Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2385-W/07
1. Reisekosten bei beruflich veranlassten Reisen 2. Pendlerpauschale 3. Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2385-W/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Mai 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 16. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2002
bis 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In den Streitjahren hat der Berufungswerber (Bw)
Bezüge von mehreren bezugsauszahlenden Stellen ausbezahlt erhalten, sodass
die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gegeben waren. Da der Bw
keine Erklärungen eingereicht hat, wurden die Veranlagungen auf Grund der
dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel durchgeführt. Die
entsprechenden Bescheide wurden am 16.5.2006 erlassen und führten zu einer
Nachforderung. Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche
Belastungen wurden nicht berücksichtigt.
In der gegen diese Bescheide am 26.5.2006 eingebrachten
Berufung beantragte der Bw die Berücksichtigung von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen betreffend Unterhalt.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
(BVE) betreffend das Jahr 2002 wurde der Kirchenbeitrag in Höhe von 75,00
€ als Sonderausgabe und der Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn in
Höhe von 306 € anerkannt. Die übrigen Aufwendungen und
Sonderausgaben wurden mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Da Sie für Ihre
Tochter Familienbeihilfe beziehen, sind die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht gegeben. Die Zahlungen
an die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 13.287,97 sind im
Rahmen der Veranlagung 2002 Ihrer geschiedenen Gattin als Sonderausgaben geltend
gemacht und anerkannt worden. Das Pendlerpauschale findet keine
Berücksichtigung, weil die Entfernung zum Arbeitsplatz 10 Kilometer
beträgt und auf der überwiegenden Fahrtstrecke die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Sämtliche übrigen
als Sonderausgaben, Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen finden mangels
Nachweis von Belegen/Dokumenten keine steuerliche Anerkennung".
Betreffend das Jahr 2003 wurde der Kirchenbeitrag in
Höhe von 75,00 € und der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
255,00 € anerkannt. Die Begründung des abweisenden Teils der BVE
erfolgte wie im Jahr 2002 und zusätzlich wurde ausgeführt, dass der
Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn ab November 2003 nicht mehr zustehe, da
ein gemeinsamer Haushalt vorliege.
In den Jahren 2004 und 2005 wurde der Kirchenbeitrag als
Sonderausgabe anerkannt. Die Begründung entsprach jener des Jahres
2003.
Im Vorlageantrag bringt der Bw noch vor:
1. Der Bw
beziehe für seine erwachsene Tochter deswegen die Familienbeihilfe, weil er
beim Bund beschäftigt sei und die Auszahlung über den Dienstgeber auf
sein Konto erfolge. Die Tochter wohne nicht beim Bw sondern in einer eigenen
Wohnung im 13. Bezirk. Das Finanzamt habe es abgelehnt, die Familiebeihilfe
direkt der Tochter auszubezahlen.
Die Familiebeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag seien für den Bw Durchläufer, weil er den Betrag in
Höhe von 203,60 € nach Erhalt monatlich neben monatlichen
Unterhaltszahlungen von 300,00 € und zweimal jährlich
Studiengebühren in Höhe von 377,00 € (= 754,00 €) an sie
weiterleite. Die diesbezüglichen Bestätigungen habe der Bw im Original
vorgelegt.
Die steuerliche Geltendmachung
sei unter Ausbildungskosten und Unterhaltsabsetzbetrag erfolgt.
2. Seit
9.1.2002 leiste der Bw Unterhaltszahlungen für seinen Sohn von monatlich
mindestens 300,00 €. Darüber hinaus unterstütze der Bw seinen
Sohn und dessen Mutter durch Zurverfügungstellung seiner BUWOG-Wohnung in
E, wofür er eine monatliche Miete in Höhe von ca. 400,00 € zahle.
Der Bw selbst wohne nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und der
Kindesmutter, besuche diese aber regelmäßig und hole das Kind nach W.
Diesbezüglich werde doppelte Haushaltsführung geltend gemacht.
3. Die
geltend gemachten Werbungskosten resultierten aus der Tätigkeit als
politischer Mandatar. Fahrten mit dem eigenen PKW seien mittels
Fahrtenbuchaufzeichnungen nachgewiesen, vom Finanzamt aber nicht
berücksichtigt worden. Diese Aufzeichnungen seien im Original vorhanden und
stellten somit objektive Aufzeichnungen dar.
4. Die
Sonderausgaben seien mittels Belegen nachgewiesen worden. Diese würden vom
Bw schon seit Jahren geltend gemacht.
Anlässlich eines Erörterungsgespräches hat
der Bw angegeben, dass er im Jahr 2003 sowohl für den Verein "ÖN" als
auch als politischer Mandatar für die Gemeinde W tätig war. Für
beide Tätigkeiten waren Fahrten mit dem eigenen PKW notwendig. Für den
Verein bestanden diese Fahrten in Hilfeleistungen anlässlich der
Hochwasserkatastrophe, als politischer Mandatar hat der Bw an
Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen teilgenommen.
Über Vorhalt des Referenten, dass die vom Bw
vorgelegten Aufstellungen für den Nachweis der beruflichen Veranlassung der
Fahrten nicht ausreichten, gibt der Bw an, dass er weitere Unterlagen nicht
vorlegen könne, da diese anlässlich eines Wohnungseinbruches entweder
gestohlen oder vernichtet worden seien. Mit der Anerkennung der Hälfte der
Reisekosten ohne weitere Nachweise erklärt sich der Bw
einverstanden.
Hinsichtlich doppelter Haushaltsführung bringt der Bw
vor, das Finanzamt gehe offensichtlich davon aus, dass der Bw seinen
Familienwohnsitz in E habe. Für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
müsste daher das große Pendlerpauschale gewährt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Reisekosten: Es erschient glaubhaft, dass die
Hälfte der Reisekosten, vor allem im Hinblick auf die Tätigkeit
für "ÖN " beruflich bedingt ist. Die Reisekosten werden somit zur
Hälfte anerkannt.
Die Reisekosten betragen somit
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2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
lt.
Erklärung
|
10.946,60
|
9.005,50
|
7.785,74
|
5.588,37
|
lt.
BE 1/2
|
5.473,30
|
4.502,75
|
3.892,87
|
2.794,19
Pendlerpauschale: Das
Finanzamt geht davon aus, dass der Familienwohnsitz sich seit November 2003 in E
befindet. Weiters geht das Finanzamt davon aus, dass auf Grund der politischen
Tätigkeit des Bw zumindest für die Rückfahrt nach E die Benutzung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Auf Grund dieser
Umstände steht dem Bw das große Pendlerpauschale zu.
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c beträgt das
jährliche Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrstrecke von mehr als 60
Kilometern im Jahr 2003 2.100,00 € und in den Jahren 2004 und 2005 2.421,00
€.
Die einfache Fahrstrecke E-W wurde vom Bw mit 64 Kilometern
angegeben.
Im Jahr 2003 steht das Pendlerpauschale nur für die
Monate November und Dezember zu, da der Familienwohnsitz erst ab November 2003
in E gelegen war. Ein Sechstel von 2.100,00 € macht 350 €
aus.
Sonderausgaben: Die Belege hinsichtlich
Sonderausgaben wurden mit der Berufung vorgelegt und sind diese in vollem Umfang
anzuerkennen.
Hinsichtlich der übrigen Punkte wird auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war somit der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
beruflich veranlasste ReiseDienstreiseFahrten Wohnung-ArbeitsstätteWerbungskostenWohnraumschaffungPersonenversicherungenSonderausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2385-W/07
- Stammnummer
- 33092
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF