Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0139-W/06
Nichtabgabe einer UVA, Fehlen der subjektiven Tatseite, Gf der GesmbH glaubt nach vereinbarten Entgelten abrechnen zu können
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0139-W/06vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.S., vertreten durch Mag. Walter Heissig, beeideter
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25-27,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. September 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Baden Mödling, vertreten durch HR Dr. Gudrun Pohanka, vom 22. August
2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. August 2006 hat das Finanzamt
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer
der C.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für den Monat 12/2004 in der Höhe von € 5.400,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. September 2006, in welcher vorgebracht
wird, dass es zutreffend sei, dass im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung
vom 27. April 2005 eine Rechnung vom 30. Dezember 2004 in der Höhe von
€ 27.000,00 als zuvor nicht der Umsatzsteuer unterzogen erkannt und nach
versteuert worden sei.
Der Prüfer habe weder einen Prüfungsauftrag noch
eine Niederschrift hinterlassen. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang, dass die
Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet werde, zumal die Prüfung
sowohl beim Rechnungsleger als auch beim Rechnungsempfänger befunden worden
sei.
Zur subjektiven Tatseite werde eingewendet, dass der Bf.
davon ausgegangen sei, dass die Gesellschaft nach vereinnahmten Entgelten
abrechne, wobei der Rechnungsbetrag in Teilbeträgen bezahlt worden und die
erste Teilzahlung am 15. März 2005 über € 12.000,00
eingegangen sei. Eine Verpflichtung zur Meldung dieser anteiligen Umsatzsteuer
habe der Bf. daher erst mit 15. Mai 2005 angenommen. Eine vorsätzliche
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen liege
demnach nicht vor, weswegen die Einstellung des Verfahrens beantragt werde
(gemeint ist wohl Aufhebung des Bescheides).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung zum Anlass, um wegen
Unterlassung der Versteuerung der Rechnung vom 30. Dezember 2004 an die A.GesmbH
mit einer für den Monat Dezember 2004 geschuldeten Umsatzsteuer in der
Höhe von € 5.400,00 ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Aus dem vorgelegten Steuerakt ist zu entnehmen, dass der
Bf. am 25. Mai 2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
C.GesmbH im Firmenbuch eingetragen wurde. Zuvor war er bereits in der Firma
I.GesmbH zunächst ab 1996 als mitzeichnungsberechtigter handelsrechtlicher
Geschäftsführer und ab 17. Juli 2003 als alleinzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer tätig.
Für das Jahr 2004 wurden vor Prüfungsbeginn keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen
entrichtet. Aus der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004
ergibt sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen in
der Höhe von € 31.537,39 und kein Vorsteuerabzug.
Auch bei der I.GesmbH sind im Zeitraum 17. Juli 2003 bis
zum Prüfungsbeginn der Umsatzsteuersonderprüfung bei der C.GesmbH
keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen
entrichtet worden.
Die Verantwortungslinie des Bf. er habe nicht angenommen,
dass aus der gegenständlichen Rechnung vor Prüfungsbeginn eine
Umsatzsteuerentrichtungs- oder Meldungsverpflichtung resultiere, ist somit nicht
widerlegbar, da ihm aus der Aktenlage nicht nachzuweisen ist, dass er einer
Verpflichtung nach § 21 Umsatzsteuergesetz wider besseres Wissen aus
Vorzeiträumen nicht nachgekommen ist.
Der Bescheid war somit spruchgemäß
aufzuheben.
Wien, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichtabgabe einer UVAFehlen der subjektiven TatseiteGf der GesmbH glaubt nach vereinbarten Entgelten abrechnen zu können
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0139-W/06
- Stammnummer
- 33132
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF