Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0742-I/07
Ansatz der halben Vertragserrichtungskosten als sonstige Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0742-I/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.S., Adresse, vertreten durch RA.H,
vom 14. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
9. November 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG wird die Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung in Höhe von
149.937,40 € mit 5.247,81 € festgesetzt. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. / 12. Oktober 2006 erwarb die
Käuferin E.S. von der Firma A.GmbH um den Kaufpreis von 148.600 € an
der Liegenschaft X 71/2562- Miteigentumsanteile, mit welchen Anteilen untrennbar
Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 24 verbunden ist, und 6/2562-
Miteigentumsanteile, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum am
Tiefgaragenabstellplatz Top TP 43 verbunden ist. Dieser Kaufvertrag enthielt
auszugsweise folgende Festlegungen:
"XII.
Vollmacht
Die Käuferin
beauftragt und bevollmächtigt mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages und allen hiezu erforderlichen, notwendigen
und nützlichen Schritten, insbesondere der gebührenrechtlichen und
grundverkehrsrechtlichen Durchführung dieses Vertrages, der Empfangnahme
der Beschlüsse und Bescheide, Herrn
H.RA.
XIII.
Kosten, Steuern und Gebühren
Sämtliche im
Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages auflaufenden Kosten, Steuern
und Gebühren gehen alleine zu Lasten der
Käuferin.
Die Käuferin
verpflichtet sich, die nachstehend genannten Steuern und Gebühren zu
leisten; diese Zahlungen haben auf das Sammeltreuhandkonto des
Vertragsverfassers und Treuhänders Nr.
Zahl.Y, BLZ 36000, Raiffeisen- Landesbank
Tirol AG zu erfolgen:
|
Grunderwerbsteuer
3,5 % vom Kaufpreis
|
€
5.201,00
|
Eintragungsgebühr
1 % vom Kaufpreis
|
€
1.486,00
|
Eintragungsgebühr
Grundbuch
Ranganmerkungsgesuch
Grundbuchsantrag
(Eigentum)
|
€
43,00
€ 43,00
|
Vermittlungsprovision
R.GmbH1
% vom Kaufpreis
zuzüglich 20 %
USt
Gesamt
|
€
1.486,00
€
297,20
€
1.783,20
|
Honorar RA
H1,5 % vom
Kaufpreis
zuzüglich 20 %
USt
Gesamt
|
€
2.229,00
€
445,80
€
2.674,80
Weitere
Barauslagen, wie Beglaubigungskosten und behördliche Gebühren sind von
der Käuferin nach Eingang der Vorschreibung gesondert zu
bezahlen."
Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. November 2006
setzte das Finanzamt gegenüber der E.S. (Bw.) von einer Gegenleistung in
Höhe von 149.714,50 € die Grunderwerbsteuer mit 5.240,01 € fest.
In die Ermittlung der Gegenleistung wurden neben dem Kaufpreis von 148.600
€ auch die halben Vertragserrichtungskosten im Betrag von 1.114,50 €
einbezogen.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung dieser
Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung unter teilweiser Zitierung der
Vertragspunkte XII (Vollmacht) und XIII (Kosten, Steuern und Gebühren) im
Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Bw. habe gegenüber der
Verkäuferin keine sonstigen Leistungen iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
übernommen. Vielmehr habe die Bw. mit dem Vertragserrichter und
Treuhänder eine selbständige Vereinbarung über die Bezahlung der
"Vertragserrichtungskosten" getroffen. Es liege sohin insoweit überhaupt
keine Gegenleistung vor.
Das Finanzamt entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung über dieses Rechtsmittel und führte als
Begründung Folgendes an:
"Gemäß
§ 12 Bauträgervertragsgesetz ist die Verkäuferseite verpflichtet,
einen Treuhänder zu bestellen, welcher in der Regel auch gleichzeitig
Vertragserrichter ist. Der Auftrag zur Vertragserrichtung wurde somit auch von
Verkäuferseite her erteilt, weshalb die halben Vertragserrichtungskosten in
die Bemessung miteinzubeziehen sind. Ihr Begehren war somit abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053ff ABGB, §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis somit der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Unter den Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung-
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz 66 zu § 5 GrEStG 1987 und die
dort angeführten Erkenntnisse). Der Verwaltungsgerichtshof und auch die
Lehre (siehe Fellner, aaO, Rz 79, 79a und 79b zu § 5 GrEStG 1987 und
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG) haben sich
bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören. Die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag
zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten
zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die
Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber
dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den
Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den
Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine
sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten
(VwGH vom 23.1.2003, 2001/16/0353). Hat hingegen der Käufer nach dem Inhalt
der Vertragsurkunde den Vertragsverfasser allein mit der Vertragserrichtung
beauftragt, so sind die vom Käufer zur alleinigen Bezahlung
übernommenen Vertragserrichtungskosten zur Gänze nicht zur
Bemessungsgrundlage zu rechnen. In jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde betrauten und somit gemäß
§§ 826,1004 und
1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind,
stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende
Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung dar,
wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der
Vertragserrichtung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang dargetan, dass in einem solchen Fall keine Bedenken bestehen,
derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten
"sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine Vertragspartei eine
Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere Partei zu erbringen
hätte.
Im Gegenstandsfall bestreitet die Bw. die
Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der (halben)
Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung ausschließlich dem Grunde
nach, während der betragsmäßige Ansatz als solcher unstrittig
blieb. Unter Beachtung obiger Rechtslage entscheidet den vorliegenden
Streitfall, ob an Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Verkäuferin
zuerst allein bzw. die Verkäuferin gemeinsam mit der Käuferin den
Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt haben, denn nur wenn sich die
Käuferin vertraglich verpflichtete, die auf Grund der Auftragserteilung der
Verkäuferin zur Gänze oder anteilgemäß (zur Hälfte)
zufallenden Kosten zur Bezahlung zu übernehmen, zählen insoweit die
Vertragserrichtungskosten der Verkäuferin zu den sonstigen Leistungen
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Bei der Beurteilung der
entscheidenden Frage, ob auch die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der
Vertragserrichtung bzw. zumindest mit der Erstellung eines Vertragsentwurfes
beauftragt hat, bleibt vorerst anzuführen, dass hinsichtlich dieser
Wohnanlage mit deutlich mehr als 20 Eigentumswohnungen sämtliche
Kaufverträge der gleiche Rechtsanwalt verfasst hat. Es entspricht einer
allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei der rechtlichen Abwicklung derartiger
Wohnbauprojekte die Bauträger meist mit einem bestimmten, meist auch als
Treuhänder im Sinne des Artikel 1 § 12 Bauträgervertragsgesetz
fungierenden Rechtsanwalt "zusammenarbeiten", ihn bereits im Vorfeld mit der
Erstellung zumindest eines Vertragsentwurfes beauftragen und potentiellen
Kaufinteressenten in der Folge zwecks Vertragsunterzeichnung und weitergehender
Beauftragung (siehe Punkt XII des Kaufvertrages) an diesen Rechtsanwalt
"verweisen". Ansonsten würde es wohl jeglicher Lebenserfahrung
widersprechen, dass sämtliche bislang einander fremd gegenüberstehende
Käufer völlig unabhängig voneinander einen einzigen Rechtsanwalt
mit der Vertragserrichtung beauftragen.
Nach dem Wortlaut des Punktes "XII. Vollmacht" des
Kaufvertrages "beauftragt und bevollmächtigt" die Käuferin den
Rechtsanwalt mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages und allen hiezu erforderlichen, notwendigen und nützlichen
Schritten, insbesondere der gebührenrechtlichen und
grundverkehrsrechtlichen Durchführung dieses Vertrages, der Empfangnahme
der Beschlüsse und Bescheide. Unter Punkt "XIII. Kosten, Steuern und
Gebühren" wurde festgehalten, dass sämtliche im Zusammenhang mit der
Errichtung und Abwicklung dieses Vertrages auflaufenden Kosten, Steuern und
Gebühren allein zu Lasten der Käuferin gehen. Weiters verpflichtete
sich die Käuferin, mit Fälligkeit des Kaufpreises auch die darin
genannten Steuern, Gebühren zu leisten; diese Zahlungen hatten auf das
Sammeltreuhandkonto des Vertragsverfassers und Treuhänders zu erfolgen.
Die Bw. stützt ihr Vorbringen ausschließlich auf
den Inhalt der Vertragsurkunde und nicht auf eine gesonderte, allenfalls
vorangegangene Vereinbarung über die Vertragserrichtung. Die im Kaufvertrag
verwendete Gegenwartsform ("beauftragt und bevollmächtigt") zeigt an
Sachverhalt auf, dass mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde jedenfalls auch die
Käuferin den Vertragsverfasser mit der Errichtung der Vertragsurkunde und
den darin angeführten weiteren Aufgaben beauftragt hat. Diese Wortfolge
steht aber aus nachstehenden Gründen nicht der Annahme entgegen und
schließt keinesfalls aus, dass vorher nicht bereits die Verkäuferin
den Vertragsverfasser ebenfalls mit der Vertragserrichtung beauftragt hat. Mit
der Unterfertigung dieses Vertrages unterzeichnete die Käuferin den
Kaufvertrag und die darin enthaltene Bevollmächtigung gleichzeitig. Erst
mit der Unterzeichnung des (unterschriftsreif vorliegenden) Vertrages entstand
auch eine vorher nicht bestandene Vertragsbeziehung zwischen dem
Vertragsverfasser und der Käuferin. Ein vor diesem Zeitpunkt liegender
Auftrag der Käuferin wurde nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen.
Hätte die Käuferin nicht unterschrieben, dann wäre kein Vertrag
mit der Verkäuferin aber auch keine Bevollmächtigung des
Rechtsanwaltes zustande gekommen und das Kostenrisiko für die Erstellung
des Vertragsentwurfes hätte nur die Verkäuferin und nicht auch die
Käuferin treffen können. Nur unter der Annahme, dass vorher bereits
die Verkäuferin diesen Rechtsanwalt mit Vorarbeiten zur Vertragserrichtung
und zur Erstellung eines Vertragsentwurfes beauftragt hat, macht außerdem
die Wortfolge im Punkt XIII "Sämtliche im Zusammenhang mit
der Errichtung
dieses Vertrages auflaufenden Kosten,
Steuern und Gebühren gehen alleine zu Lasten der Käuferin" im Konnex
gesehen mit der darin eingegangenen Verpflichtung der Käuferin, das
pauschale (1,5 % vom Kaufpreis) Honorar des Rechtsanwaltes von 2.674,80 €
zu leisten, letztlich Sinn. Diese im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung
über die alleinige Tragung der Vertragserrichtungskosten durch die
Käuferin und deren Verpflichtungserklärung, die gesamten pauschalen
Rechtsanwaltskosten zu leisten, und damit die dadurch erfolgte
ausdrückliche Einbindung in einen zwischen der Verkäuferin und der
Käuferin abgeschlossenen Vertrag findet ihre Erklärung augenscheinlich
darin, dass die Verkäuferin damit sicherstellen wollte, dass die
Käuferin die anfallenden Rechtsanwaltskosten zur Gänze trägt.
Hätte aber allein die Käuferin den Rechtsanwalt mit der gesamten
Vertragserrichtung beauftragt, dann wären diese Kosten auf Grund ihrer
Auftragserteilung an den Rechtsanwalt zivilrechtlich ausschließlich bei
der Käuferin angefallen, und es hätte einer solchen
ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gar
nicht bedurft, wäre doch diesfalls vom Rechtsanwalt sowieso
ausschließlich mit der Käuferin als seiner Auftraggeberin über
diese Kosten abrechnet worden. Es ist aber nicht davon auszugehen bzw.
schlichtweg auszuschließen, dass die beiden Vertragsparteien rechtlich
nicht erforderliche oder anders ausgedrückt rechtlich letztlich
überflüssige Vereinbarungen zum ausdrücklichen Vertragsinhalt des
Kaufvertrages machten. Zur Klarstellung bleibt noch anzumerken, dass entgegen
dem Berufungsvorbringen mit der Vertragsbestimmung des Punktes XIII die Bw.
keinesfalls bloß mit dem Vertragserrichter "eine selbständige
Vereinbarung über die Bezahlung der "Vertragserrichtungskosten" getroffen
hat". Die Sinnhaftigkeit der mit der Bestimmung des Punkt XIII von den beiden
Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung der alleinigen Kostentragung durch die
Käuferin zeigt sich am Beispiel der Grunderwerbsteuer und der
Eintragungsgebühr, denn diesbezüglich lag rechtlich
Gesamtschuldnerschaft vor, weshalb grundsätzlich die Verkäuferin und
die Käuferin als potentielle Schulder in Frage kamen. Durch diese
vertragliche Festlegung hat sich aber die Käuferin gegenüber der
Verkäuferin zur alleinigen Kostentragung verpflichtet. Eine vergleichbare
rechtlichen Ausgangslage muss wohl auch hinsichtlich der pauschal angesetzten
Vertragserrichtungskosten vorgelegen haben, wenn die Vertragsparteien bezogen
auf die Vertragserrichtungskosten den Abschluss einer diesbezüglichen
ausdrücklichen Kostentragungsvereinbarung ebenfalls für notwendig
erachtet haben. Nur bei einer vorherigen Auftragserteilung allein durch die
Verkäuferin oder zumindest bei einer beiderseitigen Auftragserteilung zur
Vertragserrichtung sind dann zivilrechtlich die Verkäuferin allein bzw.
beide Auftraggeber gegenüber dem Vertragserrichter zur Bezahlung jeweils
ihres Auftragsvolumens verpflichtet, weshalb bei einer solche Konstellation die
im Kaufvertrag von den Vertragsparteien vereinbarte Kostentragungsregelung
durchaus Sinn macht. Der Vertragspunkt XII des Kaufvertrages, "die Käuferin
beauftragt und bevollmächtigt mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages", spricht zum einen dafür, dass
jedenfalls auch die Käuferin den Vertragserrichter beauftragt und
bevollmächtigt hat, schließt aber zum anderen eine bereits
vorliegende vorherige Auftragserteilung auch durch die Verkäuferin
keineswegs aus. Haben sich wie bereits ausgeführt augenscheinlich die
Vertragsparteien veranlasst gesehen, die Vertragserrichtungskosten
ausdrücklich in die Regelung des Punkt XIII miteinzubeziehen, dann
lässt dies in freier Beweiswürdigung die begründete
Schlussfolgerung zu und findet darin seine sachliche Rechtfertigung, dass neben
der Käuferin jedenfalls auch die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der
Vertragserrichtung beauftragt hat und durch die vertragliche Vereinbarung die
Käuferin sich gegenüber der Verkäuferin verpflichtete, die
gesamten Vertragserrichtungskosten alleine zu tragen. Die Käuferin hat
damit vertraglich die Bezahlung der ansonsten zivilrechtlich auf die
Verkäuferin entfallenden Kosten übernommen. Darin liegt der Tatbestand
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG begründet. War aber im Ergebnis
von einer Auftragserteilung durch beide Vertragsteile auszugehen, dann
rechtfertigt dies die (als solche unbestritten gebliebene) Schätzung, dass
von dem im Kaufvertrag angeführten pauschalen Rechtsanwaltshonorar die
Hälfte zivilrechtlich jenem Anteil entsprach, der auf die Verkäuferin
entfiel und der durch die Käuferin ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zur
Bezahlung übernommen wurde.
Von dem im Kaufvertrag ausgewiesenen
Vertragserrichtungskosten wurde demzufolge vom Finanzamt dem Grunde nach zu
Recht die Hälfte als sonstige Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
beurteilt. Allerdings wurde vom Finanzamt die Ermittlung der halben
Vertragserrichtungskosten insoweit fehlerhaft vorgenommen, als die Hälfte
lediglich vom Nettobetrag von 2.229 €, anstatt denkfolgerichtig vom
ausgewiesenen an den Rechtsanwalt zu bezahlenden Bruttohonorar von 2.674,80
€ berechnet wurde. Gemäß der Bestimmung des § 289 Abs. 2
BAO war diese Unrichtigkeit im Rahmen der Berufungsentscheidung aufzugreifen und
bei der Ermittlung der Gegenleistung neben dem Kaufpreis von 148.600 € die
halben Vertragserrichtungskosten mit einem Betrag von 1.337,40 € (und nicht
wie vom Finanzamt angesetzt mit 1.114,50 €) einzubeziehen. Dadurch ergibt
sich eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung von 149.937,40 € und
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG war von dieser Bemessungsgrundlage die
Grunderwerbsteuer mit 5.247,81 € (= 3,5 % von 149.937,40 €)
festzusetzen. Über die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war
folglich wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0742-I/07
- Stammnummer
- 33110
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF