Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1560-W/04
Beiträge an eine ausländische Pensionsversicherungsanstalt als "Topfsonderausgaben" im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1560-W/04vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter gesetzlicher Pensionsversicherung ist eine inländische gesetzliche Versicherung zu verstehen; Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung bei einer ausländischen Pensionsversicherungsanstalt sind nicht in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Franz
DEUTSCH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1080 Wien, Pfeilg.
16/26, vom 15. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10
vom 2. März 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 1998 und 1999, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Beiträge an eine ausländische
Pensionsversicherungsanstalt in Österreich in voller Höhe als
Sonderausgaben und nicht nur als "Topfsonderausgaben" im Sinne des § 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 zwecks
Berücksichtigung der erklärten Sonderausgaben und
Werbungskosten.
Als Sonderausgaben wurden für eine freiwillige
Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Beträge i.H.v.
17.981,46 S (1998) und 63.680,26 S (1999) begehrt.
Das Finanzamt gab dem Antrag nach voller
Berücksichtigung der o.a. Sonderausgaben nur teilweise statt, da
Beträge an eine ausländische Pensionsversicherungsanstalt nur als
"Topfsonderausgaben" mit der entsprechenden Höchstbemessung zu
berücksichtigen seien.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Da
eine künftige Pensionszahlung der A immer sofort in Österreich als
wiederkehrender Bezug steuerpflichtig sei, sei es sachgerecht, die freiwilligen
Pensionsbeiträge (Weiterversicherung) an die A2 in unbegrenzter Höhe
zum Sonderausgabenabzug zuzulassen.
Die
Bw. beantrage daher die Berücksichtigung der erklärten Sonderausgaben
in voller Höhe.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2004 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
Ausländische
Sozialversicherungen seien einer inländischen Sozialversicherung insoweit
gleichgestellt, als die entsprechenden Beiträge zu einer höheren
Versicherungsleistung der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
führen.
Die
freiwilligen Beiträge an die A2 würden keine höheren
inländischen Versicherungsleistungen bewirken.
Eine
Abschreibung der Versicherungsprämien sei daher nur im Rahmen der
"Topfsonderausgaben" möglich.
Die Bw. stellte gegen die o.a. Bescheide einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte um
neuerliche Würdigung der Rechtslage.
In seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Abgabenbehörde
erster Instanz führt der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend
aus:
Der
Abgabenbehörde werden Informationen zum Versorgungswerk der Bayerischen
Ärzteversorgung übermittelt, wo insbesondere unter Punkt IV
"Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung" die allgemein zu erwartenden
Leistungen zu ersehen seien. Unter Punkt V "Sonstige Hinweise" sei die
Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung der Mitgliedschaft
erläutert.
Weiters
lege die Bw. den Jahreskontoauszug für das Jahr 2005 vor, wo insbesondere
auf Seite 4 der Stand ihrer Ruhegeldanwartschaft am 1. Jänner 2006 i.H.v.
2.198 € jährlich zu ersehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw. war vor ihrer Übersiedlung nach
Österreich in Deutschland als Tierärztin tätig und im Rahmen
ihrer Altersvorsorge bei der A für Ärzte pflichtversichert.
Seit ihrer Übersiedlung nach Österreich ist sie
als Fachärztin für Tierhaltung an der Veterinärmedizinischen
Universität in Wien tätig und leistet Sozialversicherungsbeiträge
an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt. Neben diesen
Beiträgen an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt leistete
sie in den Streitjahren auch freiwillig Prämien i.H.v. 17.981 S (1998)
und 63.680 S (1999) für die freiwillige Weiterversicherung in der A (siehe
Merkblatt zum Versorgungswerk), deren unbegrenzten Abzug sie als Sonderausgaben
gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in ihrer Einkommensteuererklärung
begehrte.
Der festgestellte Sachverhalt ist den von der Bw.
vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind: Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen
Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit dafür eine Prämie nach
§ 108 a EStG 1988 in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen
Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b EStG
1988).
Gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 (das sind
Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
und Ausgaben für Genussscheine und junge Aktien einschließlich der
Wohnbauaktien etc.) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 €
Die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung ist ebenfalls vom Höchstbetrag miterfasst. Nur
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten (z.B. Schulzeiten) in der gesetzlichen
Pensionsversicherung sind ausgenommen (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Diese
sind unbegrenzt abzugsfähig (vgl. Doralt EStG-Kommentar, Band II, Rz. 260
zu § 18).
Unbegrenzt abzugsfähig sind somit Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs
von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Unter gesetzlicher Pensionsversicherung ist eine
inländische gesetzliche Versicherung zu verstehen; Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung bei einer ausländischen
Pensionsversicherungsanstalt sind daher nicht in unbegrenzter Höhe
abzugsfähig (vgl. VwGH vom 20.2.1992, 90/13/0154). Sie berechtigen die Bw.
zwar zum Sonderausgabenabzug gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, jedoch unter
der Einschränkung des Abs. 3 leg.cit., was die Einreihung unter die
"Topfsonderausgaben" und damit verbundener Anwendung des Sonderausgabenviertels
und - bei Überschreitung bestimmter Einkunftsbeträge - eine
Einschleifung bedeutet.
Die volle Abzugsfähigkeit der Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung in einer inländischen gesetzlichen
Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten
ist deshalb sachlich gerechtfertigt, da hierdurch lediglich die Anwartschaft auf
einen Versicherungsschutz erhalten bleiben soll und eine Aufteilung der
später einheitlich zu berechnenden Pensionsleistung in der
inländischen gesetzlichen Pensionsversicherung kaum möglich ist. Der
unbegrenzte Abzug der Beiträge zur Weiterversicherung korrespondiert mit
der - im Gegensatz zur Höherversicherung - vollen Steuerpflicht der
späteren Pensionsbezüge (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a).
Demgegenüber können Altersrenten aus einer
ausländischen Sozialversicherung wiederkehrende Bezüge im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988 oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
darstellen. Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören
Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die
einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23.10.1997, 96/15/0234) mit
näherer Begründung ausgeführt hat, ist die Bestimmung des §
25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 so auszulegen, dass darunter nur Pensionen aus
einer ausländischen Sozialversicherung fallen, welche auf gem. § 16
Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 als Werbungskosten absetzbare
Pflichtbeiträge zurückzuführen sind.
Pensionseinkünfte auf Grund freiwillig entrichteter Beiträge
zu einer ausländischen Sozialversicherung werden vom Tatbestand des §
25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 hingegen nicht erfasst (vgl.
Hofstätter/Reichel, Tz. 9 zu § 25 EStG 1988).
Pensionseinkünfte auf Grund freiwillig entrichteter
Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung unterliegen somit
als wiederkehrende Bezüge dem Regelungsregime des § 29 EStG
1988.
Bei auf freiwillige Beiträge
zurückzuführenden Pensionen stellt die Besteuerung nach § 29 Z 1
EStG 1988 sicher, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht
den Rückfluss jener Beträge als Einkommen zu versteuern hat, die er
ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde
Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 28.4.2004, 2002/14/0097 und vom 13.12.2007,
2003/14/0031).
Hinsichtlich des österreichischen
Progressionsvorbehaltes bezüglich der von der Bw. durch die freiwillige
Weiterversicherung bei der A zu erwartenden Pensionseinkünften geht die
Abgabenbehörde zweiter Instanz daher davon aus, dass dieser nur die
über den kapitalisierten Wert hinausgehenden Beträge umfasst und somit
nicht von einer vollen Steuerpflicht der späteren Pensionsbezüge
auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. von der
Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung bei der A gem. Punkt V
Unterpunkt 1 des "Merkblattes zum Versorgungswerk" Gebrauch gemacht und sich
solcherart eine Rechtsgrundlage für den Bezug wiederkehrender Leistungen
geschaffen. Derartige künftige Bezüge sind aber - wie oben dargelegt -
erst nach Überschreiten des Rentenkapitalwertes (§ 16 Abs. 2 BewG) als
sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
Dementsprechend können die gem. § 18 EStG 1988 an
die A2 in den Jahren 1998 und 1999 freiwillig geleisteten Beträge auch
nicht unbeschränkt als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Die
erklärten Versicherungsprämien waren daher zu Recht vom Finanzamt dem
einheitlichen Höchstbetrag gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu
unterziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1560-W/04
- Stammnummer
- 33010
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF