Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0975-L/07
Zahlungen auf Grund eines Scheidungsvergleichs sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0975-L/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. April 2007 gegen
den Bescheid des FA vom 25. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2006
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Einkommen
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17.431,46 €
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Einkommensteuer
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2.655,10 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-398,88 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift/Nachforderung)
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2.256,22 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte anlässlich der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ua. Werbungskosten in
Höhe von 1.530,94 € (Kennzahl 274; Pflichtbeiträge
aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge
für mitversicherte Angehörige) geltend.
Im Rahmen des Antrages auf Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen gab der Bw. als Grad der Behinderung
für sich selbst und für dessen Gattin jeweils 100 % an. Weiters
machte der Bw. pauschale Freibeträge für Diätverpflegung für
Zuckerkrankheit, Gallen und Magenkrankheit für sich selbst und für
seine Gattin geltend. Für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2006
habe er eine pflegebedingte Geldleistung (Blindenbeihilfe, Pflegegeld),
bezogen. Der pauschale Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung
für den Bw. selbst werde beansprucht. Aus dem Titel "nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung" machte der Bw. für sich selbst unter der Kz. 476 einen
Betrag in Höhe von 348,39 € sowie unter der Kz. 417 für
die Gattin einen Betrag in Höhe von 16.155,75 €
geltend. Schließlich beantragte der Bw. die Berücksichtigung
einer außergewöhnlichen Belastung für ein Kind und gab die
Kostentragung mit 100 % an. Dessen Grad der Behinderung habe 60 %
betragen. Weiters werde der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung
beansprucht und zwar für Zucker- und für Magenkrankheit. Im Zeitraum
Jänner bis Dezember 2006 sei erhöhte Familienbeihilfe bezogen
worden. Der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 legte
der Bw. eine Aufstellung der Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen bei. Daraus ist ersichtlich, dass ein
Betrag in Höhe von 1.411,30 € als Werbungskosten sowie an
außergewöhnlichen Belastungen ein Gesamtbetrag in Höhe von
16.504,14 € geltend gemacht werde. Weiters legte der Bw. eine,
mit 25. Juli 2006 datierte Empfangsbestätigung bei, aus der
hervorgeht, dass ein Sparbuch mit dem Einlagestand von 15.000,00 € am
25. Juli 2006 an dessen Gattin ausgehändigt wurde mit dem
Hinweis, dass damit der Wortlaut der Vereinbarung vom 19. Juli 2006
zwischen dem Bw. und dessen Gattin aufgrund deren Ehescheidung zur Gänze
erfüllt sei. Das Finanzamt ersuchte den Bw., folgende Unterlagen
vorzulegen:
"1) Den
DIENSTVERTRAG mit Ihrer Ehegattin hinsichtlich der geringfügigen
Beschäftigung. (1.1. bis 30.6.2006). Mit welchen relevanten Einkünften
Ihrerseits steht dieses Beschäftigungsverhältnis in
Zusammenhang?
2)
Sämtliche Bescheide und Belege (lückenlos) hinsichtlich der
beantragten Werbungskosten (Pflichtbeiträge).
3) Bescheid und
Zahlungsbelege hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung bzw. Nachkauf
von Versicherungszeiten.
4) Bescheid der
O.Ö. Gebietskrankenkasse über die Rückzahlung des Krankengeldes
samt Zahlungsbeleg (792,11 €).
Der Bw. beantwortete den Vorhalt
wie folgt:
Zu Punkt 1)
"Ein
Dienstvertrag wurde nicht errichtet. Ich verweise auf den Antrag und die
Anmeldung bei der OÖ GKK, sowie hinsichtlich der Merkmale eines
Dienstverhältnisses und den steuerlich relevanten Erfordernissen eines
solchen zwischen nahen Angehörigen auf die Niederschrift vom
12. Februar 2004 durch die OÖ GKK, Abteilung Beitragsrecht,
welche zu sämtlichen relevanten Fragen im Sinne der ständigen
Rechtsprechung des VwGH über die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen hinreichend Angaben enthält. Das bestehende
Dienstverhältnis wurde von der OÖ GKK geprüft und faktisch
anerkannt.
Das
seinerzeitige Dienstverhältnis der mittlerweile fortschreitend am rechten
Auge zur Gänze und am linken teilweise erblindeten Frau
A stand mit keinerlei weiteren
steuerlichen Einkünften meinerseits, als meinem Pensionseinkommen, im
Zusammenhang. Meine Tätigkeit war nach Art und Inhalt nicht auf Gewinn
gerichtet; dies ist weder ein sozialrechtliches (Kranken- und
Pensionsversicherung) noch für die Anerkennung der gegenständlich
beantragten Beträge ein steuerrechtliches Erfordernis. In sozialrechtlicher
Hinsicht gilt im Sinne der § 5 ASVG als eine geringfügige
Beschäftigung zwischen Ehegatten eine Tätigkeit des geringfügig
Beschäftigten, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht erfolgt."
Zu Punkt 2)
"Die
beantragten Werbungskosten zu Position 274 der Erklärung L1 (und um
die geht es lt. Telefonat mit der zuständigen SB), betragen
1.530,94 € und sind in der Beilage zur Erklärung L1 genau nach
Einzelpositionen aufgeschlüsselt und durch Banküberweisung
"Umsatzliste" im elektronischen Zahlungsverkehr einzeln belegt bzw.
nachgewiesen. Es handelt sich um laufende Pflichtbeiträge (laufender
Monatsbeitrag, Mitarbeitervorsorge, Unfallversicherung) an die OÖ GKK,
für die es keinen Bescheid gibt, weil sie sich aus der Beitragsordnung der
GKK ergeben. Zusätzlich lege ich Schreiben von der OÖ GKK vor, aus
welchen demonstrativ die Erhöhung dieser Sozialabgaben ersichtlich ist.
Darüber hinaus verweise ich auf die Abteilung Beitragsabrechnung
Tel. 7807-2353 (Frau B) von der
OÖ GKK."
Zu Punkt 3)
"Nach
telefonischer Rückfrage bei der zuständigen SB wurde mir erklärt,
es handle sich hier um die Position 450 der Erklärung L1. Es handelt
sich um einen
offensichtlichen
Irrtum
, da dieser Betrag in der Beilage
zur Erklärung als geleistete Kirchensteuer ausgewiesen ist und als solche
in das darunter liegende Feld 458 gehört, welcher telefonisch ohne
weiteres aufzuklären möglich gewesen wäre."
Zu Punkt 4)
"Die
Rückerstattung von Krankengeld an die OÖ GKK in Höhe von
792,11 € erfolgte im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs und ist
durch die Vorlage der "Umsatzliste" als solcher belegt. Ein Bescheid der OÖ
GKK darüber existiert nicht und kann somit auch nicht vorgelegt
werden.
Ich
habe die OÖ GKK gebeten zum Zahlungsfluss und Zahlungsgrund zusätzlich
eine für das Finanzamt auszustellende Bestätigung zu erteilen. Diese
Bestätigung wurde im Ausnahmefall, weil lt. OÖ GKK noch nie
vorgekommen, erteilt und übermittle ich dieselbe mit dem Ersuchen um
Kenntnisnahme."
Der Bw. legte der Vorhaltsbeantwortung die Anmeldung der
Gattin zur Sozialversicherung vor, aus der hervorgeht, dass sie ab
1. Jänner 2003 geringfügig beschäftigt war. Weiters ist
der Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
beigeschlossen. Zusätzlich legte der Bw. eine Niederschrift vom
12. Februar 2004 betreffend geringfügige Beschäftigung -
Prüfung der Versicherungspflicht durch die OÖ GKK vor.
Dem Schreiben der GKK vom 15. Februar 2007 ist zu
entnehmen, dass er das Krankengeld für dessen Gattin für die oben
angeführten Arbeitsunfähigkeiten (Zeiträume
11. Mai 2004 bis 2. Juli 2004 und vom
12. Oktober 2004 bis 22. März 2005) in der Höhe
von 792,11 € am 4. Juli 2006) rücküberwiesen
habe.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 anerkannte das
Finanzamt den Freibetrag wegen eigener Behinderung
(§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von
726,00 €, berücksichtigte die Pauschbeträge nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung in Höhe von insgesamt 2.676,00 € und anerkannte
nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 210,84 €. Die
unter der Kz. 417 für die Gattin geltend gemachten Ausgaben wurden
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
(16.155,75 €). Als Begründung führte das Finanzamt
an:
"1)
Nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 EStG 1988
stehen Werbungskosten nur aktiven Arbeitnehmern zu. Außerdem müssen
sie mit Einkünften, die der Steuerpflichtige erzielt, in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Aus Ihrer
Vorhaltsbeantwortung geht hervor, dass Sie neben Ihren Pensionsbezügen
keinerlei weitere Einkünfte erzielt haben. Somit fallen die Aufwendungen
für die Beschäftigung Ihrer Ehefrau in den Bereich der familienhaften
Mitarbeit und sind aus den angeführten Gründen als Werbungskosten
nicht absetzbar.
2)
Aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Daten bezog Ihre Tochter
E im Kalenderjahr 2006 als
Angestellte des Landes OÖ steuerpflichtige Einkünfte
11.018,13 €. Entsprechend der Höhe dieser Einkünfte wurde
der Grenzbetrag für die Gewährung der Familienbeihilfe
überschritten und es war die im Jahr 2006 gewährte erhöhte
Familienbeihilfe zurückzufordern (Rückforderungsbescheid vom
10. April 2007).
3)
Da wegen des Wegfalles der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag für
2006 nicht mehr zusteht, verringert sich der Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag 2006 auf 2.200,00 €. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag war abzuerkennen, da die Einkünfte Ihrer Gattin
C diesen Betrag im
Kalenderjahr 2006 überschritten haben.
Es
waren aus diesem Grund auch die für die Gattin beantragten
außergewöhnlichen Belastungen nicht zu berücksichtigen.
Nachweise gemäß
§ 34 (7) 4 EStG 1988
wurden nicht vorgelegt.
4)
Für den Kuraufenthalt war die Haushaltsersparnis abzuziehen."
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 sowie gegen den Bescheid über die
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge und gegen den
Freibetragsbescheid 2008 erhob der Bw. Berufung mit folgender
Begründung:
"Das
Finanzamt hat unberücksichtigt gelassen, dass
EF sich nach wie vor in einem
Ausbildungsverhältnis befindet, das gesamte Jahr 2006 bei mir Wohnsitz
hatte und trotz Erhöhung der Ausbildungsentschädigung unter
Berücksichtigung der Transferleistungen weniger verdiente, als zu Beginn
dieses Ausbildungsverhältnisses.
Das
Finanzamt hat ferner unberücksichtigt gelassen, dass ich trotz Ehescheidung
am 25. Juli 2006 mit A
weiterhin in Lebensgemeinschaft lebte.
Das
Finanzamt hat die steuerliche Konformität der geringfügigen
Beschäftigung von A im Sinne der
ständigen Rechtsprechung des VwGH verkannt, weil das Dienstverhältnis
insbesondere auch fremdüblich war und zu fremdüblichen Konditionen
entlohnt wurde, überdies sämtliche Merkmale im Sinne der steuerlich
maßgeblichen Judikatur für die steuerliche Anerkennung vorgelegen
waren. Es wird daher der Berufung vollinhaltlich stattzugeben
sein."
Das FA legte die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 6. Februar 2008 wurden an den Bw.
folgende Fragen gerichtet und um Vorlage von Unterlagen ersucht:
I)
In der Begründung zum Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 vom
25. April 2007 hat das Finanzamt (FA) unter anderem ausgeführt, dass
sich wegen des Wegfalles der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages 2006 der Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) 2006 auf 2.200 €
verringert habe. Der AVAB sei nicht anzuerkennen, da die Gattin
C im Kalenderjahr 2006 diesen
Betrag überschritten habe. Aus diesem Grund seien auch die für die
Gattin beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht zu
berücksichtigen gewesen. Nachweise gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 seinen nicht vorgelegt worden.
In
einem Telefonat vom 18. Dezember 2007 haben Sie folgende Meinung des
Sachbearbeiters geteilt:
1.
Die Aufwendungen des Berufungswerbers (Bw.) für den Gehalt der Gattin
stellen keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte als Pensionist dar,
weil die Gattin laut Aktenlage nicht für einen Bereich der Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Pensionseinnahmen tätig war.
2.
Der AVAB
kann nicht gewährt werden, da die
im vorliegenden Fall maßgebliche Grenze für die Einkünfte der
(damaligen) Gattin 2.200,00 € beträgt.
Anmerkung:
Die Voraussetzung mindestens eines Kindes iSd § 106 Abs. 1
EStG 1988" ist aus folgendem Grund nicht erfüllt:
Mit
Berufungsentscheidung vom 28. November 2007, GZ. RV/0531-L/07 wurde
die Berufung gegen den Bescheid des FA vom 10. April 2007 betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis
30. April 2007 als unbegründet abgewiesen. Damit steht für
den gegenständlichen Berufungszeitraum 2006 auch der
Kinderabsetzbetrag nicht zu. Somit sind Sie auch kein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG.
Die
Grenze für die Einkünfte der Gattin wurde durch deren Bezug der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv. 2.639,08 €
überschritten.
Die
Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Gattin
iHv. 2.639,08 € stellt sich wie folgt dar:
[Grafik]
Dieser
Beurteilung laut den Punkten 1. und 2. haben Sie im Telefonat vom
18. Dezember 2007 zugestimmt.
II)
Zur Prüfung der Frage, ob bzw. in wie weit Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, werden Sie ersucht,
folgende Fragen zu beantworten und allfällige Unterlagen
beizubringen:
1)
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 haben Sie mit dem
Titel "nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung" für sich selbst unter der Kennzahl 476 einen
Betrag iHv. 348,39 € und unter Kennzahl 417 für Ihre
Gattin (in der Spalte "(Ehe)PartnerIn) einen Betrag iHv. 16.155,75 €
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Diese
Beträge setzen sich wie folgt zusammen:
Eigene
Kurkosten:
348,39 €
Für
die Gattin geltend gemachte außergewöhnliche Belastung:
[Grafik]
Geben
Sie bitte für jede einzelne Position bekannt, ob diese Kosten für Sie
selbst, oder für Ihre Gattin getragen wurden.
2)
Hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung einer behindertengerechten
Wohnung werden Sie ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
a)
Gliedern Sie bitte sämtliche Investitionen auf, die im Jahr 2006 zur
behindertengerechten Einrichtung oder Ausgestaltung konkret durchgeführt
wurden und geben Sie hierbei jeweils Preis und Zeitpunkt der Investition und den
Zeitpunkt der Bezahlung an.
Frage:
Welche Behinderung war konkret ursächlich für die jeweilige
Investition.
b)
Legen Sie bitte jeweils Rechnung samt Zahlungsnachweis über die
durchgeführten Investitionen vor.
c)
Nach der Judikatur des VwGH können Aufwendungen, denen ein Gegenwert
gegenübersteht, nicht abgezogen werden. Begründen Sie bitte daher
für die getätigten Investitionen, warum die Aufwendungen bei einer
unterstellten Verwertung nicht abgegolten werden würden.
3)
Beantworten Sie bitte folgende Fragen und legen Sie bitte entsprechende
Nachweise vor:
a)
Nachweis über Ihre hundertprozentige Erwerbsminderung durch eine amtliche
Bescheinigung der zuständigen Stelle (z.B: Behindertenpass oder Bescheid
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen).
b)
Da auch der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung
geltend gemacht wurde, wird um Vorlage des Nachweises der Gehbehinderung ersucht
(z.B. durch Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer,
Ausweis gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung oder
Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung).
4)
Der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 haben Sie die
Empfangsbestätigung vom 25. Juli 2006 beigelegt, wonach Sie in
Erfüllung der Vereinbarung vom 19. Juli 2006 zwischen Ihnen und
A auf Grund der Ehescheidung an Frau
A ein Sparbuch mit einem Einlagestand
von 15.000,00 € ausgehändigt haben.
Um
Vorlage der Vereinbarung vom 19. Juli 2006 wird ersucht.
Frage:
Für die Wohnung wurde ein Betrag iHv. 15.000,00 €
aufgewendet (siehe Darstellung oben). Wurde mit dem an die Gattin
übergebenen Betrag iHv. 15.000,00 € die behindertengerechte
Einrichtung oder Ausgestaltung der Wohnung bezahlt?
Am 14. Februar 2008 gab der
Bw. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit Bezugnahme auf die
Ausführungen im Vorhalt vom 6. Februar 2008 bekannt, dass er das
Berufungsbegehren - mit Ausnahme der Geltendmachung einer
außergewöhnlichen Belastung betreffend die Kosten für
Medikamente iHv. 371,06 € - nicht mehr aufrecht erhalte. In
diesem Zusammenhang legt der Bw. den Behindertenpass in Kopie vor, aus dem unter
anderem auch die Bescheinigung der Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
hervorgeht. Der Bw. gab bekannt, dass die Kosten für Medikamente
iHv. 371,06 € in direktem Zusammenhang mit der bescheinigten
Behinderung (Herzkrankheit) stehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein,
sie
muss zwangsläufig erwachsen und
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese
Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel von diesen Kosten ein Selbstbehalt
abzuziehen.
§ 34 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung des
StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201 und des AbgÄG 1997,
BGBl. I Nr. 9/1998 bestimmt, dass gewisse Aufwendungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
Die auf Grund der §§ 34 und 35 des
EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idF
BGBl. II 91/1998, (im Folgenden kurz: VO) regelt, dass bestimmte aus der
Behinderung resultierende Mehraufwendungen, teils unter Anrechnung
pflegebedingter Geldleistungen, teils ohne Anrechnung, steuermindernd
berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen ist die Anrechnung
pflegebedingter Geldleistungen ausdrücklich nur für die in den
§§ 2 und 4 der Verordnung angeführten Beträge.
Nach § 4 VO sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente sowie Fahrtkosten, welche aufgrund
der Behinderung erwachsen und mit dieser in kausalem Zusammenhang stehen (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 35 Tz 17; VwGH 18.5.1995,
93/15/0079).
Im Rahmen der persönlichen
Vorsprache vom 14. Februar 2008 legte der Bw. den Behindertenpass in Kopie
vor, aus dem unter anderem auch die Bescheinigung der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung hervorgeht. Der Bw. konnte glaubwürdig darlegen,
dass die Kosten für Medikamente iHv. 371,06 € in direktem
Zusammenhang mit der bescheinigten Behinderung (Herzkrankheit) stehen. Eine
Kostendarstellung samt Datumsangabe betreffend die von der Apotheke bezogenen
Medikamente ist aktenkundig. Die Kosten der Heilbehandlung
iHv. 371,06 € sind daher als Kosten einer Heilbehandlung iSd
§ 4 der zitierten Verordnung anzusehen.
Da der Bw. anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache die Berufung auf diesen Berufungspunkt
einschränkte bzw. die Berufung hinsichtlich der übrigen
Berufungspunkte nicht mehr aufrecht erhielt, war auf die dort vorgebrachten
Argumente nicht mehr weiter einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 19.
Februar 2008
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Werbungskostenaußergewöhnliche BelastungEhegattenvereinbarungDienstverhältnisPensionseinkünfteKosten der Heilbehandlung (Medikamente)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0975-L/07
- Stammnummer
- 33170
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF