Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0431-W/08
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde nicht dargetan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-W/08vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. M. Cihan
Erten, selbständiger Buchhalter, 1160 Wien, Gaullachergasse 33/19, vom
23. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
31. Oktober 2007 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. August 2007 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) ein Zahlungserleichterungsansuchen ein und führte
aus, dass ihr Steuerkonto einen Rückstand in Höhe von € 20.264,59
aufweise. Die volle Entrichtung des Rückstandes sei mit erheblichen
Härten verbunden. Es werde daher um Bewilligung einer Zahlungserleichterung
in Form von Raten in der Höhe von € 1.350,00 (15x) beginnend mit
17. September 2007 ersucht.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 wies das
Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass der aushaftende
Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu
berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden könne.
In der dagegen rechzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie dem Finanzamt am 2. November 2006
mitgeteilt habe, dass sie am 20. Oktober 2006 in
S-Straße, eine Filiale
eröffnet habe. Die Umsätze dieser Filiale seien jedoch nicht so hoch
wie erwartet gewesen. Die Firma habe an diesem Standort hohe Verluste erzielt,
weil die monatlichen Kosten der Filiale über € 3.550,00 (Miete
netto € 2.600,00, Personal € 750,00, Energie € 200,00)
betragen hätten.
Die Filiale sei Mitte Oktober 2007 geschlossen
worden.
Durch diese hohen Kosten sei die Firma in einen
Liquiditätsengpass gefallen, weswegen die Verbindlichkeiten beim Finanzamt
und bei der WGKK gestiegen seien.
Wegen der beschriebenen Geschäfts- und Finanzlage sei
es unmöglich, den gesamten Betrag in Höhe von derzeit
€ 17.400,17 zu entrichten.
Eine erhebliche Härte liege vor, wenn keine leicht
verfügbaren Mittel vorhanden seien und vorhandenes Vermögen
kurzfristig verschleudert werden müsste bzw. die sofortige volle
Entrichtung der Abgabenschuld zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners und seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen führen würde. Dies treffe bei der Bw. zu.
Es werde daher um Bewilligung der Zahlungserleichterung
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 212 BAO Zahlungserleichterungen (Raten oder Stundung) gewährt
werden könnten, wenn in der sofortigen und vollen Entrichtung der
Abgabenschuld eine erhebliche Härte erblickt werden könne und die
Einbringlichkeit nicht gefährdet sei. Treffe eine der beiden
Voraussetzungen nicht zu, so sei ein derartiger Antrag zwingend
abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall setze sich der Rückstand
ausschließlich aus selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuer,
Einfuhrumsatzsteuer) zusammen. In der Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben
könne eine erhebliche Härte nicht erblickt werden. Außerdem
erscheine auf Grund der Tatsache, dass keine verfügbaren Mittel vorhanden
seien, die Einbringlichkeit als gefährdet.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass das Finanzamt
nicht auf die Begründung der Bw. eingegangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen
voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die
Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.
Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990,
89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056).
Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat in
diesem Fall den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl
hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die
übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100).
Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber
diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat
er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Der Ansicht des Finanzamtes, dass in der Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben keine erhebliche Härte liegen könne, kann
nicht gefolgt werden, da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass solche Abgaben
von einer Zahlungserleichterung ausgenommen wären.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde das
Vorliegen einer erheblichen Härte ausreichend dargelegt.
Allerdings wird mit einer Darlegung der erheblichen
Härte die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabe durch die
Gewährung einer Zahlungserleichterung noch nicht dargetan (VwGH 26.1.1989,
88/16/0183).
Im hier gegenständlichen Verfahren hat die Bw. nie
behauptet, die Einbringlichkeit des nicht unerheblichen Abgabenbetrages werde
durch den Aufschub nicht gefährdet.
Dazu kommt noch, dass die Bw. zwar laufend Zahlungen auf
den Abgabenrückstand leistet, somit ihr Zahlungswille nicht in Abrede
gestellt werden kann, jedoch der Abgabenrückstand seit der Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens dennoch nicht reduziert wurde, dieser sogar
(geringfügig) gestiegen ist und nunmehr € 20.580,40
beträgt.
Da die Bw. die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
weder behauptet, geschweige denn ihre wirtschaftliche Situation nicht
ziffernmäßig konkret dargetan hat, war der Berufung der Erfolg zu
versagen und spruchgemäß zu entscheiden.Wien, am 20. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-W/08
- Stammnummer
- 33187
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF