Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2446-W/07
Bw. bringt trotz entschiedener Berufung weitere Rechtsmittel ein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2446-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Draschtak
& Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatung - GmbH,
1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. Juli 2007 betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 erhob der
Berufungswerber (Bw.) gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004
das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 wies das Finanzamt
die Berufung mit der Begründung zurück, dass der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 für die aushaftenden
Abgabenschulden der Firma F. im Ausmaß von € 5.411,29 zur
Haftung herangezogen worden sei. Nach einer Reihe von
Fristverlängerungsanträgen sei mit Datum 11. August 2006 Berufung
gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.
Dieses Rechtsmittel sei mit Bescheid vom
24. August 2006 als verspätet zurückgewiesen worden.
Ein gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenes
Rechtsmittel sei mit Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006
abweislich erledigt worden.
Mit Note vom 8. März 2007 sei die Vorlage des
Rechtsmittels (gegen den Zurückweisungsbescheid vom
24. August 2006 respektive die Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2007) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien,
Senat 10, habe dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 4. Mai 2007, GZ.
RV/1200-W/07 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Das
Schriftstück sei am 9. Mai 2007 an den steuerlichen Vertreter
zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid sei ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig, die Amtspartei hätte auf ein außerordentliches
Rechtsmittel verzichtet. Laut Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes
(die sechswöchige Beschwerdefrist sei bereits abgelaufen) sei auch seitens
des Bescheidadressaten keine Beschwerde erhoben worden.
Demnach sei die Sache "Haftungsinanspruchnahme"
rechtskräftig erledigt.
Mit Datum 25. Mai 2007 sei neuerlich "das
Rechtsmittel der Berufung" gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004
erhoben worden.
Nachdem über die Angelegenheit
"Haftungsinanspruchnahme" jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen worden
sei (wenn auch nicht meritorisch), hätte dieser neuerliche Antrag als
unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dies sei mit dem
Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2007 mit dem
ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" erfolgt.
Die Note vom 5. Juli 2007 enthalte drei
Anträge:
a.) Eine Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2007 (Über diesen Antrag
sei mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2007 abgesprochen
worden), b.) Einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung und c.)
eine weitere, nämlich bereits zum dritten Mal eingereichte Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004.
Diese nun eingereichte dritte Berufung gegen einen
Haftungsbescheid, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden
sei, sei wegen der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" genauso unzulässig
wie die zweite Berufung vom 25. Mai 2007 gegen den Haftungsbescheid
vom 21. Dezember 2004. Der Grundsatz "ne bis in idem" besage, dass eine
Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf
(Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Deswegen sei bereits die zweite
Berufung gegen den selben Haftungsbescheid mit Bescheid vom
14. Juni 2007 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Berufung
(5. Juli 2007) abweislich erledigt worden.
Da sowohl die vorgenannte Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 5. Juli 2007 als auch die
gegenständlich dritte Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
21. Dezember 2004 in ein und demselben Schriftsatz gestellt worden
seien und die Sachlage in beiden Fällen die selbe sei, werde um
Wiederholungen zu vermeiden, zur näheren Begründung ausdrücklich
auf die Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2007 verwiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass, wie bereits ausführlich in den Berufungen vom
5. Juli 2007, 25. Mai 2007, 8. März 2007, 4.
September 2006 und 11. August 2006 dargelegt worden sei, die Bw.
für die nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997
als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft F. zu Unrecht zur
Haftung in Anspruch genommen worden sei.
Diese mehrfachen Ausführungen - auf die
ausdrücklich verwiesen werde - weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Bw. nicht vorliegen könne, sei bislang nicht gewürdigt worden.
Statt dessen seien Formalfragen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen seitens
des Finanzamtes erörtert worden, deren Rechtsmeinung sich die steuerliche
Vertretung nicht anschließen könne. Nach deren Ansicht seien zu
keinem Zeitpunkt Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt
worden. Auf die mehrfachen Ausführungen werde verwiesen.
Es werde deshalb um eine inhaltliche Entscheidung in der
Haftungssache und die Erledigung aller damit im Zusammenhang stehenden offenen
Verfahren ersucht.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 begehrte der Bw.
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig
ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Nach der Aktenlage ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24. August 2006 wies das
Finanzamt die Berufung vom 11. August 2006 gegen den Haftungsbescheid
vom 21. Dezember 2004 mit der Begründung zurück, dass die
Berufungsfrist bereits am 13. Juli 2006 abgelaufen sei.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte
Berufung vom 4. September 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2001, zugestellt am 25. September 2006,
abgewiesen.
Den in diesem Zusammenhang eingebrachten Vorlageantrag vom
8. März 2007 wies der Unabhängige Finanzsenat,
Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 4. Mai 2007, GZ. RV/1200-W/07 als
verspätet eingebracht zurück.
Der Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 ist daher
zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren betreffend
Bescheid vom 24. August 2006 über die Zurückweisung der Berufung
vom 11. August 2006 durch den genannten Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates beendet.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 brachte der Bw.
neuerlich eine Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004
ein.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darf die von der Behörde untersuchte und
entschiedene Sache kein zweites Mal an sie herangetragen werden. Wird neuerlich
der nämliche Anspruch erhoben, steht ihm die Einrede der entschiedenen
Sache entgegen.
War bereits die Berufung vom 11. August 2006
verspätet, trifft dies zwangsläufig auch die Eingabe vom
5. Juli 2007 zu, so dass diese ebenfalls gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen war.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an.
Im Übrigen scheint der Bw. zu übersehen, dass
über Berufungen Sachentscheidungen, somit Berufungsvorentscheidungen oder
Berufungsentscheidungen nur zu erlassen sind, wenn die Berufungen nicht formell
zu erledigen sind.
Weiters ist der Behörde beim Vollzug der Bestimmung
des § 273 Abs. 1 BAO kein Ermessen eingeräumt.
Das Vorbringen, dass sich das Finanzamt nur Formalfragen
erörtert habe, kann daher ebenfalls nicht zum Erfolg führen.
Ein Antrag auf mündliche Senatsverhandlung ist in der
Berufung oder im Vorlageantrag zu stellen. Anträge, die erst in einem die
Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen
Anspruch auf eine mündliche Senatsverhandlung (VwGH 27.2.2001,
2000/13/0137; 23.4.2001, 96/14/0091).
Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung erfolgte nicht in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 19. Juli 2007 und war daher
unbeachtlich.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2446-W/07
- Stammnummer
- 33159
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF