Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0029-L/06
Keine Schulfahrtbeihilfe für Kinder, die eine Schule außerhalb des grenznahen Gebietes im Ausland besuchen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-L/06vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 29. November
2005 betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der
Schulfahrtbeihilfe für das Kind x, für die Schuljahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.11.2005 die
Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für die Tochter der
Berufungswerberin für die Schuljahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf
§ 30 a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Eine Schule in Straubing, BRD, befinde sich nicht im grenznahen
Gebiet.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass eine Lehrstellensuche für die Tochter der
Berufungswerberin im Jahr 2002 in Österreich erfolglos gewesen sei. Daher
sei man auf das Lehrstellenangebot einer Firma im benachbarten Passau (Bayern)
eingegangen. Natürlich würden Lehrlinge, die in Deutschland
beschäftigt seien, auch dort einer Berufsschule zugewiesen. Diese sei
jedoch 124 km vom heimatlichen Wohnort entfernt. Die Tochter habe die
Berufsschule in Straubing eine Woche pro Monat besucht. Hätte die Tochter
der Berufungswerberin eine Berufsschule in Österreich bzw. in einem
15 km Korridor im grenznahen Gebiet besucht, so würde ein Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe bestehen. Da sie jedoch einen viel weiteren Berufsschulweg
zurücklegen habe müssen als vielleicht so manch anderer
Berufsschüler, sollte nach Ansicht der Berufungswerberin wenigstens ein
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe zuerkannt werden, der mit einem
Berufsschüler, welcher in Österreich eine gleichartige Schule besuche,
zu vergleichen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen
Voraussetzungen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht, ist im § 30a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 abschließend geregelt.
Die Gesetzesbestimmung des
§ 30a FLAG 1967 hat folgenden Wortlaut:
"(1)
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die
ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das
Kind
a)
eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht
oder
b)
eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher
Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als
eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt,
oder
c)
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr.
108/1997, geregelte Schule besucht, oder
d)
ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen
verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland
besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und
der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist,
oder
e)
eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen
für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige
Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland
besucht
und der
kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule
(Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg)
bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz
am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum
gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist.
Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die
Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht
zumutbar ist.
(2)
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben
Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
für Kinder besteht.
(3) Als
eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule,
die gemäß
§ 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als
zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine
Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962).
(4) Als
ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler,
die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung
zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur
Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt
werden.
(5) Als
ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch
Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung
entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der
Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt
werden."
Außer Streit steht,
dass die von der Tochter der Berufungswerberin als ordentliche Schülerin
besuchte Schule nicht im Inland liegt (§ 30a Abs. 1 lit. a FLAG 1967).
Für die Entscheidung
der strittigen Frage, ob der Berufungswerberin für ihre Tochter als
ordentliche Schülerin im Ausland Schulfahrtbeihilfe zusteht oder nicht, ist
folglich die Gesetzesregelung des § 30a Abs. 1 lit. b FLAG
1967 maßgebend. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht ein Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe jedoch nur dann, wenn das Kind
(
erstens
)
eine gleichartige Schule
(
zweitens
)
im grenznahen Gebiet im Ausland
(
drittens
)
als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind
(
viertens
)
günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei
Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt.
Im Kommentar zum
Familienlastenausgleich, Wittmann - Papacek, Ausgabe Jänner 2006,
Abschnitt C zu § 30a FLAG 1967, wird ausgeführt, dass der
Begriff "im grenznahen Gebiet" im Gesetz nicht näher bestimmt ist. Man wird
aber in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29. Juni 1982,
82/14/0155, 1964, in welchem der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des
Begriffes "Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der
Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon
ausgehen können, dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist,
wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer
als 20 bis 25 km ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des
"grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der
Einreise eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht
internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch
bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen
Gebiet" im benachbarten Ausland befindet.
Wie die Berufungswerberin in
ihrer Berufung selbst anführt, liegt die von ihrer Tochter besuchte
Berufsschule nicht in einem "15 Km Korridor im grenznahen
Gebiet".
Somit kann aber schon aus
diesem Grund nicht von einem Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe ausgegangen
werden.
Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-L/06
- Stammnummer
- 33103
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF