Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0695-W/07
Anspruchszinsen - Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0695-W/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Helmut
Allesch, Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 2,
vom 22. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 15. Dezember 2006 betreffend Anspruchszinsen 2000 und
2002 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 15. Dezember 2006 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in Höhe von € 835,08
und für das Jahr 2002 in Höhe von € 428,86 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
sich die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000 und 2002
sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002 wegen der Feststellung
als Voluptuarbetrieb und beantragt die Aufhebung der gegenständlichen
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer ins Treffen geführten Unrechtmäßigkeit der
Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge
des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002 mit Berufungsentscheidung vom
16. Oktober 2007, RV/0205-G/07, als unbegründet abgewiesen, weswegen
keine weiteren Zinsenbescheide zu ergehen hatten.
Aus der geschilderten Bindungwirkung der
Anspruchzinsenbescheide an die Einkommensteuerbescheide, unabhängig von
deren Richtigkeit, ergibt sich, dass auch im Falle einer stattgebenden
Erledigung der Berufung gegen die Einkommenbescheide die hier angefochtenen
Anspruchzinsenbescheide keine Änderung erfahren hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0695-W/07
- Stammnummer
- 33090
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF