Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0332-I/07
Begründungslose Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-I/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 27. November 2006 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 1999 bis 2001, Einkommensteuer 1999 bis 2001 sowie
Anspruchszinsen 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 bis 2001
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 bis 2001 wurde u.a. eingewendet, dass es
(schon) an der Begründung mangle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
2.) Es ist - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH
18.10.2007, 2002/14/0104) -die Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen
verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens durch unmissverständliche
Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche
Weise neu hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO (beispielsweise auf
Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung) zulässig sein, muss
aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor
Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen
konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung
über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Aufgabe der
Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine
amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es, (nur) zu prüfen, ob
dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.
3.) Die Begründung der Bescheide, mit denen die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 bis 2001
verfügt wurde, erschöpft sich in der (bloßen) Wiedergabe des
Gesetzestexts (§ 303 Abs. 4 BAO; davon abgesehen enthalten auch
die neuen Sachbescheide keinerlei Begründung). Wurde in den (angefochtenen)
Verfahrensbescheiden - auch nicht im Wege eines Verweises auf andere
Schriftstücke - aufgezeigt, welche Tatsachen neu hervorgekommen sind (und
wann dies der Fall gewesen ist), kann die Aufgabe der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nur darin bestehen, die bekämpften Bescheide aufzuheben. Es
liegt dann am Finanzamt, zu prüfen, ob die Verfahren - nach Maßgabe
der rechtlichen Möglichkeiten - aus den von ihm intendierten Gründen
(neuerlich) wiederaufgenommen werden. Die Berufungsinstanz darf die
Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt
nicht herangezogen worden sind, und zwar selbst dann nicht, wenn sich solche
Tatsachen aus den vorgelegten Akten ergeben sollten,
sofern sie in die Begründung der
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide keine Aufnahme gefunden haben.
4.) Wird der Wiederaufnahmsbescheid aber zB
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben, tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Der neue Sachbescheid scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung
gegen die (neuen) Einkommensteuerbescheide war daher als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen.
5.) Ein Bescheid, mit dem Anspruchszinsen festgesetzt
werden, ist zwar mit Berufung bekämpfbar. Erweist sich der Bescheid, mit
dem die Stammabgabe festgesetzt wurde, aber als rechtswidrig, wird diesem
Umstand mit einem (an den Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen)
weiteren Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Änderung des
ursprünglichen Zinsenbescheids hat aus
diesem Grund nicht zu erfolgen (Ritz,
BAO § 205 Tz 34 f.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-I/07
- Stammnummer
- 33164
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF