Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1197-L/06
Nachweis von Werbungskosten einer Musikschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1197-L/06vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
19. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
25. September 2006).
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
24.673,15
|
Einkommen
|
24.050,43
|
Einkommensteuer
|
5.210,61
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
2.147,72
Die
Steuerberechnung ist dem Einkommensteuerbescheid 2005 (Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO) vom 25. September 2006 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2005 beantragte die Berufungswerberin folgende, hier
berufungsgegenständliche, Aufwendungen:
|
KZ 455
|
Personenversicherungsbeiträge
|
774,35
|
KZ 719
|
Arbeitsmittel
|
3.128,88
|
KZ 720
|
Fachliteratur
|
64,21
|
KZ 722
|
Fort-Ausbildung
|
799,15
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
22. Mai 2006 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, die gesamten beantragten Aufwendungen
belegmäßig nachzuweisen. Weiters sei eine genaue Beschreibung
des Berufsbildes beizulegen.
Diesem Schreiben folgend wurden folgende Aufstellungen
übermittelt:
|
Fortbildung 05:
|
|
Landestheater
|
68,40
|
Landestheater
|
65,00
|
Landestheater
|
16,25
|
Schulgeld
|
63,00
|
Schulgeld
|
42,50
|
Schulgeld
|
170,00
|
Schulgeld
|
42,50
|
Schulgeld
|
127,50
|
Schulgeld
|
68,00
|
ABC-Haid Karten
|
36,00
|
Am Dam Jazz
|
100,00
|
SUMME KZ 722
|
799,15
Porto 05: Porte für Konzert-Einladungen,
Programme etc. KZ 719: 11,75; 3,35; 2,49; insgesamt also 17,59
Die Berufungswerberin unterrichte an der Landesmusikschule
K, P und N sowie an der Pädagogischen Akademie des Bundes.
Instrumentalfach: Blockflöte Päd.Ak: Blockflöte
und didaktische Spielmusik für Sonderschul-, Hauptschul- und
Volksschullehrer mit praxisbezogenen Inhalten und musiktheoretischen
Hintergründen.
Arbeitskleidung = Auftrittskleidung 05: Fussl:
49,95 H&M: 78,40 Jello Schuhpark: 19,19 SUMME:
148,25
|
Arbeitsmittel 05:
|
|
|
Trompete
|
163,75
|
AKo: 655,00 (2004); AfA bis 2007
|
Saxophon
|
183,00
|
AKo 915,90 (2004); AfA bis 2008
|
Saxzubehör
|
8,22
|
|
Altblockflöte
|
185,35
|
|
Sopranblockflöte, Noten
|
128,28
|
|
Musikverlag Abel
|
84,75
|
|
Musikverlag Abel
|
24,86
|
|
Musikverlag Abel
|
89,75
|
|
Musikverlag Abel
|
84,70
|
|
Musikverlag Abel
|
167,50
|
|
Yamaha Altblf.
|
33,48
|
|
Klappenöl
|
7,50
|
|
Musikalien Pirngruber
|
12,60
|
|
Abel
|
35,90
|
|
Danner, Noten
|
30,43
|
|
Abel
|
45,85
|
|
Computer Toshiba
|
886,18
|
40%; 1.476,98
|
MP3 Player
|
81,38
|
|
Scard c, EMAS
|
37,89
|
|
Saturn
|
119,00
|
|
MP-101
|
69,90
|
|
Olympia M-XD
|
39,90
|
|
SUMME
|
2.520,17
|
Büromaterial 05: Auflistung von teilweisen
Kleinbeträgen aus Einkäufen bei Hofer, Thalia, Amadeus, Libro, Pagro.
Im Folgenden werden die größeren Beträge aufgelistet:
|
Papier Tiger
|
70,00
|
Musikladen Ried
|
13,00
|
Thalia
|
20,40
|
Amadeus, Schulrucksack
|
25,95
|
Libro
|
20,10
|
Libro
|
47,52
|
Libro
|
28,53
|
Pagro
|
27,60
|
Summe der restlichen Kleinbeträge
|
189,77
|
SUMME gesamt
|
442,87
Fachbücher, CD:
|
Amadeus
|
5,98
|
CD, Libro
|
16,99
|
Höredition Schwartz
|
17,95
|
CD, Post
|
14,99
|
Buch, Tepperwein
|
8,30
|
SUMME
|
64,21
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom
19. Juni 2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
KZ 719+720 (Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte): 870,85 €. Begründend wurde
auf eine telefonische Besprechung verwiesen und ausgeführt, dass nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen seien. Werbungskosten seien
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Die Aufwendungen
für die Kinder der Berufungswerberin seien daher nicht zu
berücksichtigen gewesen. Weiters seien die Büromaterialien im
Schätzungswege gekürzt worden, da Kosten geltend gemacht wurden, die
erfahrungsgemäß Aufwendungen für die Kinder darstellen
würden. Gemäß
§ 20 EStG 1988 seien
Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die
Aufwendungen für Noten, MP3-Player, DVD-Player, Autoradio seien daher nicht
zu berücksichtigen gewesen. Im Folgenden die Auflistung der vom
Finanzamt durchgeführten Änderungen
|
Fortbildung 05:
|
|
Finanzamtsänderungen
|
Anmerkungen
|
Landestheater
|
68,40
|
0,00
|
|
Landestheater
|
65,00
|
0,00
|
Eintrittskarten
|
Landestheater
|
16,25
|
0,00
|
|
Schulgeld
|
63,00
|
0,00
|
Für Kinder
|
Schulgeld
|
42,50
|
0,00
|
Für Kinder
|
Schulgeld
|
170,00
|
0,00
|
Für Kinder
|
Schulgeld
|
42,50
|
0,00
|
Für Kinder
|
Schulgeld
|
127,50
|
0,00
|
Für Kinder
|
Schulgeld
|
68,00
|
0,00
|
Für Kinder
|
ABC-Haid Karten
|
36,00
|
0,00
|
|
Am Dam Jazz
|
100,00
|
0,00
|
|
SUMME KZ 722
|
799,15
|
0,00
|
Porto 05: Porte für Konzert-Einladungen,
Programme etc. KZ 719: 11,75; 3,35; 2,49; insgesamt also 17,59
|
Arbeitskleidung =
Auftrittskleidung 05:
|
|
Finanzamt
|
Fussl
|
49,95
|
0,00
|
H&M
|
78,40
|
0,00
|
Jello Schuh
|
19,19
|
0,00
|
SUMME
|
148,25
|
0,00
Arbeitsmittel:
|
Arbeitsmittel 05:
|
|
|
Finanzamt
|
Anmerkung
|
Trompete
|
163,75
|
AKo: 655,00 (2004); AfA bis 2007
|
163,75
|
|
Saxophon
|
183,00
|
AKo 915,90 (2004); AfA bis 2008
|
183,00
|
|
Saxzubehör
|
8,22
|
|
8,22
|
|
Altblockflöte
|
185,35
|
|
0,00
|
|
Sopranblockflöte, Noten
|
128,28
|
|
0,00
|
|
Musikverlag Abel
|
84,75
|
|
0,00
|
Noten
|
Musikverlag Abel
|
24,86
|
|
0,00
|
Noten
|
Musikverlag Abel
|
89,75
|
|
0,00
|
Noten
|
Musikverlag Abel
|
84,70
|
|
0,00
|
Noten
|
Musikverlag Abel
|
167,50
|
|
0,00
|
Noten
|
Yamaha Altblf.
|
33,48
|
|
33,48
|
|
Klappenöl
|
7,50
|
|
7,50
|
|
Musikalien Pirngruber
|
12,60
|
|
0,00
|
Noten
|
Abel
|
35,90
|
|
0,00
|
|
Danner, Noten
|
30,43
|
|
0,00
|
|
Abel
|
45,85
|
|
0,00
|
Noten
|
Computer Toshiba
|
886,18
|
40%; 1.476,98
|
295,40
|
3J ND
|
MP3 Player
|
81,38
|
|
0,00
|
|
Scard c, EMAS
|
37,89
|
|
0,00
|
DVD-Player
|
Saturn
|
119,00
|
|
0,00
|
Autoradio
|
MP-101
|
69,90
|
|
0,00
|
MP3-Player
|
Olympia M-XD
|
39,90
|
|
0,00
|
f. Kamera
|
SUMME
|
2520,17
|
|
691,35
|
Büromaterial 05: Kürzung des
Gesamtbetrages auf 1/3, da hier auch Schulsachen der Kinder beinhaltet sind.
1/3 von 442,87: 147,63
|
Fachbücher, CD
|
|
Finanzamt
|
Anmerkung
|
Amadeus
|
5,98
|
5,98
|
|
CD, Libro
|
16,99
|
0,00
|
|
Höredition Schwartz
|
17,95
|
0,00
|
|
CD, Post
|
14,99
|
0,00
|
Dancing, Stars
|
Buch, Tepperwein
|
8,30
|
8,30
|
|
SUMME
|
64,21
|
14,28
|
Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 20. Juli 2006) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2006 eingebracht. Es
werde beantragt, folgende Beträge anzusetzen: 1. Sonderausgaben iHv
990,82 € (Personenversicherung); 2. Arbeitsmittel (Flöten
449,06; Noten 494,29; MP3 Player 81,38) in Höhe von
1.024,76; 3. Den Privatanteil des Notebooks mit 15% und somit die AfA mit
413,38 €; 4. Kosten für Büromaterial mit ca.
100,00 €, Kilometergeld iHv. 178,00 € für ca. 500km und
Telefonkosten iHv. 360,00 €. zu 1.) Die
Sonderausgabenbestätigung sei per Telefax bereits übermittelt, im
Steuerbescheid jedoch nicht berücksichtigt worden. zu 2.) Es werde
als Spezialdisziplin Flöte unterrichtet. Da o.a. Aufwendungen (inkl. MP3
Player, der als Musikdatenbank, zum Abspielen im Unterricht und bei
Schülerkonzerten und Abspielen von Aufnahmen von Profimusikern, etc.)
ausschließlich beruflich verwendet werden, würden diese Aufwendungen
lt. einschlägiger Rechtsprechung ohnehin nicht unter
§ 20 EStG fallen. An jedem der vier Unterrichtsorte würden
Flöten und Noten benötigt, die vor Ort bleiben und nicht ständig
von einem Ort zum Anderen transportiert werden. zu 3.) Das Notebook
würde überwiegend (85%) beruflich für - Erstellung des
Unterrichtsprogramms - Schülerlisten -
Schülerverwaltung - Klassenkataloge -
Konzertzusammenstellungen - CD-Listen -
Playbackversionen - Schülerfotos bei Unterricht und
Konzerten - Mail - Spesenabrechnung -
etc. genutzt. zu 4.) Da an vier Musikschulen unterrichtet werde,
werde an allen Orten Büromaterial benötigt. Ein Anteil von
100,00 € aus den in der Steuererklärung angeführten
Beträgen würde daher angemessen erscheinen. Die Kommunikation
zur Abstimmung des Unterrichts mit den Schülern und anderen Lehrern
würde telefonisch erfolgen, weshalb ein Anteil von 30,00 €
monatlich für Telefonkosten ebenso angemessen sei. Für
Besorgungsfahrten und sonstige Erledigungen in Zusammenhang mit der
Unterrichtstätigkeit seien im Jahr 2005 ca. 500km notwendig gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
25. September 2006 wurde der Bescheid vom 19. Juni 2006
geändert. Die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, wurden auf den Betrag von 1.814,20 €
erhöht, weiters wurden die beantragten Sonderausgaben berücksichtigt.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Entwicklung auf
dem Computermarkt dahin gehe, dass die privaten Nutzungsmöglichkeiten immer
zahlreicher würden. Verfassung privater Schriftstücke, alle Arten von
CD-Rom (Musik, Fotos, etc.), Internet, Video, Telebanking/Shopping. Die in der
Berufung angeführte Aussage einer 85%igen beruflichen Nutzung des Notebooks
erscheint nicht ausreichend, da dieses wohl auch durch Familienangehörige
privat genutzt werde. Bedingt durch Erfahrungen des täglichen Lebens, sei
eine weitere private Eigennutzung nicht auszuschließen. Entsprechend oa.
Ausführungen sei ebenfalls die Privatnutzung angeschaffter Noten und
Musikinstrumente im Ausmaß einer 20%igen Schätzung zu unterstellen.
Werbungskosten seien Aufwendungen zur Sicherung, Erhaltung und Erwerbung der
eigenen Einnahmen und in ihrer Höhe nachzuweisen (Fahrtkosten, Telefon).
Von der Geltendmachung geschätzter Aufwendungen sei daher abzusehen
gewesen. Wirtschaftsgüter (MP3 Player) die typischerweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen, würden ebenfalls keine Werbungskosten
darstellen (Aufteilungsverbot).
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 30. Oktober 2006) wurde beantragt, die
Berufung vom 19. Juli 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom
19. Juni 2006 bei der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen.
Weitere Begründungspunkte wurden nicht angeführt.
Mit Datum 1. Dezember 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden:
"1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der
Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge."
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Das zuständige Finanzamt hat im Zuge der Festsetzung
der Einkommensteuer für 2005 bereits im Erstbescheid vom
19. Juni 2006 Ausgaben bzw. Aufwendungen, die jedenfalls dem
Privatbereich der Berufungswerberin zuzurechnen sind, nicht berücksichtigt.
Hierzu zählen vor allem die Aufwendungen für die Kinder sowie
Aufwendungen die gem. § 20 zu den Aufwendungen der Lebensführung
zählen.
In einem Vorhalt (22. Mai 2006) wurde die
Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert die
Aufwendungen belegmäßig
nachzuweisen.
In der Berufungsvorentscheidung wurden weitere Aufwendungen
als Werbungskosten berücksichtigt. In der Begründung hinsichtlich der
Nichtbeachtung verschiedener Aufwendungen wurde auf den mangelnden Nachweis
verwiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Entwicklung auf dem
Computermarkt dahin gehe, dass die privaten Nutzungsmöglichkeiten immer
zahlreicher würden. Verfassung privater Schriftstücke, alle Arten von
CD-Rom (Musik, Fotos, etc.), Internet, Video, Telebanking/Shopping. Die in der
Berufung angeführte Aussage einer 85%igen beruflichen Nutzung des Notebooks
erscheint nicht ausreichend, da dieses wohl auch durch Familienangehörige
privat genutzt werde. Bedingt durch Erfahrungen des täglichen Lebens, sei
eine weitere private Eigennutzung nicht auszuschließen. Entsprechend oa.
Ausführungen sei ebenfalls die Privatnutzung angeschaffter Noten und
Musikinstrumente im Ausmaß einer 20%igen Schätzung zu unterstellen.
Werbungskosten seien Aufwendungen zur
Sicherung, Erhaltung und Erwerbung der eigenen Einnahmen und
in ihrer Höhe nachzuweisen
(Fahrtkosten, Telefon). Von der Geltendmachung
geschätzter Aufwendungen sei daher
abzusehen gewesen. Wirtschaftsgüter (MP3 Player) die typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, würden ebenfalls keine
Werbungskosten darstellen (Aufteilungsverbot).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine
Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen
darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt,
geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. VwGH
21.4.1983, 82/16/0177; 13.3.1986, 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem
Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus
gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 28.6.1989, 89/16/0048;
10.3.1994, 92/15/0164).
Das zuständige Finanzamt hat bereits mit Vorhalt vom
22. Mai 2006 ersucht, die beantragten Aufwendungen
belegmäßig nachzuweisen sowie das Berufsbild genau zu beschreiben.
Daraufhin wurden die Aufwendungen aufgelistet und angegeben, dass die
Berufungswerberin an verschiedenen Musikschulen sowie an der Päd.ak.
unterrichte. In der Bescheidbegründung des
Einkommensteuerbescheides vom 19. Juni 2006 wurde angeführt, dass
diverse Ausgaben gem. § 20 EStG 1988 den Aufwendungen
für die Lebensführung zuzurechnen seien.
In der Berufungsschrift vom 18. Juli 2006 wurde
die Berücksichtigung von Arbeitsmitteln, sowie Reduzierung der
Privatanteile und verschiedene Kosten begehrt.
In der Berufungsvorentscheidung ging das zuständige
Finanzamt auf die Berufungspunkte ein und begründete, dass die in der
Berufung angeführte Aussage einer 85%igen beruflichen Nutzung des Notebooks
als nicht ausreichend erscheint (vor allem bedingt durch Ausweitung der privaten
Nutzungsmöglichkeiten). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen (z.B. MP3 Player) keine Werbungskosten darstellen
würden. Die begehrten Arbeitsmittel wie Flöten und Noten wurden
teilweise berücksichtigt (Privatanteil in Höhe von 20%). Hinsichtlich
der weiteren Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefon) wurde angeführt, dass
diese in ihrer Höhe nachzuweisen seien. Von der Geltendmachung
geschätzter Aufwendungen sei daher abzusehen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 stellte die
Berufungswerberin den Antrag, gegenständliche Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. In dieser Eingabe wurden
keinerlei Angaben angeführt, die die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung widerlegen würden.
In der Berufungsschrift wurden zwar Argumente vorgebracht,
dass aufgrund umfangreicher Verwendung des PC eine 85%ige Nutzung vorliege, es
wurden aber keine Nachweise erbracht, die den Ansatz des Finanzamtes (60%)
widerlegen würden. Durch die Möglichkeiten der privaten Nutzung von
Notebooks erscheint auch nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates der Ansatz von geringeren Privatanteilen nicht gerechtfertigt.
Konkrete Sachverhalte (z.B. Vorhandensein eines weiteren PC, Notebooks) wurden
auch im Vorlageantrag nicht dargestellt. Dasselbe gilt für die Nutzung des
MP3 Player. Derartige Wirtschaftsgüter dienen typischerweise auch der
Befriedigung privater Bedürfnisse. Gem. § 20 EStG dürfen
derartige Wirtschaftsgüter jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie beinahe ausschließlich
beruflich bzw. betrieblich verwendet werden. Die in der Berufung dargestellten
Verwendungen schließen aber eine private Verwendung nicht aus. Auch im
Vorlageantrag wurden keine weiteren Sachverhalte (ev. zweiter privater MP3
Player) nicht erwähnt. Dem folgend waren diese Kosten nicht zu
berücksichtigen.
Das Büromaterial wurde seitens des Finanzamtes bereits
mit einem Betrag von 147,63 € berücksichtigt. Die
Berufungswerberin beantragte im Berufungsschreiben die Berücksichtigung von
100,00 €. Die Berufungswerberin kann sich also in diesem Punkt als
keinesfalls beschwert erachten.
Hinsichtlich der Fahrt- und Telefonkosten führte das
zuständige Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
an, dass Werbungskosten in ihrer Höhe nachzuweisen sind. Geschätzte
Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen. Bereits zu Beginn des
Veranlagungsverfahrens wurde die Berufungswerberin ein einem
Ergänzungsvorhalt (22. Mai 2006) aufgefordert, sämtliche
beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. Der
Berufungswerberin war also die rechtliche Beurteilung und Vorgangsweise des
Finanzamtes hinlänglich bekannt. Im Vorlageantrag wurde aber
lediglich angeführt, gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Weitere Begründungen bzw. Entgegnungen auf die
Berufungsvorentscheidung wurden nicht dargestellt.
Da es also der Berufungswerberin nicht gelang (bzw. sie
keine diesbezüglichen Ausführungen vorbrachte), die Ansicht des
Finanzamtes zu widerlegen, war spruchgemäß zu entscheiden und der
Berufung im Sinne der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Kopie der Berufungsvorentscheidung vom
25. September 2006)
Linz, am 12.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1197-L/06
- Stammnummer
- 33057
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF