Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0534-W/05
Bauherrnprojekt - Erwerb von Liegenschaftsanteilen und Abschluss eines Bauträgervertrages unter Hinweis auf das Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0534-W/05vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 20. Februar 2007 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer, Ing. Gottfried
Parade und Dr. Otto Farny über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch
Intercura Treuhand- und Revisionsges.m.b.H., 1010 Wien,
Bösendorferstraße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. November 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 3. März 2004 erwarb Frau BW (die
nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw. oder Käuferin) 104/598-stel Anteile
an der Liegenschaft EZ-X KG-Y von der R Diplomingenieure + Architekten ZT GesmbH
(kurz R oder Verkäuferin).
Dieser Kaufvertrag hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
"Der
Käufer/die Käuferin beabsichtigt, gemeinsam mit allen anderen
Miteigentümern auf der der oben genannten Liegenschaft ein Wohnhaus mit
fünf Wohnungen und einer sonstigen Räumlichkeit errichten zu lassen.
Die Pläne für dieses Wohnhaus werden aufgrund der Angaben der
Miteigentümer erstellt.
Die
Vertragsteile halten übereinstimmend fest, dass auf Grund des Umstandes,
dass das auf der Liegenschaft geplante Wohnhaus noch nicht errichtet ist, die
Bestimmungen des BTVG für diesen Kaufvertrag und dem in einem
abgeschlossenen Bauträgervertrag zur Anwendung kommen. Unter Bezugnahme auf
die gesetzlichen Bestimmungen des BTVG in der geltenden Fassung treffen die
Vertragsteile nachfolgende Feststellungen bzw. geben die nachfolgenden
Erklärungen ab:
a)
die Vertragsteile sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des § 2
Abs. 4, § 5 Abs. 5 und § 15 BTVG bekannt.
b)
Dementsprechend verweisen sie hinsichtlich des auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft zu errichtenden Wohnhauses auf den
unmittelbar nach Abschluss dieses Kaufvertrages auch zwischen dem Käufer
/der Käuferin und der AWG abgeschlossen
Bauträgervertrag.
c)
Als Art der Besicherung der vom Käufer / der Käuferin für die vor
Fertigstellung des zur Errichtung vorgesehenen Neubaues und erfolgte
Begründung von Wohnungseigentum erbrachten Leistungen vereinbaren die
Parteien der Sicherung gemäß
§ 9 BTVG (grundbücherliche
Sicherstellung) i.V.m. § 10 BTVG (Zahlung nach Ratenplan).
d)
Der Käufer / die Käuferin bestätigt, alle wesentlichen
Informationen über den Inhalt der von ihm / ihr zu unterfertigenden
Verträge mehr als eine Woche vor Vertragsabschluss eingeschrieben zugesandt
erhalten bzw. persönlich übernommen zu haben und in diesem
Zusammenhang auch eingehend über die ihm / ihr zustehenden
Rücktrittsrechte gemäß
§ 5 BTVG informiert worden zu
sein.
II.
Aufgrund
einer vorläufigen Nutzwertberechnung entsprechen die 5 Wohnungen und das
Zubehör insgesamt 598 Anteilen.
Die
Verkäuferin verkauft und übergibt an Frau BW
, ...,
im
Folgenden Käufer / Käuferin genannt und dieser / diese kauft und
übernimmt von der Verkäuferin 104 / 598 Anteile der Liegenschaft
EZ-XKG-Y mit allem tatsächlichen und
rechtlichen Zubehör und allen Rechten und Pflichten, so wie die
Verkäuferin diese Liegenschaftsanteile besessen und benützt hat oder
hierzu berechtigt war. Der Kaufpreis für den Grundanteil je Nutzwert
beträgt Euro 855,-- sodass sich der Kaufpreis für den Grundanteil
für das kaufgegenständliche Objekt wie folgt errechnet:
TOP
Nr. 4 im 1. DACHGESCHOSS:
104
Anteile x € 855,-- pro Anteil = € 88.920,--
Dieser
Betrag entspricht gemäß den Bestimmungen des BTVG 30% des
Gesamtkaufpreises.
III.
Der
Käufer die Käuferin verpflichtet sich, nach Abschluss dieses
Kaufvertrages als Mitglied der zu gründenden
Wohnungseigentümergemeinschaft die
A Ges.m.b.H. als Bauträger zu
bestellen und zu beauftragen, das Wohnhaus mit 5 Wohnungen und einer gesonderten
Räumlichkeit zu errichten. Die näheren Bedingungen dieses Auftrages
sind in einem gesonderten Vertrag festgelegt.
....
IX.
Der
Käufer die Käuferin hat ein Rücktrittsrecht, wenn nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Bau begonnen wird. Im
Falle des Rücktrittes ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab
Erklärung des Rücktrittes an den Käufer / die Käuferin
auszuzahlen."
Dem Kaufvertrag war ein Muster
des Wohnungseigentumsvertrages angeschlossen, in dem nur Frau BW und Frau K
namentlich als Miteigentümer genannt waren.
Über entsprechende
Aufforderung übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Kopien der Seite 1-9
des "Generalplaner- und Baubetreuungsvertrag (Bauträgervertrag)
abgeschlossen zwischen der Bw. und der A - Ges.m.b.H. (kurz A.).
Dieser Bauträgervertrag
hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Frau
BWist
aufgrund des Kaufvertrages vom 03.03.2004 Miteigentümerin von 104/598
Anteilen der Liegenschaft EZ-XKG-Y mit dem Grundstück Nummer
xxx mit einer Gesamtfläche von 536
m².
Frau
BWin
der Folge Auftraggeber / Auftraggeberin genannt, bildet mit den anderen
Miteigentümern die "Wohnungseigentumsgemeinschaft
Liegenschaftsadresse", in der Folge
kurz "Wohnungseigentümergemeinschaft" genannt. Im Hinblick auf die für
diesen Vertrag zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen des
Bauträgervertraggesetzes werden von den Vertragsteilen nachstehende
Feststellungen getroffen bzw. die nachfolgenden Erklärungen
abgegeben:
a)
Die Auftragnehmerin erklärt, Bauträger im Sinn des
Bauträgervertragesgesetzes zu sein und über die für die
Abwicklung dieses Neubauprojektes aufrechten Gewerbeberechtigungen zu
verfügen.
b)
Die Vertragsteile sind in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen des § 2
Abs. 4, § 5 Abs. 5 und § 15 BTVG.
c)
Als Art der Besicherung des Auftraggebers führt die von ihm vor
tatsächlichen Übergabe des Neubauprojektes erbrachten Leistungen
vereinbaren die Vertragsteile die Sicherung gemäß
§ 9 und 10
BTVG (grundbücherliche Sicherstellung in Verbindung mit Zahlung nach
Ratenplan). Die Vertragsparteien bestellen hiemit einvernehmlich Herrn
Notar zum
Treuhänder.
....
Der
Auftraggeber die Auftraggeberin bestellt mit diesem Vertrag die A
- Ges.m.b.H. in der Folge kurz Bauträger
genannt als Generalplaner und Bauträger. Der Bauträger wird
beauftragt, das vertragsgegenständliche Objekt durch das
Architekturbüro R Diplomingenieure
+ Architekten ZT Ges.m.b.H., ..., planen und durch befugte Unternehmer
herstellen zu lassen.
Die
Ausführung hat nach den vom Auftraggeber gemeinsam mit den anderen
Wohnungseigentümern beschlossenen Plänen und aufgrund der
Baubeschreibung zu erfolgen, welche eine integrierenden Bestandteil dieses
Vertrages bilden.
III.
Der
Bauträger hat aufgrund der Anweisungen und Wünsche der
Wohnungseigentümergemeinschaft auf der oben genannten Liegenschaft ein
Wohnhaus mit 5 Wohnungen, einer sonstigen Räumlichkeit sowie Zubehör
durch die im Punkt vor genannten Architekten planen zu lassen.
Das
vertragsgegenständliche Objekt des Auftraggebers / der Auftraggeberin
ist
Wohnung Top Nr. 4 im 1.
DACHGESCHOSS:
|
bestehend
aus:
|
Wohnnutzfläche
einschließlich Loggia
|
100,44
m²
|
|
Balkon
|
6,00
m²
|
|
Kellerabteil
|
3,00
m²
Aufgrund
der vorläufigen Nutzwertberechnung entspricht das
vertragsgegenständliche Objekt einem Gesamtnutzwert von 104 Nutzwerten von
insgesamt 598 Nutzwerten (Anteilen).
IV.
Aufgrund
der Planung und der Kalkulation der Architekten und der Ermittlung der
Gesamtherstellungskosten werden diese einschließlich der Generalsplanung
und aller mit der Bauführung zusammenhängenden Nebenkosten,
insbesondere auch einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer €
1995,-- je Nutzwert (Anteil) betragen.
Für
das vertragsgegenständliche Objekt des Auftraggebers sind somit die
Herstellungskosten:
104
Nutzwerte (Anteile) x € 1995,-- = € 207.480,--.
Die
Gesamtherstellungskosten sind in der vorläufigen Höhe von €
207.480,-- vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin in voller Höhe an den
Treuhänder Herrn Notar nach
Maßgabe der unter dem § 10 Abs. 2 Ziff 2 BTVG angeführten
Prozentsätzen und den dort angeführten Fälligkeitsterminen zu
bezahlen. ...
Eine Änderung
der Nutzwerte aufgrund des endgültigen Nutzwertgutachtens ändert
nichts an den Herstellungskosten von € 207.084,--.
Für
die vom Auftraggeber und Miteigentümer mit Kaufvertrag vom 03.03.2004
erworbenen Liegenschaftsanteile wurde mit der Verkäuferin, der
R Diplomingenieure + Architekten ZT
Ges.m.b.H. ein Kaufpreis von € 88.920,-- vereinbart. Dieser Kaufpreis
entspricht 30% des vom Auftraggeber zu entrichtenden Gesamtpreises
(Liegenschaftskosten und Gesamtherstellungskosten) i.S.d. § 10 Abs. 2 Ziff
1 i.V.m. § 10 Abs. 3 BTVG.
...
Der
Auftraggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Bauträger und den
Architekten Sonderwünsche entweder selbst zu vergeben oder diese gegen
Bezahlung eines 10-prozentigen Aufschlages auf den / die Auftragspreise vom
Bauträger (Architekten) ausführen zu lassen. Werden solche
Sonderwünsche in Auftrag gegeben, so findet nach deren Ausführung eine
Mehr bzw. Minderkostenrechnung zwischen den Vertragsteilen statt.
V
Der
Bauträger verpflichtet sich, die Baulichkeit gemäß der
Baubewilligung und der von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigten
Pläne fachgerecht zu errichten und bis spätestens 24 Monate ab
Unterzeichnung des Generalplaner- und Baubetreuungsvertrages
ordnungsgemäß zu übergeben.
VI.
...
Der
Bauträger und der Treuhänder haften nicht dafür, dass das
Finanzamt den Kaufvertrag einerseits und den Generalplaner- und
Baubetreuungsvertrag andererseits als 2 getrennte Rechtsgeschäfte
anerkennt, wodurch die Grunderwerbsteuer nur für den Kaufvertrag
anfällt. Die Verkäufer des Grundanteiles und der Bauträger haben
aber nach besten Wissen und Gewissen die Verträge so gestaltet, dass alle
Kennzeichen von 2 Rechtsgeschäften zu vermuten sind.
VII.
Festgehalten
wird dass der Vertragserrichter dieses Vertrages eine Gebühr für die
Errichtung dieses Vertrages nicht verrechnet. Die Kosten für die Errichtung
dieses Vertrages sind bereits im Pauschalbetrag für den Kaufvertrag des
Grundanteiles enthalten. Folgende Anlagen bilden einen integrierenden
Bestandteil des gegenständlichen Vertrages:
Muster
des Wohnungseigentumsvertrages,
Beilage./A
vorläufige
Nutzwertberechnung vom 17.10.2001
Beilage./B
Wohnungsplan, ...,
Beilage./C
Bau und
Ausstattungsbeschreibungsbeilage Beilage./D."
Mit Bescheid vom 26. November
2004 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den o.a.
Kaufvertrag/Bauträgervertrag mit 3,5 % von € 296.400,00 = €
10.374,00 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die
Gegenleistung aus dem Kaufpreis für den Grundanteil von € 88.920,00
und den Herstellungskosten von € 207.480,00 zusammensetze.
Die dagegen eingebrachte
Berufung wendet sich gegen die vom Finanzamt erfolgte Betrachtung des
Kaufvertrages und des Bauträgervertrages als wirtschaftliche Einheit.
Sämtliche Erwerber würden sehr wohl die Kriterien der
Bauherrneigenschaft erfüllen, weil gravierende Änderungen des
Grundkonzepts in Auftrag gegeben worden seien, womit sich auch die
ursprünglich kalkulierten Kosten entsprechend verändert
hätten. Der Kaufvertrag mit der Bw. sei schon am 3. März 2004
abgeschlossen worden und am gleichen Tag habe die Käuferin den Architekten
R eine Ziviltechnikervollmacht hinsichtlich allfälliger Planänderungen
und Baubewilligungsverfahren erteilt. Die Käuferin habe den Architekten
mitgeteilt, dass die von ihr in Aussicht genommene Wohnung top Nr. 4 im 3. Stock
voraussichtlich nicht von ihr selbst in Anspruch genommen werde und sie daher
aus diesem Grunde derzeit noch nicht in der Lage sei, die Raumeinteilung dieser
Wohnung endgültig festzulegen. Sie behalte sich jedoch ausdrücklich
das Recht solcher Festlegungen vor und auch die Durchführung allfällig
erforderlicher Bewilligungsverfahren vor. Da auf Grund des Baufortschrittes die
Wohnung Nr. 4 erst im Herbst 2005 zur Errichtung gelangen werde, seien diese
Festlegungen derzeit noch nicht dringend. Fest stehe aber, dass die Wohnung
keineswegs so errichtet werde, wie sie in der Baubewilligung von 2002 enthalten
sei, so dass die Käuferin auch in diesem Fall ein Bauherrnrisiko zu tragen
habe und zwar hinsichtlich der derzeit nur als vorläufig bezeichneten
Gesamtherstellungskosten. Der zusätzliche Abschluss des
Bauträgervertrages sei somit ausschließlich zu dem Zweck erfolgt,
zwischen allen Wohnungseigentümern die gemeinsame Errichtung eines
Gebäudes durch die künftige Wohnungseigentümergemeinschaft
sicherzustellen, ohne die einzelnen Eigentümer in der Ausgestaltung
einzuschränken bzw. ihnen das damit verbunden Baukostenrisiko einzugrenzen.
Es werde daher beantragt die Grunderwerbsteuer ausschließlich auf Basis
des für den Grundanteil errichteten Kaufpreises festzusetzen. An
Beweismittel könnten diverse Abänderungspläne vorgelegt bzw. eine
Akteneinsicht bei der Baupolizeidienststelle der Magistratsabteilung 37/14 in
1160, Spetterbrücke angeboten werden.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt dazu folgendes aus:
"Bauträger
im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes ist, wer sich verpflichtet, einem
Erwerber die in § 2 Abs 1 BTVG genannten Rechte einzuräumen. Erwerber
ist, wem Ansprüche auf den Erwerb dieser Rechte gegen den Bauträger
zustehen
sollen.
Gemäß
§
2 Abs 4 BTVG liegt ein Bauträgervertrag im Sinne des Abs 1 auch dann vor,
wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt,
dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder
durchzuführenden Erneuerung der Gebäude, der Wohnung oder des
Geschäftsraumes eine wirtschaftliche Einheit
bildet.
Im Berufungsfall
unterliegen sowohl der Kaufvertrag als auch der Generalplaner- und
Baubetreuungsvertrag (Bauträgervertrag) - beide Verträge wurden am
selben Tag abgeschlossen - den Bestimmungen des BTVG. Der Vertragswille war
daher auf Liegenschaftsanteile samt einer zu errichtenden Wohnung gerichtet,
weshalb neben dem Grundkaufpreis auch die Errichtungskosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen
waren.
Auch hinsichtlich des
Rücktrittes ist eine enge Verknüpfung zwischen beiden Verträgen
gegeben. § 5 BTVG bestimmt, dass im Falle des § 2 Abs 4 der
Rücktritt auch für den mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrag
gilt."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte die Bw. die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Ein
weiteres Vorbringen wurde von der Bw. nicht erstattet.
Beweis wurde von der Referentin
des unabhängigen Finanzsenates noch erhoben durch Einsicht in die vom
Magistrat der Stadt Wien bewilligten Einreichpläne (Stammbewilligung vom
18. Juli 2002, zur Zl. MA37-x, 1. Planwechsel gemäß
§ 70a zur
Zl. MA37-y, 2. Planwechsel vom 13. Juni 2006 zur Zl. MA37/z), durch Einsicht ins
Grundbuch zu EZ-X KG-Y sowie durch Einsicht ins Firmenbuch zu FN-x (R
Diplomingenieure + Architekten ZT GesmbH) und FN-y (A Ges.m.b.H.).
Daraus ergibt sich
Folgendes:
Mit Bescheid vom 18. Juli 2002
erteilte der Magistrat der Stadt Wien der A Ges.m.b.H. als "Bauwerberin und
Grundeigentümerin" die Baubewilligung zur Errichtung eines
zweistöckigen, unterkellerten Wohnhauses mit zwei ausgebauten
Dachgeschossen, enthaltend insgesamt 5 Wohnungen, auf der gegenständlichen
Liegenschaft.
Sowohl beim 1. Planwechsel
(Plan Nr. 670/10 vom September 2004 betreffend die Errichtung unterirdischer
Zubauten) als auch beim 2. Planwechsel (Plan Nr. 699/17 vom Oktober 2005
betreffend die Raumeinteilung in allen Geschossen) traten gegenüber der
Baubehörde weiterhin die A -Ges.m.b.H. als Bauwerberin auf. Als
Grundeigentümerin scheinen nunmehr die R Diplomingenieure + Architekten ZT
GesmbH auf.
Die übrigen
Miteigentumsanteile an der EZ-X KG-Y wurden von folgenden Personen
erworben: 144/598 Anteile von Herrn F durch Kaufvertrag vom
1.6.2006 11/598 Anteile von Frau M durch Kaufvertrag vom
11.10.2004 129/1196 Anteile von Herrn H durch Kaufvertrag vom
11.10.2004 129/1196 Anteile von Frau M durch Kaufvertrag vom
11.10.2004 53/598 Anteile von E GmbH durch Kaufvertrag vom
15.10.2004 53/598 Anteile von Herrn L durch Kaufvertrag vom
11.10.2004 104/598 Anteile von Frau K durch Kaufvertrag vom
11.1.2005
Sowohl die R Diplomingenieure +
Architekten ZT GesmbH als auch die A -Ges.m.b.H. haben ihren Sitz in Adresse.
Alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter
der R Diplomingenieure + Architekten ZT GesmbH ist Herr DI R.. An der A
Ges.m.b.H. ist Herr DI R. zu 90% beteiligt und ist er einer von drei
handelsrechtlichen Geschäftsführern.
Mit Vorhalt vom 4. Juli 2007 wurde der Bw. mitgeteilt, wie
sich die Sach- und Rechtslage für die Referentin zum damaligen Zeitpunkt
darstellte und aus welchen Erwägungen aus Sicht der Referentin die
Bauherrneigenschaft der Erwerber zu verneinen sei.
Nach mehrmaligen Ersuchen um Fristerstreckung hielt der
rechtsfreundliche Vertreter der Bw. in einem Schreiben vom 29. Oktober 2007
zusammenfassend nochmals Folgendes fest:
- Es sei unbestritten, dass sowohl die Kaufverträge
über den Erwerb des unbebauten Grundstückes als auch die Verträge
über die Errichtung eines Gebäudes im zeitlichen Zusammenhang
abgeschlossen worden seien. - Allerdings hätten einzelne
Miteigentümer in ganz unterschiedlichem Ausmaß
Änderungen in der
Baudurchführung beschlossen und seine diese Änderungen im Auftrag des
jeweiligen Miteigentümers vom gemeinsam beauftragten bauausführenden
Unternehmen gemeldet und besorgt worden. - Den einzelnen
Miteigentümern komme daher aus dem Umstand, dass sie selbst gestaltend in
der Bauausführung tätig sein durften und dies auch gewesen seien, die
Bauherrneigenschaft über das von ihnen beauftragte Werk zu. -
Wirtschaftlich einziger Grund für den zeitnahen Abschluss von
Grundkaufvertrag und Beauftragung zur Errichtung eines Gebäudes sei daher
gewesen, die gemeinsame Bauführung grundsätzlich sicherzustellen, ohne
den einzelnen Miteigentümern ihr Gestaltungsrecht anlässlich der
Bauführung abzusprechen.
Mit Fax vom 19. Februar 2008 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen
und um Berufungsentscheidung durch den Berufungssenat ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen
der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl. VwGH
29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu §
5 GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5
GrEStG, 56 X). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, der zur
Errichtung der Bauherreneigenschaft führende Auftrag zur Errichtung des
Objektes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür als
Voraussetzung die von vornherein erfolgte Fassung eines gemeinsam darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann erst gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist, können diese auch nicht als Bauherren handeln. Im
Falle eines Beschlusses von Nichteigentümern (bloßen Interessenten)
ist eine Bauherreneigenschaft zu versagen (vgl. die bei Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 5 GrEStG 1987, unter Rz
93 zahlreich angeführte Judikatur).
Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht
Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am
Grundstück erworben haben, sind bloß unverbindliche Anregungen; mit
ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherrn gründende durchsetzbare
Rechte geltend gemacht (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0095).
Im vorliegenden Fall ist die Bw. nicht gemeinsam mit den
anderen Miteigentümern gegenüber der Baubehörde aufgetreten,
sondern wurden sowohl die Baubewilligung als auch die späteren
Planänderungen von der Verkäuferseite bewirkt. Im Zeitpunkt des
Abschlusses des Bauträgervertrages durch die Bw. waren noch nicht alle
Anteile der gegenständlichen Liegenschaft verkauft und konnte daher noch
nicht feststehen, aus welchen Personen
sich die Miteigentümergemeinschaft zusammensetzen wird.
Dafür, dass jemand als Bauherr angesehen werden kann,
ist keinesfalls entscheidend, dass er möglicherweise noch geringfügige
Änderungen in der Planung bestimmen kann (vgl. VwGH 18.12.1995,
93/16/0072). Die von der Bw. geplanten
Änderung der Raumeinteilung betrifft lediglich ihr eigenes
künftiges Wohnungseigentumsobjekt, weshalb dadurch keine Einflussnahme auf
die Gestaltung der Gesamtkonstruktion erfolgt.
Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der
Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit
zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer
die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die
Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die
Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine
Einheit bilden und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille (§
914 ABGB) auch in diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt
ideellem Grundstücksanteil gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031
unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).
Die für den gegenständlichen Fall wesentlichen
Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes lauten:
"§ 2. (1)
Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums,
des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen
Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder
durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder
Geschäftsräumen.
(2)
Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1
genannten Rechte einzuräumen.
(3) Erwerber
ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den
Bauträger zustehen sollen.
(4) Ein
Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein
Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem
Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des
Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche
Einheit bildet.
.....
§ 5. (1)
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm
der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes
mitgeteilt hat:
1. alle
wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt (§ 4 Abs. 1);
2. wenn
allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich
(§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert werden sollen, den
vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
3. wenn die
Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs. 6 Z 2 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der
inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende gesetzliche
Bestimmung;
4. wenn die
Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden
Vereinbarungen;
5. wenn die
Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 4 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut.
(2) Der
Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner
Verzichtserklärung und die in Abs. 1 genannten Informationen sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der
Vertragserklärung des Erwerbers.
(3) Darüber
hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung
ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen
nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom
Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder
nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen
Monat nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der
Wohnbauförderung.
(4) Der Erwerber
kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder
gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt
§ 3 Abs. 4 KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung
oder Änderung des Vertrages nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben
unberührt.
(5) Der
Rücktritt gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem
Dritten geschlossenen Vertrag."
Im vorliegenden Fall wurden der Kaufvertrag und der
Bauträgervertrag unmittelbar nacheinander abgeschlossen und nehmen beide
Verträge ausdrücklich aufeinander Bezug. In beiden Verträgen
wurde die Anwendbarkeit des Bauträgervertragsgesetz von den
Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart, weshalb der Kaufvertrag und der
Bauträgervertrag nach den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes
eine wirtschaftliche Einheit bilden (siehe § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5
BTVG). Durch diese wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge wird die
finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb des Liegenschaftsanteiles und dem
Abschluss des Bauträgervertrages deutlich ersichtlich.
Weiters ist der
Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer der Verkäuferin
am Bauträger zu 90 % beteiligt und spricht auch diese Verflechtung der
beiden Gesellschaften dafür, dass der Bw. der Kauf und die Herstellung des
Wohngebäudes "aus einer Hand" angeboten wurden und die Berufungswerberin in
ein Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem erworbenen
Grundstück vorsah, eingebunden wurde.
Wenn die Erwerber von vorneherein in ein bereits fertiges
Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes
eingebunden werden sind als Gegenleistung die prognostizierten
Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen, weil es stets darauf ankommt, zu welchen
Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet
hat (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0204). Das Finanzamt hat daher im vorliegenden
Fall zu Recht jene Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einbezogen, zu denen sich die Bw. zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages
im Bauträgervertrag verpflichtet hat und hat allfällige später
noch durch Umplanungen oder Sonderwünsche aufgelaufene Kosten
unberücksichtigt gelassen.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0534-W/05
- Stammnummer
- 33194
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF