Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0243-W/08
Verkauf einer Eigentumswohnung durch die Erblasserin auf den Todesfall - fortgesetztes Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-W/08vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Leitner +
Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4040 Linz, Ottensheimerstr. 32, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Jänner 2006 betreffend
Erbschaftssteuer zu ErfNr. xxxxx, St.Nr. xxxxx im fortgesetzten Verfahren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 22. März 2005
verstorbenen Frau GP war deren Nichte BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz
Bw.) zur Alleinerbin berufen. Die von ihr zum gesamten Nachlass abgegebene
unbedingte Erbserklärung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes F zu
Gericht angenommen.
Am 22. Jänner 2001 hatte die Erblasserin mit Frau LK
in Form eines Notariatsaktes einen Kaufvertrag auf den Todesfall über ihre
Eigentumswohnung (109/1200tel Anteile an der EZ-X verbunden mit Wohnungseigentum
an Wohnung 9) abgeschlossen, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"I
Die verkaufende
Partei verkauft und übergibt und
LK ... kauft und übernimmt die
genannten Anteile samt Wohnungseigentum an Wohnung 9 samt allem
tatsächlichen und rechtlichen Zubehör in ihr Eigentum.
Dieser Vertrag
erlangt seine Wirksamkeit erst mit dem Ableben der verkaufenden
Partei.
II
Als Kaufpreis
wird der beiderseits für angemessen gefundene Betrag von S 1.600.000,00
vereinbart.
Es wird
ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Kaufpreises
vereinbart.
....
Der
wertgesicherte Kaufpreis ist binnen eines Monats nach dem Ableben der
verkaufenden Partei an die von der verkaufenden Partei hiermit als
Begünstigte bestimmte Frau BW,
..., Zug um Zug gegen die ebenfalls binnen eines Monats zu bewirkende
Räumung der Wohnung zu bezahlen. Für den Fall der nicht fristgerechten
Räumung ist die kaufende Partei berechtigt, die Räumung selbst zu
veranlassen und die hierfür angemessenen Kosten vom Kaufpreis in Abzug zu
bringen.
III.
Die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den Besitz und Genuss
der kaufenden Partei erfolgt am Tag des Ablebens der verkaufenden
Partei.
IV
Die verkaufende
Partei erklärt und übernimmt Gewähr dafür, dass der
Kaufgegenstand frei von bücherlichen und außerbücherlichen
Lasten ist, soweit diese nicht von der kaufenden Partei ausdrücklich kraft
dieses Kaufvertrages übernommen werden.
Festgehalten
wird, dass grundbücherlich keine Geldlasten einverleibt sind. Laut Auskunft
der Hausverwaltung W haftet jedoch auf
den vertragsgegenständlichen Anteilen noch ein Darlehen des
Wohnhauswiederaufbaufonds mit dem Betrag von S 55.034 (Stichtag 1.7.2000) aus.
Diese Belastung wird von der kaufenden Partei nicht übernommen. Sollte dies
Forderung zum Übergangsstichtag noch bestehen, so ist der zur Kredittilgung
erforderliche Betrag von der kaufenden Partei unter Anrechnung auf den Kaufpreis
an die Gläubigerin zu entrichten.
....
VII.
Sämtliche
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger der
kaufenden Partei über.
....
X.
Sohin erteilt
die verkaufende Partei GP,..., ihre
ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages, ....., das
Eigentumsrecht für LK einverleibt
werde."
In einem Übereinkommen vom 8. Juni 2005 wurde zwischen
der Bw. und Frau LK einvernehmlich festgehalten, dass der ursprünglich
vereinbarte Kaufpreis auf Grund der bedungenen Wertbeständigkeit nun €
126.625,15 beträgt. Weiters wurde festgestellt, dass ob der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile ein
Wohnhaus-Wiederaufbaufondsdarlehen im Restbetrag von € 1.416,64,
abgerechnet zum 1.1.2005, aushaftend ist und dass dieses von der Bw. als Erbin
und Rechtsnachfolgerin der Frau GP zu tilgen ist. Als Übergabsstichtag
wurde der 5. Mai 2005 vereinbart.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 bewilligte das
Bezirksgericht F die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Frau LK. Darin
werden als Eintragungsgrundlage sowohl den Kaufvertrag auf den Todesfall vom 22.
Jänner 2001 als auch das Übereinkommen vom 8. Juni 2005
angeführt.
In der von der Bw. zur Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung erstatteten Vermögenserklärung vom 13.
September 2005 wurde unter den Aktiven der Kaufpreis in Höhe von
€ 126.625,15 ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw.
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 28 % von
€ 117.089,00 fest. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde der
oben angeführte Kaufpreis von € 126.625,15 unter den "sonstigen
Forderungen" erfasst.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass im Protokoll vom 13. September 2005 ein Fehler unterlaufen sei und dieses
Protokoll bzw. die Vermögenserklärung mit Protokoll vom heutigen Tage
dahingehend berichtigt werde. Der Verkauf der gegenständlichen
Eigentumswohnung sei von der Alleinerbin erst im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung abgewickelt worden. Der unter den sonstigen
Forderungen einbezogene Betrag von € 126.625,15 betreffe
Liegenschaftsanteile der Erblasserin. Diese seien inländisches
Grundvermögen und gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG mit dem
Dreifachen des Einheitswertes zu bewerten (siehe VfGH von 2.10.1973, B 99/72).
Der steuerpflichtige Erwerb betrage demnach € 18.258,97 und sei die
Erbschaftsteuer insgesamt mit € 3.163,91 (€ 2.191,08
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG und € 972,83
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG)
festzusetzen.
Am 13. Februar 2005 wurde die im Rahmen der
Verlassenschaftsabhandlung erfolgte Vermögenserklärung berichtigt und
anstatt des Kaufpreises von € 126.625,15 die erbl.
Liegenschaftsanteile, bewertet mit dem 3-fachen Einheitswert von €
27.795,00 ausgewiesenen.
Der Einheitswert für die gesamte Liegenschaft wurde
zuletzt zu EW-AZ XXXXXX bescheidmäßig mit S 1.040.000,00, das
entspricht € 102.032,66, festgestellt, sodass der anteilige Einheitswert
der erbl. 109/1200-stel Anteile € 9.267,96 und der anteilige dreifache
Einheitswert € 27.803,88 beträgt.
Mit Berufungsentscheidung vom 16. März 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Laut
Kaufvertrag vom 22.01.2001 war die Wirksamkeit der Übertragung der
109/1200tel - Anteile an der EZ-X von
Frau GP an Frau
LK betagt mit dem Ableben der Frau
GP. Auf Grund dieses Kaufvertrages
wurde im Grundbuch das Eigentumsrecht für Frau
LK einverleibt. Belastungen werden auf
diesem Anteil nicht ausgewiesen. Der Erbin
BW ist zum Stichtag 22.3.2005 keine
Liegenschaft angefallen. Laut Pkt II. des obgenannten Kaufvertrages ist der
Kaufpreis an Frau BW zu entrichten. Der
Kaufpreis ist daher der Erbschaftssteuer zu unterziehen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde von der Bw. zum Sachverhalt noch
ergänzend vorgebracht, dass die Liegenschaft zivilrechtlich noch im
Eigentum der Erblasserin gestanden sei und daher auch zum zivilrechtlichen
Nachlass gehöre. Die Erbin sei damit in das zivilrechtliche Eigentum
eingetreten und. Abweichend von der Kaufvertragsvereinbarung sei aufgrund
diverser offener Fragen keine sofortige Übergabe des Kaufgegenstandes
vorgenommen worden. Erst am 8. Juni 2005 sei ein Übereinkommen zwischen Bw.
und Käuferin geschlossen worden und erst in diesem Übereinkommen
diverse offene Fragen (Kaufpreisermittlung, aushaftende Darlehen,
Lastenfreiheit) geregelt und vor allem ein neuer Übergabsstichtag,
nämlich der 5. Mai 2005 vereinbart worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die
Erbin zivilrechtliche und tatsächliche Eigentümerin und auch
Verfügungsberechtigte über die Liegenschaft gewesen. Aufgrund dieser
Rechtsstellung habe sie als Erbin das Übereinkommen mit der Käuferin
abgeschlossen. Erst dieses Übereinkommen bilde gemäß
Grundbuchsbeschluss vom 27. Juni 2005 die Eintragungsgrundlage für die
Übertragung der Liegenschaft.
Ihre Rechtsausführungen ergänzte die Bw.
dahingehend, dass erbschaftssteuerlich aufgrund des zivilrechtlich
geprägten Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG der zivilrechtliche
Erbanfall maßgeblich sei. Erbrechtlich gehöre aber die Liegenschaft
noch zum Nachlassvermögen. Gemäß VwGH 1.2.1987, 86/16/0013 sei
bei einer noch durch den Erblasser verkauften aber noch nicht übergebenen
Liegenschaft nur dann nicht der Einheitswert der Erbschaftssteuer zu Grunde zu
legen, wenn die Übertragung der Liegenschaft ohne weitere
rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Erben erfolge. Auf Grund der noch
notwendigen Mitwirkung der Erben werden zB auch vererbte
Kapitalgesellschaftsanteile mit durch den Erblasser vereinbarten
Abtretungsklauseln erbschaftssteuerlich noch dem Erben zugerechnet, da bei der
Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile zivilrechtlich noch eine
Mitwirkung der Erben erforderlich ist. (vgl. Taucher, Unternehmensnachfolge aus
steuerlicher Sicht, in Bertl/Mandl/Ruppe, Unternehmensnachfolge durch Erben und
Vererben, 1996, 24). Das gleiche gelte, wenn ein durch den Erblasser
abgeschlossener Kaufvertrag noch von Bedingungen abhängig war, die erst
nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig geworden sind (VwGH 28.6.1989,
88/16/0047). Auch für den Fall der Schenkung einer Liegenschaft, die der
Geschenkgeber bereits verkauft hat, habe der VwGH ausdrücklich den
Einheitswert anerkannt (VwGH 21.10.1982, 81/15/0059). Von Bedeutung sei auch das
Erkenntnis des VwGH vom 8.3.1984, 83/15/0028, wonach erschaftssteuerrechtlich
zwar grundsätzlich die Anordnung des Erblassers maßgeblich sei (eine
Vermächtnisanordnung), soweit nicht die Erben im Einvernehmen mit dem
Drittbegünstigten (dem Vermächtnisnehmer) noch etwas anderes
vereinbaren. Ist Nachlassgegenstand eine Liegenschaft, dann sei gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG zwingend vom dort bestimmten Einheitswert auszugehen,
selbst wenn über die Liegenschaft bereits Abtretungsvereinbarungen bestehen
(VwGH 25.3.2004, 2002/16/300 zur zwingenden Bewertung einer geschenkten
Liegenschaft mit dem Einheitswert, auch wenn der Geschenknehmer bereits eine
Kaufoption (zu einem niedrigeren Preis an der Liegenschaft habe). Der Gegenstand
der Erbschaftssteuer könne in Erbrechtsfällen auch nicht durch Hinweis
auf den wirtschaftlichen Inhalt der Zuwendung verändert werden, da die
wirtschaftliche Betrachtungsweise des Zuwendungsgegenstandes nur für
Schenkungen unter Lebenden (insbesondere mittelbare Grundstücksschenkung)
gelte, nicht aber für die Erwerbe von Todes wegen (vgl. Fellner, § 2
Rz 13, unter Hinweis auf BFH 23.1.1991, II B 46/90, BFH 63,233).
Im Vorlageantrag beantragte die Bw. gemäß
§
284 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und darüber
hinaus gemäß
§ 282 BAO die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Mit Vorhalten vom 30. Jänner 2007 teilte die
Referentin des unabhängigen Finanzsenates der Bw. und dem Finanzamt mit,
wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstellt und aus welchen
Erwägungen nach Ansicht der Referentin - unvorgreiflich der Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat - die Erbschaftssteuer mit insgesamt €
3.165,14 festzusetzen sei.
Daraufhin nahm die Bw. mit Schreiben vom 12. Februar 2007
die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück.
Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 23. Februar 2007 ein
Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Rechtsansicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.2.1987, 86/16/0013; VwGH 28.6.1989,
88/16/0047,0048) bekräftigt wurde.
Gegen die stattgebende Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2007, RV/1056-W/06 erhob das
Finanzamt Amtsbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2007 zur Zl.
2007/16/0070 hob der Verwaltungsgerichtshof die genannte Berufungsentscheidung
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weshalb der Unabhängige
Finanzsenat in einem fortgesetzten Verfahren neuerlich über die Berufung
gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Jänner 2006 zu entscheiden
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Bindung der Behörde erstreckt sich auf die im
vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und
auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des
aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. VwGH 15.5.2002, 98/08/0186).
Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0070 hat der
Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsanschauung niedergelegt:
"Bei einem
Kaufvertrag, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keinem der
Vertragspartner zur Gänze erfüllt war, ist eine im Vermögen des
Erblassers vorhandene Kaufpreis(Rest-)Forderung als Vermögensanfall der
Erbschaftssteuer zu unterziehen. Der Besitz und das (bücherliche) Eigentum
an Liegenschaften sind nicht zu berücksichtigen, weil diesen die
Verpflichtung zur Übereignung des Kaufgegenstandes gegenübersteht. Auf
den Einheitswert der Liegenschaft kommt es daher nicht an (vgl. das Erkenntnis
vom 1. Dezember 1987, Zl. 86/16/0013, mwN; vgl. auch das Erkenntnis sowie vom
27. September 1990, Zl. 89/16/0225, betreffend den Fall einer
Enteignungsentschädigung).
Nach der
wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen
auch im vorliegenden Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist im Falle eines
beiderseits noch nicht erfüllten Kaufvertrages über eine Liegenschaft
die Kaufpreisforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu
unterziehen, der bloße Besitz und das Eigentum an der Liegenschaft
einerseits und die dem gegenüberstehende Verpflichtung zur Übereignung
andererseits - in der Terminologie des Bundesfinanzhofes auch
"Sachleistungsverpflichtung" - jedoch als einander gegenüberstehend nicht
zu berücksichtigen.
Hat aber nach
dem bisher Gesagten die Verpflichtung zur Übereignung der Liegenschaft -
aufgewogen durch Besitz und bücherliches Eigentum an der Liegenschaft - als
Vermögensanfall außer Betracht zu bleiben, so stellt sich die Frage
einer unsachlichen Differenzierung der Bewertung von Liegenschaftsvermögen
einerseits und der Verpflichtung zur Übereignung der Liegenschaft
andererseits nicht, wie sie vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Dezember
1989, II R 103/86, zum Anlass genommen wurde, fortan bei beiderseits noch nicht
erfüllten entgeltlichen Verträgen die Sachleistungsverpflichtung des
Erben mit dem Wert der Gegenleistung gleichzusetzen (vgl. auch das Urteil des
Bundesfinanzhofes vom 15. Oktober 1997, II R 68/95)."
Nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hat
das Finanzamt somit zu Recht den Kaufpreis der Eigentumswohnung der
Erbschaftsteuer unterzogen und war daher die Berufung im fortgesetzten Verfahren
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Kaufvertrag auf den TodesfallGegenstand des Erwerbeszivilrechtliches EigentumÜbereignungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-W/08
- Stammnummer
- 33066
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF