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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0162-W/07

Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vertreten durch G-KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. März 2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 16. März 2006 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 80,00 fest, da die Kapitalertragsteuer 1-12/2003 in Höhe von € 4.000,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliege und gegen die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenfestsetzung eine Berufung eingebracht worden sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeit infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu erfolgen. Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 19. Februar 2008

Normen und Schlagworte

formellen Abgabenzahlungsschuldnachträglichen Herabsetzungrückwirkender BerücksichtigungHerabsetzungsbetrages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0162-W/07
Stammnummer
33181
Gültig
19.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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