Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0248-W/07
Anspruchszinsen und Säumniszuschlag - Einwendungen gegen die Stammabgabenbescheide.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-W/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Herbert
Holczmann, Wirtschaftstreuhänder, 1190 Wien, Billrothstr. 19/10,
vom 9. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
10. Mai 2006 betreffend Anspruchszinsen 2002 (§ 205 BAO) sowie gegen
den Bescheid vom 9. Mai 2006 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen 2001, 2002 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Anspruchzinsen:
Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von € 3.422,59
fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Berufungswerberin (Bw.) die Unrichtigkeit des gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheides betreffend Körperschaftsteuer 2002 ein und beantragt
die Nullfestsetzung bzw. Aufhebung des gegenständlichen Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchzinsen.
2.) Säumniszuschläge:
MIt Bescheid vom 9. Mai 2006 setzte das Finanzamt
erste Säumniszuschläge (SZ1), und zwar SZ1 2001 in Höhe von
€ 266,68, SZ1 2002 in Höhe von € 644,86 sowie SZ1 2004
in Höhe von € 149,98 wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der
Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 13.334,00,
Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 32.243,00 und
Kapitalertragsteuer 2004 in Höhe von € 7.499,00 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Bw. die Unrichtigkeit der gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheide
betreffend Kapitalertragsteuer (Haftungs- und Abgabenbescheide) ein und
beantragt die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides über die
Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.) Anspruchzinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge
des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
2.) Säumniszuschläge:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch
eine später endende Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO)
oder als Folge eines fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens
oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben
wird.
Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende
Kapitalertragsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu
berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche
Tätigkeit, wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung, abgewartet
werden darf. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld
kraft Gesetzes, deren Entstehungszeitpunkt § 95 EStG iVm § 4 Abs. 2
lit. a Z 3 BAO normiert. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus
§ 96 EStG. Nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG hat der Schuldner der
Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG, worunter auch verdeckte
Gewinnausschüttungen fallen, binnen einer Woche nach dem Zufließen an
das Finanzamt abzuführen.
Im Berufungsfall sind die der Kapitalertragsteuer
unterliegenden verdeckten Ausschüttungen der Jahre 2001, 2002 und 2004 den
Gesellschaftern gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 4 EStG im Laufe dieser Jahre
zugeflossen. Somit hätte die Bw. die auf diese Kapitalerträge
entfallende Kapitalertragsteuer einbehalten und in Befolgung der Anordnung des
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem jeweiligen
Zufließen der Kapitalerträge an das Finanzamt abführen
müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin folgt, dass die
Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw. schon längst vor ihrer
Haftungsinanspruchnahme fällig war.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des
Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des
§ 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein
Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig
ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig
ist.
Der Information halber wird aber auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO verwiesen, wonach im Falle einer
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld über Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
hat.
Die Berufungen waren daher insgesamt spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-W/07
- Stammnummer
- 33033
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF