Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0162-W/07
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vertreten durch G-KEG, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. März
2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. März 2006 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 80,00
fest, da die Kapitalertragsteuer 1-12/2003 in Höhe von € 4.000,00
nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde,
dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliege und gegen die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenfestsetzung eine Berufung
eingebracht worden sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084)
bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da
die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeit
infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des
Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
formellen Abgabenzahlungsschuldnachträglichen Herabsetzungrückwirkender BerücksichtigungHerabsetzungsbetrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-W/07
- Stammnummer
- 33181
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF