Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0774-G/07
Erhöhte FB wenn keine mehrjährige berufliche Tätigkeit vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-G/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Person dauernd außerstande ist sich den Unterhalt selbst zu verschaffen und wenn keine durchgehende länger andauernde Beschäftigung vorgelegen ist, ist ein Anspruch auf erhöhte FB gegeben (siehe dazu auch VwGH v. 21.11.1990, 90/13/0129).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn B in XY, vertreten durch den
Sachwalter Mag. Georg Prehsfreund-Kriehammer, 8600 Bruck an der Mur,
Herzog-Ernstg. 28, vom 12. September 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 17. August 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages ab 1. August 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe werden ab 1. August 2007 gewährt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mit den Formularen Beih 1
und Beih 3 die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 1.8.2007.
Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Finanzamtes ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen für den Berufungswerber angefordert. Bei der
Untersuchung am 17.7.2007 wurde in der Anamnese auf ein bereits bestehendes
Vorgutachten vom 2. Februar 2006 verwiesen. Als Diagnose wurde eine
Intelligenzminderung und affektive Störung mit der Richtsatzposition 585
sowie ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Weiters wurde
ausgeführt, dass der Untersuchte in absehbarer Zeit nicht in den
Arbeitsprozess integriert werden kann und er daher voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Das Finanzamt verneinte im Bescheid vom 17. August 2007 die
dauernde Arbeitsunfähigkeit und verwies darauf, dass die geistige und
körperliche Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten
sei, weil seit 1992 bis laufend Arbeitslosenbezug bzw. Notstandshilfe bezogen
worden ist.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. mit 11. September 2007
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und Folgendes ausgeführt:
In gegenständlichem
Abweisungsbescheid wird die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe damit
begründet, dass die geistige oder körperliche Behinderung, die
für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetreten sein musste, in diesem Fall offensichtlich nicht vor
dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, da seit 1992 Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe bezogen wird. Der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. von
Notstandshilfe schließt jedoch nicht aus, dass eine geistige Behinderung,
welche Voraussetzung für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ist,
vorliegt und schon vor dem 21. Geburtstag vorgelegen ist. Außerdem ist der
Bezug von Notstandshilfe kein Beweis dafür, dass auch in Zukunft
Notstandshilfe bezogen wird und somit dauerhaft selbst Unterhalt verschafft
werden kann. Sobald das Arbeitsmarktservice weiß, dass Herr
Baufgrund seiner geistigen
Behinderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, da er nicht
arbeitsfähig ist, wird die Notstandshilfe eingestellt werden. "In
gegenständlichem Fall ergibt sich bei Durchsicht des
Versicherungsdatenauszuges, dass Herr B
immer nur für sehr kurze Zeiten als Arbeitnehmer beschäftigt war.
Genau daraus ist ersichtlich, dass Herr
B aufgrund seiner geistigen Behinderung
nicht imstande war und ist, einem Beschäftigungsverhältnis für
längere Zeit hindurch nachzugehen. Daher ist Herr
Bvoraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Dies ist auch aus den
Gutachten vom 17.2.2006 und vom 30.7.2007 des hinzugezogenen medizinischen
sachverständigen Amtsarzt Dr. Wolfgang Hödl ersichtlich. Dass Herr
B zur Zeit Notstandshilfe bezieht,
ändert nichts an der Tatsache, dass er einen Grad der geistigen Behinderung
hat, der es ihm unmöglich macht, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, dass
bei Herrn B diese Behinderung bereits
vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestand und dass er daher Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe hat.
Ich
ersuche daher um nochmalige Begutachtung des Herrn B
unter Berücksichtigung seiner gesamten
Lebens- und Krankengeschichte, aus der hervorgeht, dass Herr B
schon vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
eine erhebliche Behinderung aufwies. Außerdem weise ich noch einmal darauf
hin, dass Herr B außerstande war,
für längere Zeit in Arbeitsverhältnissen zu bleiben. Seine
Arbeitsverhältnisse dauerten einen bis maximal wenige Monate und wurden
aufgrund seiner Behinderung immer frühzeitig beendet. Vom Eintritt ins
Arbeitsleben vom Juli 1991 bis zu seinem 21. Geburtstag, also innerhalb von
beinahe 6 Jahren, hat Herr B lediglich
23 Monate an Beitragszeit. Die Beitragszeiten stammen zudem von
Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Monate dauerten, und bei verschiedenen
Arbeitgebern absolviert wurden.
Abschließend
stelle ich somit den
Antrag,
den erstinstanzlichen Bescheid des
Finanzamtes Mürzzuschlag dahingehend " abzuändern, dass dem
ursprünglichen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für Herrn B rückwirkend
stattgegeben wird, weil der Gesamtgrad der Behinderung / Erkrankung des
AntragsteIlers über 50% liegt und die damit zusammenhängende
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und diese
Erwerbsunfähigkeit und die damit zusammenhängende
Selbsterhaltungsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen gegeben war
und weiter gegeben ist.
Mit Bericht vom 26. September 2007 legte das Finanzamt
Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen vom 31. Juli 2007 geht hervor, dass ein
Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt und dass der Berufungswerber dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zum gleichen Ergebnis gelangte der ärztliche
Sachverständige im Gutachten vom 24.2.2006, wobei festgestellt wurde, dass
dieser Zustand bereits seit Geburt besteht.
Aus der an den unabhängigen Finanzsenat nachgereichten
Bescheinigung der Stellungskommission des Militärkommandos Steiermark vom
8.7.1994 geht ebenfalls hervor, dass der Berufungswerber wegen Intelligenzmangel
als untauglich eingestuft worden ist. Im Zuge des Parteiengehörs
wurde das Finanzamt im Telefonat vom 6. Februar darüber in Kenntnis
gesetzt.
Dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung vom 23. August 2006 ist zu entnehmen, dass der Bw. in
der Zeit vom 15.7.1991 bis 3.11.1991 als Arbeiterlehrling tätig war.
Vom 2.3.1992 bis 20.11.1992 war er als Arbeiter beschäftigt.
Vom 22.2.1993 bis 20.6.1993 war der Berufungswerber wiederum als
Arbeiter beschäftigt. Die letzte länger andauernde
Beschäftigung fand vom 26.7.1993 bis 23.11.1993 statt. Ab diesem
Zeitpunkt lagen noch zwei Arbeitsverhältnisse über je einem Zeitraum
von einem Monat vor.
In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1990, 90/13/0129, verwiesen worin ua.
Folgendes ausgeführt wurde:
Voraussetzung für
den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es
(unter anderem), dass der Vollwaise wegen dieser Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1987, Zl. 86/13/0206, - und
mittelbar auch aus dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1984,
Zl. 82/13/0222 - ergibt sich hiezu, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit (im Falle des Erkenntnisses vom 25. Jänner 1984 waren es
viereinhalb Jahre) die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs.
2 lit. d FLAG 1967 notwendige Annahme widerlegt, der Vollwaise wäre infolge
seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser
Rechtsmeinung abzurücken. Er wird in dieser Meinung vielmehr durch die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76,
114, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP,
bestärkt. Heißt es dort doch, durch die Neufassung des
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde
volljährigen erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter
erheblich behindert waren und die daher niemals erwerbsfähig geworden
seien, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie -
infolge Todes der Eltern - Vollwaisen geworden seien.
Im vorliegenden Fall kann daher von keiner
mehrjährigen beruflichen Tätigkeit gesprochen werden, da nach dem 21.
Lebensjahr nur mehr zwei Arbeitsverhältnisse vorlagen wobei kein
Arbeitsverhältnis länger als eineinhalb Monate gedauert hat.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich stattzugeben.
Graz, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
mehrjährige berufliche Tätigkeitdauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffenlänger andauernde Beschäftigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-G/07
- Stammnummer
- 33018
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF