen
würde.
Die Bw. wurde
im Verlaufe des vorliegenden umfangreichen Verwaltungsverfahrens um die
Übersetzung der in den Verwaltungsakten befindlichen Ablichtungen der
"Bilanzen" 1991 und 1992 ersucht und in der Folge Bilanzunterlagen in deutscher
Sprache zum Nachweis vorgelegt. Weiters wurde ergänzend mitgeteilt, dass es
sich bei den geltend gemachten Beträgen der vorliegenden Bilanzen um
polnische Zloty handeln würde.
Die geltend
gemachten Verluste in polnischer Währung (Zloty) in Höhe von
-3.021.611,-- und -2.489.962,-- werden daher im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes auf Basis des Wechselkurses von S 1,1167 und S 0,7992
für 1.000 Zloty für die Jahre 1991 und 1992 in Höhe von S
-3.374,23 und S -1.989,98 anerkannt.
Der Berufung
war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (S, €)
Wien, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 23 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2028-W/07
- Stammnummer
- 33202
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF