Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0035-K/08
Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-K/08vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung A., vertreten durch B., vom
2. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom
28. November 2006 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. setzte mit Bescheid vom 28. November
2006 für das Jahr 2000 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 1904,00, mit Bescheid vom 28. November 2006 für das Jahr
2001 Anspruchszinsen in der Höhe von € 2581,00, mit Bescheid vom
28. November 2006 für das Jahr 2002 Anspruchszinsen in der Höhe
von € 147,56, mit Bescheid vom 28. November 2006 für das
Jahr 2003 Anspruchszinsen in der Höhe von € 103,98 und mit
Bescheid vom 28. November 2006 für das Jahr 2004 Anspruchszinsen in
der Höhe von € 190,30 fest.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom
2. Jänner 2007 gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001, 2002,
2003 und 2004 und gegen die zuvor bezeichneten Anspruchszinsenbescheide
Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der
Einkommensteuer jeweils die Streichung der Pendlerpauschale ungerechtfertigt
gewesen sei.
Nachdem das Finanzamt über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. März 2007 entschieden hatte, begehrte
der Berufungswerber in der Eingabe vom 3. Mai 2007 die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte unter anderem auch die Berufung gegen
die Anspruchszinsenbescheide dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster
Satz sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung,
die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig,
nicht gegeben.
Erweisen sich die genannten Stammabgabebescheide
nachträglich als rechtswidrig und werden sie entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit an den Abänderungsbescheiden
(Aufhebungsbescheiden) gebundenen Zinsenbescheiden Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt der Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004).
Dieses Vorbringen war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 3., überarbeitete Auflage, § 205, RZ 32
bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzungen erweist, neu zu erlassende Gutschriftszinsenbescheide die
Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger
Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide errechneten
Abgabenbeträge lösen (unter der Voraussetzung, dass der
Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit
Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung
gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Die Entscheidung über die weiters mit Berufung
angefochtenen Bescheide wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Klagenfurt,
am 14. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-K/08
- Stammnummer
- 33089
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF