Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0073-L/07
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-L/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. August 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 festgesetzt mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 88.984,10 € mit
3.114,44 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine nunmehrige Ehegattin
schlossen am 23.3./11.4.2000 mit den Ehegatten Alfred und Anna Maria E einen
Kaufvertrag über ein Grundstück im Ausmaß von 413 m². Als
Kaufpreis für das Vertragsobjekt war ein Betrag von 957.000,00 S
vereinbart, in diesem Kaufpreis enthalten ist auch jener Grundanteil, der an das
öffentliche Gut abzutreten ist. Die Grunderwerbsteuer wurde vom
vertragserrichtenden Notar im Sinne des § 11 Grunderwerbsteuergesetz
selbst berechnet.
Im Zuge von durch das Finanzamt gepflogenen Erhebungen
wurde Folgendes festgestellt: Der Berufungswerber hat am 13.12.1999 eine
Vereinbarung mit der Firma S- GmbH unterfertigt, welche (auszugsweise)
lautet: Die Firma S- GmbH hat unter anderem auf dem Grundstück
2525/11 aus der EZ 198, Katastralgemeinde X eine Doppel- und Reihenhausanlage
projektiert. Herr (der Berufungswerber), im Folgenden kurz "Käufer"
genannt, kauft ausschließlich über Vermittlung der Firma S-
GmbH das Doppelhaus C, Hälfte Nr. 7 (in der Beilage grün
gekennzeichnet) als Massivhaus in der Baustufe 1 sowie den
Grundstücksanteil Grundstücksnummer 2525/11 im Ausmaß von ca.
413 m² plus öffentliches Gut lt. beiliegender Vermessungsurkunde des
Ziviltechnikers Dipl.-Ing. H in Linz direkt von den
Grundstückseigentümern Alfred und Annamaria E.
Durch die Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung
erwerben die Käufer von der Firma S- GmbH folgende Leistungspunkte:
1. Fertige Projektplanung 2. Teilungs- und
Grundstücksplan durch einen beeideten Zivilgeometer 3. Haus-,
Grundriss- und Aufrissplanung laut Projektmappe 4. Zweimalige
Planänderungen bis zur fertigen Einreichplanung 5. Einreichung zur
Bauverhandlung 6. Abwicklung der durchzuführenden
Bauverhandlung 7. Detail- und Polierplanung 9. Mit der
ausführenden Baufirma verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung
für die Baustufe I 10. Mit Baufirmen verhandelter Fixpreis laut
Leistungsbeschreibung für den Keller 11. Detaillierte Preis- und
Leistungsbeschreibung einer schlüsselfertigen Standardausführung samt
den möglichen ausführenden Firmen mit vollständigen Namen,
Adressen, Telefonnummern sowie den Ansprechpersonen. Die Anzahlung in der
Höhe von 267.000,00 S inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer hat wie bereits
persönlich besprochen, bis spätestens zwei Tage vor der
Kaufvertragsunterfertigung, nach Vorschreibung durch die Firma S- GmbH zu
erfolgen. Dieser Betrag wird vom Gesamtkaufpreis der gekauften Baustufe in Abzug
gebracht. Gesamtleistung des Käufers für die Baustufe I
gemäß
übergebener Leistungsbeschreibung 1.567.896,00
S. Der Zahlungsfluss ist folgendermaßen: S- GmbH 267.000,00 S.
Ausführendes Bauunternehmen 1.300.896,00 S. Die Verrechnung
des an die ausführende Baufirma zu bezahlenden Betrages erfolgt direkt mit
dieser gemäß Baufortschritt und Bauauftrag.
Am 17.6.2000 hat der Berufungswerber der Firma W- GmbH den
Auftrag zu Errichtung des Rohbaues- Ausbaustufe I beim Projekt L-1
gemäß Leistungsbeschreibung und fixierter Pläne um den
Pauschalfestpreis in Höhe von 1.224.896,00 S erteilt.
Mit Schreiben vom 7.12.2005 richtete das Finanzamt an den
Berufungswerber nachstehende Anfrage hinsichtlich des Vorliegens der
Bauherreneigenschaft, welche wie folgt beantwortet wurden: 1. Bestand von
Vornherein die Absicht, auf dem erworbenen Grundstück ein bereits
projektiertes-, Reihen- oder Doppelhaus zu errichten? Antwort: Die
Absicht, ein Haus zu bauen bestand, jedoch nicht ein Projektiertes. 2.
Von wem und in welcher Form wurde der Verkauf des gegenständlichen
Grundstückes beworben? Antwort: Über die Gemeinde X,
Mundpropaganda. 3. Wer war Ihr unmittelbarer
Ansprechpartner? Antwort: Herr S. von der Fa. W.. 4. Vorlage einer
vollständigen Projektierungsbroschüre, wenn vorhanden. Antwort:
Es gibt keine Projektierungsbroschüre. 5. Wer hat um
Bauplatzerklärung und um Bauplatzbewilligung angesucht? Antwort:
Laut Auskunft der Gemeinde die Firma B- KEG. Um Baubewilligung hat der
Unterzeichner (Berufungswerber) angesucht. 6. Wer ist bzw. war
Bauführer? Antwort: Familie Sch. Vorlage aller Verträge
und schriftlicher Vereinbarungen, die mit dem Bauführer (und/oder
Organisator) abgeschlossen wurden. Antwort: Keine. Inhalt
allfälliger mündlich getroffener Vereinbarungen? Antwort: Keine
mündlichen Vereinbarungen getroffen. 7. Wurde für die
Errichtung des Gebäudes ein Fixpreis vereinbart? Antwort: Siehe
Auftrag W. (beiliegend). 8. Auf welche Art und Weise erfolgte die
Bezahlung bzw. Abrechnung der Bauleistungen? Antwort: Die Bezahlung
erfolgte auf vier Etappen; siehe beiliegende Rechnungen der
Fa. W.. 9. Vorlage der Baukostenabrechnung des bauausführenden
Unternehmens? Antwort: Siehe Beilage Fa. W..
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer im Sinne des § 201 BAO fest. Die
Begründung lautet wie folgt: Die Festsetzung war erforderlich, da die
Selbstberechnung der Abgabe unrichtig war. Sie haben mit Kaufvertrag vom
11.4.2000 die Liegenschaft Grundstück 2525/11 aus EZ 198, Katastralgemeinde
X erworben. Mit Vereinbarung vom 13.12.1999 haben Sie die Firma S- GmbH bzw. A.
B- KEG mit der Vermittlung, Planung und Projektierung eines Doppel- bzw.
Reihenhauses beauftragt. Mit Bauauftrag vom 17.6.2000 wurde die Firma W- GmbH
mit der Errichtung des Hauses beauftragt. Beim Erwerb von Eigentum an
einer Liegenschaft, auf dem ein Wohnhaus errichtet werden soll, kann die
Bauherreneigenschaft nur erreicht werden, wenn das volle Risiko getragen wird.
Die Bauherreneigenschaft ist in ihrem Fall nicht gegeben. Somit war der Erwerb
der Liegenschaft bereits auf ein zu errichtendes Haus gerichtet, weshalb die
Grunderwerbsteuer von den Grund- und Baukosten zu entrichten ist. Die Kosten
sind in der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung nicht
enthalten. (In der Folge erfolgt die Darstellung der Berechnung der
Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Errichtungskosten).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Die S- GmbH habe im Jahr 2000 die Tätigkeit der
Vermittlung von Bauprojekten vermittelt. Dadurch konnten bei der Errichtung des
Rohbaues Synergieeffekte erzielt werden, ähnlich einem
Fertigteilhaus. Im Oktober 1999 sei der Berufungswerber von einem
Bekannten auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich in der Gemeinde X
über Frau E ein Grundstück zu kaufen. Nach einem Gespräch mit
Frau E stellte sich heraus, dass der Kauf dieses Grundstückes über die
Firma So erfolgen muss. Da der Berufungswerber wenig Erfahrung mit dem Bau von
Einfamilienhäusern gehabt habe, schien ihm diese Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Diensten eines professionellen Vermittlers zwischen ihm und
den Baufirmen günstig. So schloss er im selben Jahr mit der So einen
Vertrag über die Vermittlung dieses Grundstückes ab. Mit
Kaufvertrag vom 18.4.2000 erwarb er von Dritten die gegenständliche
Liegenschaft, der Schriftenverfasser berechnete die Grunderwerbsteuer
(Anmerkung: Von der vertraglich vereinbarten Gegenleistung), führte diese
ab und verrechnete sie dem Berufungswerber. In weiterer Folge habe der
Berufungswerber am 17.6.2000 die W- GmbH mit der Errichtung des Hauses direkt
beauftragt. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung vom 29.7.2000 sei
dieser Auftrag abgeändert worden. Das wirtschaftliche Risiko der
Bauführung habe allein der Berufungswerber getragen. So habe er alle
anfallenden Kosten der Baustelle selbst getragen, alle Ansprüche auf
Gewährleistung gegen die beauftragten Baugesellschaften selbst geltend
gemacht. Die Rechnungen der Bauunternehmen seien ausschließlich ihm gelegt
worden. Gegen die Firma So habe keinerlei Anspruch aus der Bauführung
bestanden. Auch das Risiko etwa des Unterganges des Rohbaues auf Grund
höherer Gewalt habe der Berufungswerber alleine getragen. In
rechtlicher Hinsicht ergebe sich daher, dass der Berufungswerber als Bauherr im
Sinne der grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen anzusehen sei und deshalb
die Baukosten keinen Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
bilden.
Das Finanzamt entschied über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung der
Höhe nach abgeändert wurde; dem Grunde nach wurde die Einbeziehung der
(teilweisen) Baukosten mangels Vorliegens der Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers als dem Gesetz entsprechend beurteilt wurde. In der
umfangreichen Sachverhaltsdarstellung ist der gesamte Verfahrensablauf
ausführlich dargestellt.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird Folgendes
ergänzt:
In der Berufungsvorentscheidung werde dem Berufungswerber
die Bauherreneigenschaft abgesprochen und dies im Wesentlichen damit
begründet, dass ein Fixpreis vereinbart worden sei. Seitens des
Bauunternehmens W- GmbH sei jedoch niemals ein Fixpreisangebot vorgelegen,
sondern ein Angebot, welches die Kosten und Arbeiten für die Baustufe I
aufliste und dafür ein Preis angegeben gewesen sei. Dieses Angebot sei als
Kostenvoranschlag zu bewerten. Ein solcher Kostenvoranschlag von einem
Unternehmen gegenüber einem Konsumenten entfalte für den Unternehmer
eine gewisse Bindungswirkung, sei aber jedenfalls von einem Fixpreisangebot zu
unterscheiden. Die Kosten für die Bauführung am Haus und ein
entsprechendes Risiko aus einer allfälligen Kostensteigerung seien dem
Berufungswerber daher ebenso entstanden, wie jedem anderen privaten Hausbauer
auch, der ein nach Grundstückserwerb geplantes Haus errichtet. Es liege
hier kein Unterschied vor, der eine andere Zuordnung der Bauherreneigenschaft
rechtfertigen würde.
Mit dem finanziellen Risiko, dass der Bauherr zu tragen
habe, sei auch verbunden, dass der Bauherr Rechnungslegung verlangen könne.
Dies sei jedenfalls nach der Judikatur ein Hinweis auf die Bauherreneigenschaft.
Im vorliegenden Fall habe der Berufungswerber die Rechnungslegung von den
bauausführenden Unternehmen verlangen können und tatsächlich
verlangt.
Außerdem habe der Berufungswerber das Baurisiko
getragen, alle Preissteigerungen getragen, alle Ansprüche auf
Gewährleistung gegen die beauftragten Baugesellschaften selbst geltend
gemacht. Gegen die Firma So bestanden keinerlei Ansprüche aus der
Bauführung. Außerdem komme dem in der Berufungsvorentscheidung
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1995, 93/16/0017, im
gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu, weil in diesem Erkenntnis ein
anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Wie bereits ausgeführt, habe die
Baufirma gegenüber dem Berufungswerber letztlich Rechnung gelegt und ihm
sei daher auch die Geltendmachung von Baumängeln zugekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer
Gegenleistung auch alles zu verstehen, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der
Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Abgesehen von dem Fall der rechtlichen
Bestandsverknüpfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des
Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand aber auch dann, wenn
zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall,
wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot als Einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei
können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als
Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richtet.
Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im
Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
(oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig
von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf
ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die
planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Im vorliegenden Fall hat, wie aus der Vereinbarung vom
13.12.1999 ersichtlich, die Firma S- GmbH auf näher bezeichneten
Grundstücken der KG X (unter anderem 2525/11) eine Doppel- und
Reihenhausanlage projektiert und unter anderem mit dem Berufungswerber den
Vertrag über folgende Leistungspunkte abgeschlossen: 1. Fertige
Projektplanung 2. Teilungs- und Grundstücksplan durch einen
beeideten Zivilgeometer (die Kosten dafür trägt die Firma S- GmbH)
3. Haus- Grundriss- und Aufrissplanung laut Projektmappe 4.
Zweimalige Planänderung bis zur fertigen Einreichplanung 5.
Einreichung zur Bauverhandlung 6. Abwicklung der durchzuführenden
Bauverhandlung 7. Detail- und Polierplanung 8. Sämtliche
Amtsgespräche mit Gemeinden, Land OÖ, ESG, etc., soferne sie das
Projekt betreffen (nicht die Abwicklung der Wohnbauförderung) 9.
Mit der ausführenden Baufirma verhandelter Fixpreis laut
Leistungsbeschreibung für die Baustufe I 10. Mit Baufirmen
verhandelter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung für den Keller 11.
Detaillierte Preis- und Leistungsbeschreibung einer schlüsselfertigen
Standardausführung samt den möglichen ausführenden Firmen mit
vollständigen Namen, Adressen, Telefonnummern sowie den Ansprechpersonen
12. Vorbereiten und Liefern aller erforderlichen Daten und Unterlagen an
den Vertragserrichter als Grundlage für die Erstellung der notwendigen
Kauf-, Nutzungs- und Wohnungseigentumsverträge (die Kosten der Erstellung
trägt der Käufer).
Außerdem war eine Anzahlung in Höhe von
267.000,00 S bis spätestens zwei Tage vor der Kaufvertragserrichtung
an die Firma S- GmbH zu leisten, wobei dieser Betrag vom Gesamtkaufpreis der
gekauften Baustufe in Abzug gebracht wird. Weiters war vereinbart, dass die
Verrechnung des an die ausführende Baufirma zu bezahlenden Betrages direkt
mit dieser gemäß Baufortschritt und Bauauftrag erfolgt.
Am 17.6.2000 hat der Berufungswerber mit der (von der Firma
S- GmbH in der vorzitierten Vereinbarung als bauausführendes Unternehmen
vorgeschlagenen) W- GmbH den Auftrag über die Errichtung des Rohbaues
Ausbaustufe 1 beim Projekt L-1 unterzeichnet.
Dieser zeitliche Ablauf in Verbindung mit den
unbedenklichen Urkunden zeigt eindeutig, dass es Absicht des Berufungswerbers
war, Grund und Boden samt dem projektierten Gebäude zu erwerben. Auf das
übrige Berufungsvorbringen ist im Hinblick auf den eindeutigen Sachverhalt
und die sich daraus ergebenden Rechtsfolge nicht mehr einzugehen. Zur
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird auf die
zutreffenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Linz, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-L/07
- Stammnummer
- 33165
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF