Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2846-W/07
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn zwei Gutachten des Bundessozialamtes eine Behinderung von nur 30 % wegen Zöliakie feststellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2846-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellen zwei Gutachten des Bundessozialamtes das Ausmaß der Behinderung wegen Zöliakie mit 30% fest und besteht für den UFS in freier Beweiswürdigung kein Anlass von diesen Feststellungen abzugehen, so ist dieser Prozentsatz maßgeblich für die Entscheidung, dass kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 24. August 2006 den
"Antrag auf Verlängerung" (Gewährung) der Familienbeihilfe für
seiner Tochter V., geb. am 8.9.1983 und am 7. September den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung. Als Grund wurde "Zöliakie" angegeben.
Der ärztliche Untersuchungstermin am 13.9.2006 beim
Bundessozialamt wurde nicht wahrgenommen und von diesem überdies
festgestellt, dass ab Erreichen des Erwachsenenalters der Grad der Behinderung
bei Zöliakie nicht mehr 50 % beträgt.
Nachdem der Antrag abgewiesen worden war, wurde gegen
diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.10.1006 fristgerecht berufen und auf ein
neuerliches ärztliches Zeugnis verwiesen. Laut der im Akt erliegenden
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 8.1.2007 wurde der Grad der Behinderung
der Tochter mit 30% festgestellt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen,
dass ab Erreichen der Volljährigkeit eine ausreichende Krankheitsakzepta
und Eigenkompetenz anzunehmen sei, sodass die Einhaltung der Diät nicht
mehr überwacht werden müsse und eine selbständige
Lebensführung anzunehmen sei.
Die Berufung wurde daher mangels erheblicher Behinderung
der Tochter gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.2.2007 stellte der Bw. einen
Vorlageantrag und verwies zur Begründung sinngemäß darauf, dass
trotz Eintritt der Volljährigkeit die Behinderung bestehen bleibe und eine
allfällige Beschwerdefreiheit nur durch Einhaltung einer spezifischen
Diät erreichbar sei. Die Behörde habe es unterlassen festzustellen,
dass der Grad der Behinderung unabhängig vom Alter sei. § 8 Abs. 6
FLAG verpflichte die Behörde nicht ausschließlich auf Grund des
Gutachtens des Bundessozialamtes zu entscheiden. Es werde von der Behörde
nicht begründet, warum von der Einstufung als zumindest 50%-ige Behinderung
nach dreißigjähriger österreichischer Praxis abgegangen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind,
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 9.9.2004, Zl. 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die ärztliche Bescheinigung bildet daher jedenfalls
dann die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte
Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung
einwandfrei daraus hervorgehen. Anders zu beurteilen, wäre etwa der hier
nicht vorliegende Fall einander widersprechender Gutachten.
Im gegenständlichen Fall wurde bei zwei
Untersuchungen, nämlich am 8.1.2007 und am 9.5.2007 jeweils die Diagnose
"Zöliakie" gestellt, dafür die Richtsatzposition 356 angeführt
und ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.
Aus der Richtsatzverordnung zu §§ 7 und 9 KOVG
auf die sich § 8 Abs. 5 FLAG bezieht ergibt sich für Darmerkrankungen
ohne anatomische Veränderungen, darunter auch "schlechte Ausnützung
der Kost" die Richtsatzposition 356. In dieser Position betragen die Grenzwerte
für die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H. bis 40 v.H.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass,
von den in den Gutachten getroffenen Feststellungen abzugehen, sodass diese der
Entscheidung, ob Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, zu Grunde
zu legen sind. Da somit bei V. ein Grad der Behinderung von 30 % vorliegt, steht
die erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, der ein
Ausmaß von zumindest 50 % vorschreibt, nicht zu.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindesten 25 % die Möglichkeit besteht, die
tatsächlichen (oder pauschalen Mehraufwendungen) im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2846-W/07
- Stammnummer
- 33177
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF