Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0042-S/08
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Grundstücksschenkung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-S/08vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis für das Grundstück maßgebend. Keinen Einfluss auf diesen Kaufpreis hat der Umstand, dass ein Teil mittels Kredit finanziert wird und ein weiterer Teil als mittelbare Grundstücksschenkung von den Großeltern herrührt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. November 2007, StNr.,
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 24.8.2007 erwarb der Berufungswerber
(Bw) von den Verkäufern die Liegenschaft.
Mit Abgabenerklärung Gre 1 vom 4.9.2007 hat der Bw in
"Punkt 7. Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung wegen" ausgeführt, dass
durch die schenkungsweise Zuwendung in Höhe von Euro 80.000,00
gemäß
§ 2 a) des Kaufvertrages vom 24.8.2007 ein
Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestand erfüllt sei.
Im "§ 4 Steuerberechnung für Schenkung €
80.000,00" des Kaufvertrages ist im letzten Absatz ausgeführt:
"Für den restlichen Kaufpreis betreffend
Liegenschaftsanteile in Höhe von € 99.600,00 ergibt sich ein
pauschaler Steuersatz von 3,5 % Grunderwerbsteuer, sohin insgesamt
€ 3.486,00."
Der Berufungswerber (Bw) geht also davon aus, dass vom
Gesamtkaufpreis von € 179.600,00 € 80.000,00 als Schenkung der
Großeltern an den Bw der Schenkungssteuer (vom anteiligen dreifachen
Einheitswert) unterliegen und demnach nicht nochmals der Grunderwerbsteuer
unterworfen werden kann und somit nur der Restkaufpreis von
€ 99.600,00 der Grunderwerbsteuer zu unterziehen sei.
In der Berufung führt der Bw aus, dass die geschenkten
Eigenmittel in Höhe von € 80.000,00 von der Bemessungsgrundlage
in Abzug zu bringen seien. Die Grunderwerbsteuer sei nur von der verbleibenden
Bemessungsgrundlage von € 99.000,00 (3,5 % = € 3.486,00) zu
berechnen, zuzüglich 2 % Grunderwerbsteuer (€ 449,48) vom anteiligen
dreifachen Einheitswert, also gesamt € 3.935,30.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein
dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (VwGH 15. April 1993, 93/16/0056).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt.
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen
zu leisten verspricht, damit er das Grundstück erhält (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz, Rz 4
und 6 zu § 5, mit der dort angeführten hg. Rechtsprechung) VwGH
23.2.2006, 2005/16/0276.
Im gegenständlichen Falle hat der Bw folgende
Leistungen zu erbringen:
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Kaufpreis Liegenschaftsanteile
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€ 179.600,00
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Kaufpreis Mobiliar
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€ 13,400,00
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Gesamtkaufpreis
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€ 193.000,00
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Finanzierung:
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Schenkung durch Großeltern
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€ 80.000,00
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Kreditvertrag mit der Bausparkasse
Wüstenrot
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€ 113.000,00
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Summe
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€ 193.000,00
Der VwGH hat zuletzt im Erkenntnis vom 28.6.2007,
2007/16/0028 zur Frage der Gegenleistung wörtlich ausgeführt:
"Als Gegenleistung ist
der nominale Kaufpreis maßgebend. Auch ein nicht sofort fälliger
Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die
Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in
Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil
die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich,
weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre
nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende
Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld übernommen worden
wäre (Hinweis auf die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu §
5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes)."
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Wie der Bw die Mittel für den im Vertrag
angeführten Kaufpreis aufbringt (Darlehen, Ratenzahlungen oder wie im
vorliegenden Falle durch Schenkung seitens der Großeltern), ist für
die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer irrelevant.
Im gegenständlichen Falle bringt der Bw den Kaufpreis,
zu dessen Zahlung er sich gegenüber den Verkäufern verpflichtet hat,
auf die oben dargestellte Weise (Schenkung Großeltern und Kreditvertrag
Bausparkasse) auf. Beide Finanzierungsarten beeinflussen die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht.
Die Schenkung des Kapitalbetrages von € 80.000,00
wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz als mittelbare
Liegenschaftsschenkung besteuert. Das bedeutet, dass die Schenkungssteuer nicht
vom Kapitalbetrag sondern vom anteiligen (= im Ausmaß der dadurch
bewirkten Finanzierung der Liegenschaft) dreifachen Einheitswert berechnet
worden ist.
Gegenstand einer nach § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG der
Schenkungssteuer unterliegenden Schenkung ist diejenige Sache, die nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll. Bei einer
Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache ist für die Frage des
Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag
oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand
der Schenkung sein sollte. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache
geschenkt, ist im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen (VwGH
24.5.1991, 89/16/0068, 1.9.1999, 98/16/0401).
Der Schenkungssteuerbescheid ist im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.
Der Umstand der Schenkung und die Beurteilung "was im Sinne
der Bestimmungen des Schenkungsstuergeseztes als geschenkt zu beurteilen und
daher der Besteuerung zugrunde zu legen ist", hat aber keinerlei Auswirkungen
auf die Verpflichtungen des Bw aufgrund des mit dritten Personen abgeschlossenen
Kaufvertrages. Der Bw hat sich den Verkäufern gegenüber zur Zahlung
von € 193.000,00 verpflichtet und der von dieser Summe auf die
Liegenschaft entfallende Anteil (€ 179.600,00) ist als Gegenleistung
im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer zu
unterwerfen.
Die Geschenkgeber sind nicht Vertragspartner der
Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages über die Liegenschaft. Zur
Entrichtung des Kaufpreises hat sich nur der Bw verpflichtet.
Selbst wenn die Großeltern des Bw den Betrag direkt
an die Verkäufer entrichtet hätten und sich der Bw nur zur Zahlung der
€ 113.000,00 verpflichtet hätte, wäre der von den
Großeltern aufgewendete Betrag von € 80.000,00 im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Z. 2 GrEStG zur Gegenleistung hinzuzurechnen (arg. Leistungen,
die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überlässt).
Salzburg, am
8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-S/08
- Stammnummer
- 33026
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF