Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0337-I/07
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-I/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
20. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten
durch Finanzanwalt, vom 27. November 2006 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2003
bis 2005 sowie Einkommensteuer 2003 bis 2005 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis
2005 wird Folge gegeben.
Die Berufung
gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 wird gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Veranlagung erfolgte zunächst
erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2005 vom 3.
November 2004, 12. Oktober 2005 und 2. Oktober 2006). Mit Ausfertigungsdatum 27.
November 2006 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005
und erließ (neue) Sachbescheide.
Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide weist
folgenden Inhalt auf:
"Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen und Beweismittel
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 20.
Dezember 2006 fristgerecht Berufung erhoben und ua. ausgeführt, dass die
Bescheide begründungslos ergangen seien. Weiters wurde die ersatzlose
Aufhebung der Bescheide beantragt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung.
Diese hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und
Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind und muss andererseits auch die
Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden
Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Die Wiederaufnahmegründe sind in
der Begründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig,
weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe
ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht nachholbar (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Anm. 4 zu § 307 BAO). Im vorliegenden Fall ist aus
den bekämpften Bescheiden nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das
Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 bis
2005 verfügt hat.
Die strittigen Bescheide verweisen in einer
(Standard)Begründung lediglich auf neu hervorgekommene Tatsachen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die allein oder
in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das Finanzamt verabsäumt
jedoch in ihrer Begründung im Wiederaufnahmebescheid, die "neu
hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert
zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus den
gegenständlichen Bescheiden sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die
Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme ohne
Begründung durch das Finanzamt.
Da die bekämpfte Wiederaufnahme sich sohin auf keinen
Wiederaufnahmegrund stützt, die Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund
obiger Ausführungen nicht befugt war, die fehlenden, vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid nicht ausgeführten Wiederaufnahmegründe durch
neue zu ersetzen bzw. solche erstmals einzuführen, war
spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes zu beheben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2005 durch diese
Berufungsentscheidung sind demnach die für diese Jahre ergangenen
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus dem
Rechtsstand ausgeschieden. Die Berufung gegen die am 27. November 2006
erlassenen Einkommensteuerbescheide war daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
am 8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-I/07
- Stammnummer
- 33017
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF