Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0050-W/07
Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung nach Kalkulationsdifferenzen einer BP
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0050-W/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen U.L., vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und
BeratungsgmbH, 7100 Neusiedl/See, Franz-Liszt-Gasse 25-27, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2007 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16. Februar 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
16. Februar 2007 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der
Firma K. im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart unter Verletzung
der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 und 2004, eine Verkürzung
an bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer
2003 in Höhe von € 2.600,00 und Umsatzsteuer 2004 in Höhe
von € 2.600,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass laut Betriebsprüfung vom 30. Jänner 2007
für die obgenannten Zeiträume unrichtige Abgabenerklärungen
abgegeben worden seien. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das
genannte Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
begangen worden sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Beschwerde vom 27. Februar 2007 wird ausgeführt, dass die von
der Finanzstrafbehörde als strafbestimmende Werte herangezogenen
Steuerbeträge auf globalen Erlösschätzungen des
Betriebsprüfers in Höhe von jeweils € 15.000,00 (2003 und
2004) basieren würden, wobei die Schätzungen nicht in Relation zu
Gewinn oder Umsatz gesetzt erfolgt seien, sondern auf das freie Ermessen des
Betriebsprüfers zurückzuführen seien.
Es obliege jedoch der
Finanzstrafbehörde, den tatsächlich verkürzten Betrag mit einer
für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Sicherheit
nachzuweisen. So sei es in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass eine
Total-, Voll-, General- und griffweise oder freie Schätzung strafrechtlich
nicht verwertbar sei, was insbesondere auch für Sicherheitszuschläge,
Teilschätzungen und globale Zuschätzungen gelte (vgl.
Franzen/Gast/Samsin, § 370 Rz 40; und aktuell: UFS Wien vom 10.10.2006,
FSRV/0071-W/06).
Eine solche genaue Bestimmung
des strafrelevanten Wertbetrages sei im vorliegenden Fall jedoch unterblieben,
vielmehr seien die globalen, mehr oder minder willkürlichen
Schätzbeträge des Betriebsprüfers als Basis herangezogen worden.
Eine genaue Bestimmung des Wertes von Seiten der Finanzstrafbehörde
müsse jedoch im vorliegenden Fall umso mehr erfolgen, als es sich laut
Bescheid um eine vorsätzliche Tat gehandelt haben soll.
Zum Verdacht, dass der Bf. eine
vorsätzliche Tat begangen habe, werde ergänzend festgehalten, dass es
in keiner der Vor-Betriebsprüfungen oder Vor-USOs der K. irgendwelche
Beanstandungen bezüglich Tageslosungsermittlungen gegeben habe. Der Bf.
habe vielmehr stets auf eine ordnungsgemäße Buchführung geachtet
und im Vertrauen auf die Vorgaben des Finanzamtes, die ja durch die
Feststellungen in den durchgeführten Betriebsprüfungen für den
Steuerpflichtigen erkennbar gewesen waren, nach bestem Wissen und Gewissen die
Belege gesammelt und die Buchhaltung geführt. Das subjektive
Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 1 FinStrG werde daher vehement
bestritten.
Aus den oben angeführten
Gründen erscheine eine strafrechtliche Verfolgung des Bf. als nicht
gerechtfertigt und es werde daher die Einstellung des Verfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Zunächst kann den
Beschwerdeausführungen - soweit es die österreichischen
Verfahrensvorschriften anbelangt - zugestimmt werden, als
Sicherheitszuschläge nicht in die Bemessungsgrundlage für den
strafbestimmenden Wertbetrag eingerechnet werden dürfen. Der zitierten
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Oktober 2006,
FSRV/0071-W/06, ist zu entnehmen, dass ein pauschaler Sicherheitszuschlag von
den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet ist. Er kann daher für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für einen Nachweis einer
Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche
Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, aufgrund
welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Abgabenverkürzungen erfolgt sind.
Der Bf. übersieht jedoch,
dass im vorliegenden Fall entgegen seiner Darstellung Sicherheitszuschläge,
die laut Betriebsprüfung nur für das Jahr 2005 festgesetzt wurden,
nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind.
Vielmehr ist dem
Betriebsprüfungsbericht vom 31. Jänner 2007, AB, unter Tz. 1
Zuschätzungen, Sicherheitszuschlag zu entnehmen, dass in den Jahren 2003
und 2004 Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden, 2005 ergab sich nur eine
geringfügige Differenz. Da aber im gesamten Prüfungszeitraum
Grundaufzeichnungen nicht zur Gänze vorgelegt werden konnten (es fehlten
zum Teil die Abrechnungen der Registrierkassa in der Firma, sowie einige
händische Tageslosungsaufzeichnungen) erfolgten in den Jahren 2003 und 2004
Zuschätzungen, 2005 ein Sicherheitszuschlag. Die Aufteilung in 20% und 10%
Erlöse erfolgte anhand der bisherigen Steuererklärungen.
Auf Basis dieser
Prüfungsfeststellung ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO (Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.) eine
Schätzung der Bemessungsgrundlagen erfolgt, die als qualifizierte
Vorprüfung dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt werden kann, wobei aus
dem Beschwerdevorbringen keine Gründe abgeleitet werden können, dass
keine Aufzeichnungsmängel gegeben gewesen wären.
Die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben kann -
entgegen den in der Beschwerde dargestellten Ausführungen - laut
Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte eine durchaus
tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden
(VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060, OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00). Ein Hinweis auf
mögliche anders lautende Judikatur zur deutschen Rechtslage vermag der
Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zweifelsohne waren die Kalkulationsdifferenzen Anlass zu
einer abgabenbehördlichen Schätzung nach § 184 BAO im Rahmen der
Betriebsprüfung. Es wäre Aufgabe des Bf. als für die
abgabenrechtlichen Belange Verantwortlichen gewesen, für eine
ordnungsgemäß Buchhaltung und damit für korrekte
Abgabenerklärungen mit entsprechenden Abgabenentrichtungen Sorge zu tragen,
was jedoch - wie in der Betriebsprüfung dargestellt - nicht der Fall
gewesen ist.
Das teilweise Fehlen von
Abrechnungen der Registrierkasse sowie von Tageslosungsaufzeichnungen lässt
jedoch aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens auch den Schluss zu,
dass genau diese Beträge nicht der Besteuerung zugeführt werden
hätten sollen bzw. nicht in die Steuererklärungen Eingang gefunden
haben, um entsprechende Abgaben zu vermeiden. Entgegen den Beteuerungen des Bf.
lässt dies jedoch auf den Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht schließen.
Soweit die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ist Frage gestellt wird ist festzuhalten, dass
keine Bindung der Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im
Abgabenverfahren besteht, vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem
Verdacht zugrunde liegenden Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat. Es wird
daher im weiteren Untersuchungsverfahren Aufgabe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz sein abschließend festzustellen, welche
finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu welchen festgestellten
Abgabenverkürzungen geführt haben.
Auch wenn daher im
angefochtenen Bescheid noch nicht die endgültigen strafbestimmenden
Wertbeträge dargestellt worden sein sollten, widerspricht es nicht dem
Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem
Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird
(VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Somit bleibt die Beantwortung
der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen
wurde, ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die genaue Berechnung der
strafbestimmenden Wertbeträge.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-W/07
- Stammnummer
- 33013
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF