Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1004-W/07
Anspruchzinsenbescheid - Bindung an den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1004-W/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst &
Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgellschaft m.b.H.,
1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom 24. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2006 betreffend
Anspruchszinsen 2003 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in Höhe von
€ 20.611,05 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Berufungswerberin (Bw.) die Rechtswidrigkeit des gleichzeitig
bekämpften Stammabgabenbescheides betreffend Körperschaftsteuer 2003
ein und beantragt die Bildung einer Rückstellung aus Mietverhältnissen
anzuerkennen und die Körperschaftsteuer 2003 neu festzusetzen sowie
einen neuen Bescheid betreffend Anspruchzinsen für das Jahr 2003 zu
erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge
des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Wien, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1004-W/07
- Stammnummer
- 33097
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF