Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0524-I/06
1) Werbungskosten (Reisekosten) eines Lkw-Fahrers 2) Pensionistenabsetzbetrag bei gleichzeitigem Aktivbezug von einem ausländischen Arbeitgeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-I/06vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
7. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom
8. November 2004 betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: Einkommen
2000: 17.273,61 €; Einkommensteuer: 652,09 €; Einkommen 2001:
21.841,60 €; Einkommensteuer: 2.139,12 €; Einkommen 2002:
21.011,24 €; Einkommensteuer: 1.777,90 €.
Die Fälligkeit der Abgaben
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Österreich wohnhafte Berufungswerber (Bw.), ein
Pensionist, war im Streitzeitraum als Lkw-Lenker im Fernverkehr für die
Firma A. SA mit Sitz in Belgien tätig.
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 bis
2002 wurden unter der Kennzahl 359 nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (2000: 7.012 S, 2001: 12.138 S und 2002: 629,11
€) erklärt. Die Höhe dieser Einkünfte wurde in den Beilagen
zu den Einkommensteuererklärungen wie folgt berechnet: Bruttobezüge
abzüglich Sozialversicherung abzüglich Differenzreisekosten (Taggelder
für Reisetage in der BRD, in Italien, Belgien und Österreich nach
Abzug der Reisekostenersätze des Arbeitgebers). Weiters wurden für
jedes Jahr Werbungskosten für Anreisen zum Dienstort im Betrag von 1.370,90
€ in Abzug gebracht. Vorgelegt wurde die Kopie einer Bestätigung der
Ehegattin des Bw., datiert mit 3.2.2003, aus der hervorgeht, dass sie ihren
Gatten am 19.10. und am 21.12.2000 nach Belgien zum Firmenstandort gebracht
habe. Geltend gemacht wurden in diesem Zusammengang Kilometergelder
(3.000 km a´ 4,90 S = 14.700 S) sowie Tages- und
Nächtigungsgelder im Betrag von 4.164 S.
Nachdem ein Ersuchen des Finanzamtes um Berichtigung der
geltend gemachten Differenzreisekosten (Aliquotierung der Tagesgebühren bei
den Auslandsreisetagen) ergebnislos blieb, ergingen am 8. November 2004 die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002. Abweichend von den
eingereichten Erklärungen wurden die Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug mit 36.230 S (2000), 97.917 S (2001) und 7.828,72 € (2002)
festgesetzt.
In der gesondert ergangenen
Bescheidbegründung vom 8. November 2004 wurde ausgeführt, da trotz
Aufforderung eine Berichtigung der Differenzreisekosten unterblieben sei, seien
diese wie folgt geschätzt worden: für 2000 mit 945,93 €, für
2001 mit 4.016,48 € und für 2002 mit 2.432,88 € (zum Rechengang
wird auf die Bescheidbegründung des Finanzamtes verwiesen).
Weiters wurde ausgeführt, die Fahrten zum Dienstort
seien durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Das Kilometergeld stehe
dafür nicht zu.
In der gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen
Berufung wurde beantragt, die ausländischen Einkünfte (2000: 17.366 S,
2001: 79.053 S und 2002: 4.750,12 €) aus der Bemessungsgrundlage zur
Gänze auszuscheiden und lediglich zu Progressionszwecken zu
berücksichtigen.
Begründend wurde ausgeführt, die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug
würden nach dem derzeitigen Stand eines gegen den Dienstgeber A. SA
geführten abgabenrechtlichen Verfahrens der Einkommensbesteuerung
(Lohnsteuerabzug) in Belgien unterliegen. Die entsprechenden Nachweise
würden nach Erhalt nachgereicht. Diese Rechtsauffassung sei nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters zwar unzutreffend, werde aber dennoch zur Vermeidung
jedweder Nachteile für den Bw. ins Treffen geführt. Zudem seien die
Werbungskosten nicht in richtiger Höhe ermittelt worden. Die Aufwendungen
in Höhe von jährlich 1.370,60 € deckten den Mehraufwand infolge
doppelter Haushaltsführung ab. Aufgrund der Entfernung des Dienstortes vom
Familienwohnsitz (ca. 750 km) seien die Voraussetzungen der doppelten
Haushaltsführung erfüllt. Im Jahr 2002 sei der Abgabenbehörde
zudem bei den Differenzreisekosten ein Additionsfehler unterlaufen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 29. Dezember 2004 wurde dem
Bw. unter Hinweis auf Art 15 des DBA Belgien mitgeteilt, dass jener
Lohnanteil, der auf Reisetage in Belgien entfalle, in Belgien zu versteuern sei.
Der Wohnsitzstaat dürfe diesen Lohnanteil als Progressionseinkünfte
erfassen. Der übrige Lohnanteil sei hingegen im Wohnsitzstaat zu
versteuern. Der Lohn wäre daher entsprechend diesen Kriterien
aufzuteilen.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 24.
Jänner 2005 wurde mitgeteilt, das Besteuerungsrecht werde, wie bereits
ausgeführt, zur Gänze von der belgischen Abgabenbehörde
beansprucht. Ca. 2 % der gesamten Reisetage entfielen auf Belgien.
Ausgehend von den Angaben des
Bw. hat die Abgabenbehörde sodann den Lohnanteil in Belgien mit 2 % der
erklärten Einkünfte geschätzt (2000: 71,58 €, 2001: 222,65
€ und 2002: 205,23 €). Die Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug wurden wie folgt ermittelt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
€
|
€
|
€
|
Bruttolohn A.
SA
|
4.167,07
|
12.962,12
|
11.948,14
|
- SV Beitrag
|
-588,20
|
-1.829,70
|
-1.686,54
|
Zwischensumme
|
3.578,87
|
11.132,42
|
10.261,60
|
- 2 % Lohnanteil
|
-71,58
|
-222,65
|
-205,23
|
Zwischensumme
|
3.507,29
|
10.909,77
|
10.056,37
|
-Differenzreisekosten
|
-945,93
|
-4.016,48
|
-4.140,88
|
|
2.561,36
|
6.893,29
|
5.915,50
Mit Ausfertigungsdatum 16. Juni
2006 wurden Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002
erlassen. Die Berechnung der Einkünfte erfolgte gemäß obiger
Darstellung. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Art 15 Abs
1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Belgien sei jener Lohnanteil, der auf die
Tätigkeit in Belgien entfalle, von der Besteuerung im Wohnsitzstaat
auszunehmen. Dieser Lohnanteil sei mit 2 % ermittelt und als
Progressionseinkünfte angesetzt worden. Der verbleibende Lohnanteil sei im
Wohnsitzstaat zu versteuern.
Die behauptete "An- und Abreise vom Dienstort in Belgien"
sei aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen nicht nachvollziehbar. Aus diesen
Aufzeichnungen sei zu entnehmen, dass sich der Bw. an sämtlichen Tagen auf
Dienstreise befunden und vom Arbeitgeber Reisekosten erhalten bzw. die
Differenzreisekosten bereits als Werbungskosten geltend gemacht habe. Damit
seien diese Aufwendungen abgegolten. Ein zweimaliger Abzug sei nicht
möglich.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 wurde ohne weiteres
Vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach einem umfangreichen
Ermittlungsverfahren wurden die zu berücksichtigenden Differenzreisekosten
wie folgt außer Streit gestellt (vgl. Schriftsatz vom 3. Dezember
2007):
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
Diff. Reisek. lt. FA
|
945,93
€
|
4.016,48
€
|
2.432,88
€
|
Korr. Additionsfehler
|
0,00
€
|
0,00
€
|
1.708,00
€
Auch das Besteuerungsrecht
Österreichs "hinsichtlich der ausländischen Einkünfte" wurde
außer Streit gestellt.
Strittig ist nur mehr, ob jährliche Reisekosten nach
Belgien im Betrag von 1.370,90 € als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Diesbezüglich wurde nochmals ausgeführt, dass der Bw. zumindest
zweimal jährlich von seiner Gattin zum Firmensitz in Belgien gebracht
worden sei. Sofern erforderlich, könnten auch für die Jahre 2001 und
2002 Bestätigungen von der Gattin des Bw. beigebracht werden.
Dem Antrag des Bw., jährliche Werbungskosten zur
Anreise an den Dienstort im Ausmaß von 1.370,90 € zu
berücksichtigen, kann nicht entsprochen werden. Der Bw. wurde mit Vorhalt
des unabhängigen Finanzsenates vom 9. Juli 2007 aufgefordert, detailliert
darzulegen, aus welchen Gründen, wann genau und zu welchem konkreten Anlass
er von seiner Gattin nach Belgien gebracht worden sei, und dies durch zeitnahe
Unterlagen zu untermauern. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen, sondern im
Schreiben vom 3. Dezember 2007 wieder nur allgemein gehaltene Behauptungen
vorgebracht. Die der Einkommensteuererklärung 2000 angeschlossene
Bestätigung der Ehegattin des Bw. vom 3. Februar 2003 reicht als Nachweis
der geltend gemachten Aufwendungen keineswegs aus, zumal der Bw. den
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni
2006, dass die Anreise zum Dienstort in Belgien (an den in der Bestätigung
genannten Reisetagen) aus den Reiseaufzeichnungen nicht nachvollziehbar sei,
nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 und 2002 liegen
nicht einmal Angaben über die genaue zeitliche Lagerung solcher Anreisen
zum Dienstort vor, obwohl der Bw. bereits mit Vorhalt vom 7. Februar 2007
aufgefordert worden war, allenfalls vorhandene Bestätigungen über
solche Reisen vorzulegen.
Gegenüber den Berufungsvorentscheidungen des
Finanzamtes ergeben sich somit hinsichtlich der Höhe der zu versteuernden
Einkünfte keine Änderungen.
Die Berechnung der Einkommensteuer 2001 und 2002 ist jedoch
insofern zu berichtigen, als bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung)
der Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988) nicht abgezogen
wurde:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 (in der
jeweils geltenden Fassung) steht bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S (291 €)
jährlich zu; weiters ein Arbeitnehmerabsetzbetrag (für 2000: 1.500 S,
für 2001: 750 S, für 2002: 54 € jährlich), wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).
Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht
zustehen, hat er gemäß
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 bei Vorliegen von
Pensionsbezügen Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5.500 S
(400 €) jährlich. Mit Wirkung ab der Veranlagung 2001 wurde dem §
33 Abs. 6 EStG 1988 eine Regelung angefügt, wonach sich der
Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend zwischen zu
versteuernden Pensionsbezügen von 230.000 S (16.715 €) und 300.000 S
(21.800 €) auf null vermindert.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde entsprechend diesen
Bestimmungen der Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG
1988, nicht hingegen der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 5 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt (im Hinblick auf die keinem
inländischen Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte aus dem
Dienstverhältnis zur A. SA). Nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 wurde weiters
ein Pensionistenabsetzbetrag von 1.500 S (5.500 S abzüglich
Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S) abgezogen (zur Ausschöpfung des "für
Pensionisten vorgesehenen Absetzbetragsvolumens" bei gleichzeitigem Aktivbezug
von einem ausländischen Arbeitgeber siehe auch den Bericht des
Finanzausschusses zu Artikel I Ziffer 19e der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 1993, 1301 BlgNR XVIII GP). Im Einkommensteuerbescheid 2001
wurde hingegen lediglich der Verkehrsabsetzbetrag (von 4.000 S), im
Einkommensteuerbescheid 2002 wurden der Verkehrsabsetzbetrag (von 291 €)
sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag (von 54 €) berücksichtigt. Die
Berechnung der Absetzbeträge hat jedoch auch hinsichtlich der
Veranlagungsjahre 2001 und 2002 so zu erfolgen wie im Einkommensteuerbescheid
2000 (die ab der Veranlagung 2001 für den Pensionistenabsetzbetrag zu
beachtende Einschleifregelung kommt im Berufungsfall - bei zu versteuernden
Pensionseinkünften von 216.691 S bzw. 15.900,74 € laut den
angefochtenen Bescheiden - nicht zum Tragen).
Die Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 errechnet sich demnach wie folgt:
[Grafik]
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Februar 2008
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-I/06
- Stammnummer
- 33082
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF