Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0381-F/07
§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG bei Immobilienfonds nicht anwendbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-F/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Dr. Alexander
Matt, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Belruptstraße 8, vom 16. Juli
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Juni 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 26. Juni 2007
hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Erbschaftssteuer in
Höhe von 29.602,63 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 16. Juli 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich
bekämpfe den Bescheid insoweit, als aus den Fondsanteilen "Immobilien-West"
(Depotwert 3.900,00 €) Erbschaftssteuer von 9% vorgeschrieben wurde.
Der Fonds "Immobilien-West" auf dessen in Ablichtung beigefügten
Rechenschaftsbericht ich verweisen darf, führt Kapitalertragsteuer ab und
ist endbesteuert im Sinne der Befreiung von der Erbschaftssteuer. Aus diesem
Depotwert hätte daher Erbschaftssteuer nicht vorgeschrieben werden
dürfen."
Der angefochtene Bescheid wurde mittels
Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2007 abgeändert. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Ein
inländischer Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds ist kein
Rechtssubjekt. Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren
bestehendes Sondervermögen, das im Miteigentum der Anteilsinhaber steht.
Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Immobilien bestehendes
Sondervermögen, das im zivilrechtlichen Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft steht, die als Treuhänder für die
Anteilsinhaber fungiert. Sowohl ein Kapitalanlagefonds als auch ein
Immobilienfonds zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte
Anteile (Anteilsscheine). Das Sondervermögen ist steuerlich den
Anteilsinhabern zuzurechnen. Die Verwaltung dieses Sondervermögens obliegt
jeweils einer Kapitalanlagegesellschaft. Die Anteilsinhaber habe keine
Verfügungsmacht über die im Fondsvermögen befindlichen
Wertpapiere oder Immobilien und können die damit verbundenen Rechte nicht
selbst ausüben. Erwerbe von Todes wegen von Anteilsscheinen an
Immobilienfonds unterliegen der Erbschaftssteuer. Gemäß
§ 15 Abs
1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG 1955 sind jedoch Erwerbe von Todes wegen von
Forderungswertpapieren und Bankguthaben befreit. Die Erbschaftssteuer reduziert
sich daher auf das Immobilienvermögen, wobei gemäß
§ 41 Abs
1 ImmoInvFG keine Durchrechnung auf den dreifachen Einheitswert erfolgt. Der
gemäß
§ 15 Abs 1 Z 17 1. TS ErbStG steuerbefreite Anteil in den
Investmentfondsanteilen wurde auf Grund des vorgelegten Rechenschaftsberichts
wie folgt geschätzt:
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Aus
Rechenschaftsbericht 2005/2006:
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Vermögen
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19.025.493,34 €
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100%
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Forderungen und
Guthaben bei Banken
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369.248,62 €
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1,94%
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Unter Z 17
fallende:
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geschätzt
75%
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276.936,49
€
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1,46%
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[geschätzt
50%
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184.624,33
€
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0,97%]
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Nettovermögen
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11.799.788,43 €
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5 Stück
Wert laut Depot
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3.900,00 €
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1,5% Abschlag
für Befreiung Z 17
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3.841,50 €
Wie ersichtlich
wurde bei der Festsetzung der anteilig zustehende Freibetrag direkt auf den Wert
in Anrechnung gebracht."
Durch den Vorlageantrag vom 22. August 2007 gilt
die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG lautet:
"Steuerfrei
bleiben außerdem
Erwerbe von
Todes wegen
- von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von
vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß
§ 37
Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für
Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden;
- von
Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des
Einkommensteuergesetzes 1988;
- von Anteilen
an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter
1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist."
Nach § 41 Abs 1 Immobilieninvestmentfondsgesetz finden
für die Bewertung von Anteilscheinen die Bestimmungen der §§ 15
bis 85 BewG keine Anwendung. Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden,
dass ausschließlich der gemeine Wert des Anteilscheines und nicht auf ein
auf Einheitswerte durchgerechneter Erbschaftssteuerwert maßgeblich ist
(Fellner, ErbStG § 19 Tz 54).
Anteile an Immobilieninvestmentfonds sind zwar in Bezug auf
die Einkommensteuer endbesteuert, die Erbschaftssteuerbefreiung kommt nur in
Bezug auf die Liquiditätsreserven, nicht jedoch in Bezug auf Immobilien zum
Tragen (Dorazil/Taucher, ErbStG § 15 Tz 20.21).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Der angefochtene Bescheid war daher im
Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Feldkirch,
am 15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-F/07
- Stammnummer
- 33113
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF