Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0714-G/06
Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit einer Coaching-Veranstaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0714-G/06vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Aufwendungen, die dem ersten Anschein nach die private Lebensführung betreffen, ist anhand aller konkreten Sachverhaltselemente zu prüfen, inwiefern und ob sie die Unternehmenssphäre betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
13. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
8. März 2006 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer 06-09/2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Erstattung
der abziehbaren Vorsteuer gemäß Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 06-09/2005 erfolgt
mit € xyz.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Rechtsanwältin und
Steuerberaterin mit Sitz in Deutschland tätig. Für das Jahr 2005
beantragte sie die Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit einem
Unternehmensberatungsseminar. Aus der vorgelegten Rechnungskopie mit dem
Inhalt "Projekt: Coaching - Bergwanderung" schloss das Finanzamt auf eine privat
veranlasste Ausgabe und wies den Antrag mit der Begründung ab, dass in
Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und somit auch von der
Erstattungsfähigkeit ausgenommen u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen,
deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen
der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12
Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 seien. Weiters erfolgte der Hinweis, dass
ohne Beibringung einer gültigen Unternehmerbescheinigung und von
Originalrechnungen eine Vorsteuererstattung nicht möglich sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies die Bw.
darauf, eine gültige Unternehmerbescheinigung und Originalrechnungen
beizubringen. Die geltend gemachte Rechnung enthalte keine
nichtabzugsfähigen Ausgaben, sondern es handle sich um ein
Unternehmenscoaching-Seminar. Eine Bestätigung des ausführenden
Seminarleiters werde beigebracht.
Eine gültige Unternehmerbestätigung und drei
Originalrechnungen wurden nachträglich vorgelegt mit dem Hinweis, dass der
Seminartag ausschließlich dazu verwendet worden sei, Fragen der
Kanzleientwicklung abzuklären. Ob dies beim Laufen in den Bergen geschehe
oder zu Hause am Schreibtisch, spiele für die Abzugsfähigkeit keine
Rolle. Auch Outdoor-Seminare seien steuerlich komplett abzugsfähig, sofern
diese betrieblich veranlasst seien. Aus dem beigefügten Newsletter
des Veranstalters sei dies ebenso zu entnehmen. Darin heißt
es: "Gute Ideen beim Gehen. Schon die alten
Griechen bedienten sich dieser Technik. Und die Tiroler Berge sind
prädestiniert dafür. Kollegen ergreifen zusehends mehr die
Gelegenheit, das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden. Beim
gemeinsamen Bergwandern werden Ideen schneller entwickelt und der Abstand von
der gewohnten Umgebung lässt - verknüpft mit Bewegung in der freien
Natur - Überlegungen zu, auf die man sonst nicht so schnell
kommt."
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte aus: Bei
Repräsentationskosten sei nachzuweisen, dass diese Kosten unternehmerisch
notwendig seien. Die Bw. sei Rechtsanwältin bzw. Steuerberaterin. Es
könne daher kein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und einer
Bergwanderung hergestellt werden. Da in diesem Zusammenhang der
Repräsentationscharakter im Vordergrund stehe, könnten die Vorsteuern
nicht gewährt werden. Eine 100-%ige betriebliche Notwendigkeit sei daher
nicht gegeben.
Dagegen brachte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Begründend wurde vorgebracht: Es bestehe selbstverständlich eine
100%ige betriebliche Notwendigkeit der beantragten Maßnahme. Inhalt des
Auftrages von Herrn L. sei es gewesen, die Bw. in ihrer betrieblichen
Entwicklung zu coachen. Es sei ein Maßnahmenkatalog erarbeitet worden,
durch den die betrieblichen Abläufe in der Kanzlei erheblich verbessert
werden und auch die Akquisition deutlich gesteigert werden konnten. Durch die
Coaching-Gespräche erarbeitete Maßnahmen seien z.B. gewesen:
- Planung von erbrechtlichen Vorträgen - Standardisierung
von Kanzleivorgängen (Musterbriefe etc.) - Akquise -
Gestaltung eines Newsletters mit erbrechtlichem und erbschaftssteuerlichem
Inhalt.
Im Übrigen werde noch eine Projektbeschreibung
angefügt, die der Rechnungsaussteller A. L. als Unternehmensberater in
seinem Internetauftritt habe: "Ideen beim
Gehen. Ich schicke Ihnen einen Fragebogen, mit Fragen zu Ihrer Kanzlei und Ihren
persönlichen/ beruflichen Zielen. Anhand des beantworteten Fragebogens kann
ich mir ein erstes Bild der Kanzlei und Ihrer Situation machen (und
außerdem hilft üblicherweise schon die Auseinandersetzung mit den
dort gestellten Fragen). Neben dem Fragebogen können Sie aber auch Themen
auswählen, die Ihnen besonders unter den Nägeln brennen und mir vorweg
Fragen dazu schicken. Beim Bergwandern sprechen wir diese Fragen und
mögliche Lösungen durch. Es geht dabei oft um Grundsätzliches
(z.B. Ausrichtung der Kanzlei, etc.) oder auch um Detailfragen (z.B.
Vorgangsweise bei einzelnen Klienten, um Zusatzumsätze zu erzielen). Die
Erfahrung zeigt, dass sich durch den Abstand zur Kanzlei (und die viele frische
Luft) Möglichkeiten ergeben, die man sonst nicht gesehen
hätte.
Als Ort bietet sich
jede Gegend an. Falls Sie eine besondere Vorliebe haben, dann wählen Sie
den Ort aus. Hier in X. in
unmittelbarer Nähe gibt es natürlich unzählige
Möglichkeiten. Die Wanderung sollte nicht körperlich zu anstrengend
sein, dass man sich verausgabt. Sie sollte aber andererseits auch ein bisschen
fordern. Öfters bin ich mit Steuerberater-Kollegen in
Z. mit der Seilbahn auf den
K. gefahren und von dort kann man
angenehme Wanderungen unternehmen. Bisher fanden immer nur Tageswanderungen
statt. Falls Sie Interesse an einer mehrtägigen Wanderung haben, dann
lässt sich das natürlich auch organisieren. Die Investition in einen
Coaching-Tag beim Bergwandern beträgt € 1.250,-
(= 50 % des üblichen
Honorars, ich verbinde - so wie Sie - das Angenehme mit dem Nützlichen und
möchte diesen Vorteil meinen Kunden weitergeben). Das Honorar beinhaltet
auch einen einmonatigen Support im Anschluss an den Coaching-Tag. Reisekosten
fallen nur an, falls Sie einen anderen Ort der Bergwanderung
wählen." Der Rechnungsaussteller sei also Unternehmensberater
und kein Wanderführer. Inhalt der Gespräche seien zu keiner Zeit
irgendwelche privaten Angelegenheiten gewesen, sondern ausschließlich die
Weiterentwicklung der Kanzlei. Wenn es für das Finanzamt von Bedeutung sei,
könne gerne der erstellte Maßnahmenkatalog aufgrund dieses Tages
vorgelegt werden. Im Übrigen sei auf der Homepage des Rechnungsausstellers
ersichtlich, dass es sich bei diesem um einen Unternehmensberater handle, der in
erster Linie mit anderen Anwälten und Steuerberatern an deren
Kanzleientwicklung arbeite. Ob nun dieser Coaching -Tag in der Kanzlei
stattfinde oder aber beim Gehen auf der Straße oder beim Gehen in den
Bergen, spiele keine Rolle. Der Coaching-Tag sei zu 100% betrieblich veranlasst.
Dies erkenne man schon daran, dass in dem Preis ein einmonatiger Support, d.h.
eine einmonatige Unterstützung durch den Coach in der Weiterentwicklung der
erarbeiteten Maßnahmen beinhaltet sei.
Nachgereicht wurde auch eine Bestätigung des
ausführenden Unternehmensberaters zu den Inhalten des Coaching-Tages.
Demnach seien vorbereitete Fragen zur Kanzleientwicklung im Laufe des Tages
sukzessive bearbeitet worden. Bei der Wanderung gebe es einzelne "Stationen",
genauso wie es auch bei der Umsetzung sogenannte Meilensteine gebe. Die Bewegung
an der frischen Luft sorge für eine deutlich höhere Aufmerksamkeit und
Aufnahmefähigkeit. Die Erfahrung zeige, dass man mit dieser Vorgangsweise
deutlich kreativer sei, als wenn man den ganzen Tag am Schreibtisch sitze. Es
würden Lösungen gefunden, die sonst gar nicht oder deutlich
schwieriger gefunden werden könnten. Durch das abschließende
Resümee in Form von handschriftlichen Notizen würden die besprochenen
Lösungen dokumentiert. Inhalte des Coaching-Tages seien vor allem
gewesen: - Weitere Formen der Mandantengewinnung - ergänzend und
aufbauend auf den bisherigen Aktivitäten, insbesondere auf der
Vortragstätigkeit der Teilnehmerin, - die weitere Vorgangsweise zur
besseren Strukturierung der Dienstleistungen -
Verbesserungsmöglichkeiten der persönlichen Arbeitsmethodik
und - weiters allgemeine Fragen zur Kanzleientwicklung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995
idF BGBl. II Nr. 384/2003), ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die
im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von
den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 in einem eigenen Verfahren
durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem)
im Inland keine Umsätze im Sinne des §1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1
UStG 1994 ausgeführt hat. Gemäß
§ 3 Abs. 1 der
Verordnung sind dem Erstattungsantrag Rechnungen im Original beizufügen.
Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges richtet sich mangels
abweichender Regelungen in der Verordnung nach den allgemeinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a
UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen,
sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis
5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1
Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
§ 20 Abs.
1 EStG 1988 lautet: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. ... ...
... 3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. ... ... ...
Bei den in Rechnung gestellten,
berufungsgegenständlichen Vorsteuerbeträgen für den Seminartag
handelt es sich aus folgenden Erwägungen um für das Unternehmen der
Bw. ausgeführte Leistungen, die nicht unter die einschränkende
Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 fallen: Aufgrund der im
Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend vorgelegten umfangreichen Unterlagen
handelte es sich beim Coach um die Leistung eines allgemein tätigen
Unternehmensberaters (dessen Betätigungsfeld im Internet unter www.xxx
nachzulesen ist), der im Rahmen einer eintägigen Veranstaltung Kenntnisse
vermittelte, die im Unternehmen der Bw. eine einigermaßen konkrete
Verwertung gestatten (vgl. dazu Doralt,
EStG11, § 4 Tz
364 mwN zur Rechtsprechung; VwGH vom 22.9.2000 98/15/0111 und vom 19.10.1999,
99/14/0131 ). Die weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der
Veranstaltung ist anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar und
ausreichend dokumentiert. Die zugrunde liegenden Leistungen betreffen die
Unternehmenssphäre (vgl. dazu Ruppe, UStG³, § 12 Tz 113
f). Dass das Seminar im Rahmen einer Bergwanderung angeboten wurde, mag
zwar ungewöhnlich erscheinen und auf eine gewisse private Mitveranlassung
hindeuten; insofern ist sicher ein strenger Prüfungsmaßstab
angebracht. Dem Finanzamt ist recht zu geben, als Aufwendungen für
Bergwanderungen dem ersten Anschein nach für privat veranlasste
Freizeitausgaben bzw. Aufwendungen der Lebensführung sprechen, und daher
nicht zu einem damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug zu führen
vermögen. Maßgebend für die steuerliche Beurteilung im
berufungsgegenständlichen Fall ist jedoch die konkrete Gestaltung des
Aufenthaltes bzw. Inhaltes der Beratung und lässt das vorgelegte Konzept,
wonach ausschließlich betriebsbezogene Inhalte behandelt wurden, keinen
Zweifel an der betrieblichen Veranlassung und Verwertbarkeit des Coaching-Tages.
Dass die Bw. letztlich das "Angenehme mit dem Nützlichen verbunden hat",
vermag die Veranstaltung im konkreten Fall nicht in den privaten Bereich der
Teilnehmerin zu verschieben, zumal auch noch eine einmonatige Unterstützung
durch den Coach bei der Weiterentwicklung der erarbeiteten Maßnahmen vom
Honorar umfasst war. Im Übrigen wäre das Honorar für einen Tag
privat veranlasstes Bergwandern wohl als unüblich hoch anzusehen.
Auch das anlässlich des Coaching-Tages angekaufte Buch
ist schon aufgrund seines Titels "Honorargestaltung abcd" als abzugsfähige
Fachliteratur erkennbar und der betrieblichen Sphäre der Bw. zuzuordnen
(vgl. dazu Doralt,
EStG9, § 16 Tz
220 "Fachliteratur", VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009 und vom 15.4.1998,
98/14/0004). Der Vorsteuerabzug dafür steht zu.
Was die Rechnung des Hotels anbelangt, ist die
Vorsteuerabzugsberechtigung daraus jedoch nicht gegeben, weil die Rechnung auf
"Familie A.B., Adresse/privat" lautet und nicht auf die Bw. und deren
Firmenadresse. Eine dem § 11 Abs.1 UStG 1994 entsprechende Rechnung liegt
demnach nicht vor, bzw. ist laut Rechnung die Leistung nicht für das
Unternehmen der Bw. ausgeführt worden (vgl. dazu Ruppe, UStG³, §
12 Tz 63). Ob die Rechnung ein Doppelzimmer und die Übernachtung von zwei
Personen umfasste, wofür der Rechnungsbetrag spricht - und damit nur der
auf die Bw. entfallende Anteil abzugsfähig wäre, muss somit nicht mehr
näher geprüft werden. Für die Bergfahrt wurde keine dem
§ 11 Abs.1 UStG 1994 entsprechende Originalrechnung mit Umsatzsteuerausweis
vorgelegt, sodass auch der Vorsteuerbetrag daraus nicht zu erstatten ist.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
3 Originalrechnungen
Graz, am 21.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungErstattungsverfahrenVorsteuerabzugAufwendungen der Lebensführungbetrieblich veranlasste AufwendungenSeminarkostenBetriebsberatungsseminarprivate Aufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0714-G/06
- Stammnummer
- 33193
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF