Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4136-W/02
Schätzungsberechtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4136-W/02vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Horätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Ryda, Dr. Robert Zsifkovics und Mag.
Harald Österreicher über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Niederösterreich GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 2514 Traiskirchen, Hauptplatz 17C/Stiege 2/1.
Stock/Top 3,vom 15. März 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Oberrätin Dr. Eleonore Ortmayr, vom
6. August 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995
sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995
1. beschlossen:
Die Berufung gegen die, die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 wird gemäß
§ 275
BAO für zurückgenommen erklärt.
2. entschieden:
Die Berufung gegen die Bescheide
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im streitgegenständlichen Zeitraum
Betreiberin eines Friseurgeschäftes mit Filialen in G und P.
Zunächst wurde die Bw. gemäß den gelegten
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995 veranlagt und
erwuchsen die Bezug habenden Abgabenbescheide in Rechtskraft.
Im Zuge eines im Jahr 2001 durchgeführten
Prüfungsverfahrens stellte die Betriebsprüferin in der Tz 13 des BP-
Berichtes fest, dass mit Dezember 1995 aus der Einzelfirma der Bw. sowie aus der
Einzelfirma ihres Ehegatten die Fa. BGmbH gegründet worden sei, wobei
letztgenanntes Unternehmen sowohl auf dem EDV Sektor als auch auf jenem des
Friseurgewerbes tätig sei.
Im Auftrag des beim Finanzamt für den 1. Bezirk
eingerichteten Spruchsenates als Organ des Finanzamtes für
Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz sei am 22. Juli
1999 bei letztangeführtem Unternehmen eine Hausdurchsuchung vorgenommen
worden, wobei ein im Jahr 1996 erstelltes Schriftstück der Abteilung
Kreditüberwachung der EÖ sichergestellt worden sei, in welchem unter
anderem ausgeführt worden sei, dass - den Aussagen der Bw. und ihres
Ehegatten zufolge - die offiziellen Erträge des Einzelunternehmens der Bw.
in den letzten drei Jahren aus steuerlichen Gründen bei Null gelegen seien.
Ein Fehlkapital von zuletzt öS 1.400.000.- sei - so die weiteren
Ausführungen des Bankinstitutes - auf hohe Entnahmen
zurückzuführen, wobei deren Ausmaß ob "vorhandener
außerbücherlicher Einkünfte" durchaus geringer ausfallen
hätten können.
Nämliches Schriftstück wurde seitens der
Prüferin als Beweis dafür qualifiziert, dass die der
Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenerklärungen der Bw. vorsätzlich
falsch erstellt worden seien.
Des weiteren wurde in den Tz 14 und 15 des BP- Berichtes
ausgeführt, dass die Systemprüfergruppe - via Untersuchung der
Software- betreffend die Filiale in P für den Zeitraum 1994 bis Dezember
1995 Erlösdifferenzen im Ausmaß von öS 363.955.- (1994) bzw. von
öS 235.996,67 (1995) festgestellt habe, welche den bisher erklärten
Umsatzsteuerbasen zuzurechnen seien.
In concreto sei Ausgangspunkt der Feststellungen
-gemäß dem in der Tz 14 erwähnten Aktenvermerk der
Systemprüfergruppe - eine anonyme Anzeige, wonach im Unternehmen der Bw.
von deren Ehegatten entwickelte, zur Abgabenverkürzungen geeignete
Softwareprogramme eingesetzt worden seien, gewesen.
Eine, im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erfolgte
Einvernahme des Softwareentwicklers habe ergeben, dass die Programme selbst in
verschiedenen Versionen angeboten worden seien, wobei das älteste, in
Friseurbetrieben eingesetzte Produkt (MS Dos Version) auf den Namen "S" laute
und dieses auch nach dem Milleniumsprung in überarbeiteter, respektive
weiterentwickelter Version auf dem Markt präsent sei.
Aufgrund der Tatsache, dass der Ehegatte der Bw. zu den bei
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Computerdaten nicht zur Aufklärung der
nicht im Handbuch dokumentierten Programmfunktionen beigetragen habe, sei von
der Prüfergruppe versucht worden mit den vorliegenden Sourcecodes eine
Datenstruktur der Anwendung S zu erstellen.
Von diesem Programm seien grundsätzlich alle Daten
gespeichert worden, respektive am Tagesende den Vorschriften der BAO
entsprechende Listen erstellt worden.
Für den Fall, dass in einem der versteckten
Programmfunktionen manipuliert werde, könne es zu
Einnahmenverkürzungen kommen, ohne dass diese dritten Personen, welche
keine Kenntnis betreffend die entsprechende Funktion besitzen, nachgewiesen
werden könne.
In praktischer Hinsicht käme es zu derartigen
Überschreibungen der ursprünglichen Dateien mittels Wipefile, so dass
auf diesem Weg deren vormaliger Platz auf der Festplatte nicht mehr eruierbar
und korrespondierend damit das Ausmaß der Verkürzungen im Nachhinein
nicht feststellbar sei.
Ungeachtet dessen gäben jedoch die vom Programm
erstellten Statistikdateien Auskunft darüber, ob es zu Manipulationen
gekommen sei. Bei vorgenannten Dateien handle es sich um monatlich vorliegende
,von der EDV Anlage automatisch erstellte Dateien (ST*Mmmjj.DAT und
ST*Vmmjj.DAT), welche sich aus der täglichen Aufsummierung von
Beträgen je Mitarbeiter rekrutieren und für statistische Zwecke
aufbewahrt werden.
In diesem Zusammenhang habe ob vorhandener Sourcecodes die
Feststellung getroffen werden können, dass in bestimmten Fällen
Einträge in die Datei ST*Mmmjj.DAT nicht erfolgt seien, wobei diese Gestion
im Kommentar zu den Sourcecodes mit "der Umsatz wird beschnitten" bezeichnet
worden sei. Während die genauen Einstellungen dieser "Sonderprogramme"
nicht in den Inhalt der Benutzerhandbücher eingeflossen seien, seien
händischen Aufzeichnungen zur Folge diese in speziellen Seminaren den
Anwendern, sprich den Betriebsinhabern von Friseurgeschäften näher
gebracht worden. Mit Hilfe dieser "Cheffunktionen" sei es möglich, entweder
gezielt die Daten ST*Vmmjj.DAT , welche den unmanipulierten Erlös
beinhalten, zu löschen, oder auf eine Diskette zu überspielen, wobei
diese Archive mit dem Passwort "S1"gesichert seien.
Eine Auswertung der statistischen Daten des Programms "S "
habe bezogen auf die Filiale in P im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum
31. Dezember 1995 Monat für Monat unterschiedliche Werte ausgewiesen,
respektive im Endergebnis jährliche Gesamtnettoabweichungen von öS
363.955.- (1994) bzw. von öS 235.996,67 (1995) gezeitigt.
Das Finanzamt folgte obigen Feststellungen und erließ
im wieder aufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1994 und 1995.
Gegen die mit 6. August 2001 datierten Wiederaufnahme - und
Abgabenbescheide wurde nach mehrmalig gewährter
Rechtsmittelfristverlängerung am 15. März 2002 Berufung
erhoben.
Eingangs führte der steuerliche Vertreter aus, dass im
gesamten Verfahren das Parteiengehör insoweit nicht gewahrt worden sei, als
die im Zuge der Hausdurchsuchungen der Jahre 1999 und 2000 beschlagnahmten
Unterlagen bis zum Zeitpunkt der am 9. März 2001 abgehaltenen
Schlussbesprechung weder vorgehalten bzw. retourniert worden seien, noch diese
zur Einleitung eines Verfahrens benutzt worden seien.
Vielmehr sei erst im Rahmen einer in weiterer Folge in eine
Schlussbesprechung "umgetaufte" Besprechung in Zusammenhang mit anderen Firmen
hinsichtlich des Betriebs der Bw. der Prüfungsauftrag zur Kenntnis gebracht
worden, ohne dass dem steuerlichen Vertreter Gelegenheit gegeben worden sei,
sich zu dem zeitgleich präsentierten Aktenvermerk der
Großbetriebsprüfung äußern zu können, bzw. Einsicht
in die Bezug habenden Unterlagen nehmen zu können. Insoweit sei die
Verweigerung der Unterfertigung der Niederschrift über die
Schlussbesprechung (mit Datum 9. März 2001 als ausgewiesenem
Prüfungsbeginn und Prüfungsende) als logische Konsequenz auf diese
Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz zu qualifizieren.
Darüber hinaus sei am 9. März 2001 weder der Bw. noch ihrem Vertreter
Gelegenheit geboten worden, in prüfungsrelevante Akten Einsicht nehmen zu
können. Als Verweigerung der Akteneinsicht sei auch die die Art und Weise
der "Lagerung" der im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen zu
werten. Dies insoweit, als sich dies teilweise bei der in der
Großbetriebsprüfung domizilierten EDV- Systemprüfungsgruppe,
teilweise bei der Prüfungsabteilung Strafsachen im Finanzamt für den
2. und 20. Bezirk befunden hätten. In weiterer Folgen seien zwar Teile der
Unterlagen zurückgestellt worden, während die nicht retournierten
Teile in das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk verbracht worden seien.
Hierbei habe eine Einlagerung in einem kleinen Raum statt gefunden, in welchem
sich auch Unterlagen anderer Abgabepflichtiger befunden hätten.
Schlussendlich seien die Unterlagen an das Finanzamt für den 12., 13. und
14. Bezirk verbracht worden und sei es demzufolge erst im Jahr 2001 möglich
gewesen, Akteneinsicht zu nehmen. Wie anhand fotografisch erstellter, dem
Berufungsschriftsatz beigelegter Kopien ersichtlich, seien bei der ersten
Akteneinsicht die Unterlagen in einem, im Dachgeschoss befindlichen Raum in
"loser Schüttung" ungeordnet vorgefunden worden.
Was nun das Schriftstück der
Kreditüberwachungsabteilung anlangt, so sei der Passus, wonach die
Erträge der Bw. in den letzten drei Jahren aus steuerlichen Gründen
bei Null gelegen seien, unter dem Aspekt des "möglichst gut Dastehens" bei
Kreditgesprächen zu sehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
diese Aussage den fälschlichen Eindruck hinterlassen habe, mit Hilfe von
Bilanzierungswahlrechten das steuerliche Ergebnis möglichst niedrig zu
halten. Es sei jedenfalls unrichtig, daraus ein Eingeständnis von
Schwarzumsätzen zu konstruieren. Vorgenannte Schlussfolgerung liege auch
darin begründet, dass einem dem Ehegatten der Bw. am 18. September 2001
übermittelten Schriftstück auf die in Punkt 2 des am 31. Jänner
1996 erstellten Schriftsatzes der Kreditüberwachungsabteilung
angeführten außerbücherlichen Einnahmen des Betriebes der Bw.
insoweit Bezug genommen worden sei, dass diese zwar branchenbedingt möglich
gewesen seien, nachvollziehbare Zahlungsströme jedoch nicht vorgelegen
seien. Insoweit könne daher - entgegen der Ansicht der
Betriebsprüferin - aus dem Schriftstück keine taugliche Grundlage
für eine Falscherstellung der Abgabenerklärungen geschöpft
werden.
Es sei ebenso unrichtig, dass die Systemprüfergruppe
aus den beschlagnahmten EDV- Unterlagen höhere Umsätze, als jene in
den Abgabenerklärungen ausgewiesenen festgestellt habe. Nämliche
Auffassung liege darin begründet, dass lediglich Eintragungen in zwei
Dateien verglichen worden seien und ob des Ausweises unterschiedlicher
Beträge auf bewirkte Umsatzverkürzungen geschlossen worden sei.
Betreffend die anonyme Anzeige, auf welche mangels
Gewährung von Akteneinsicht nicht näher eingegangen werden könne,
verbleibt auszuführen, dass diese nicht von Abgabenverkürzungen
spricht, sondern nur davon, dass mittels des Programms "S" die Umsätze
gezielt manipuliert werden können. Es sei jedenfalls unzulässig von
einer möglichen Manipulation der Umsätze automatisch auf eine
Umsatzverkürzung zu schließen.
So wie der, die Programme erstellende Ehegatte der Bw. im
Zuge von Befragungen angegeben habe, sei es Aufgabe der Programme durch
Simulation verschiedener Betriebsabläufe, Kundenstrukturen,
Personalzusammensetzungen, Umsatzzusammensetzungen etc. dem Unternehmer
betriebswirtschaftliche Entscheidungshilfen zu bieten.
Angesichts der Tatsache, dass Anonymanzeigen im Regelfall
darin begründet liegen anderen steuerliche Nachteile zu verschaffen, seien
deren inhaltliche Aussagen generell mit Vorsicht zu genießen.
Selbst wenn der Ehegatte der Bw. nach Einleitung eines
Strafverfahrens nicht ausreichend an der Aufklärung des Sachverhalts
mitgearbeitet habe, sei diese Gestion als Ausfluss seines
Aussageverweigerungsrechts zu qualifizieren und biete dies keine taugliche
Grundlage " dem Steuerpflichtigen etwas anzuhängen".
Des weiteren sei es nichts rechtens, dass in der Diktion
der Systemprüfung der terminus Manipulation der Software im Sinne von
Abgabenverkürzungen und nicht in jenem der Salonsimulation verstanden
worden sei.
Die Tatsache, dass sich die Salonsimulation in
geänderten Statistikwerten widergespiegelt habe, spreche gegen ein
Verwendung des Programms zur Abgabenverkürzung, widrigenfalls man es via
entsprechender Programmierung vermieden hätte, sich durch den Inhalt der
Dateien zu verraten.
Es sei darüber hinaus im allgemeinen Wirtschaftsleben
üblich den Mitarbeitern nicht die strategischen Unternehmensziele zu
offenbaren, und seien demzufolge auch die Simulationsfunktionen dem Chef
vorbehalten.
Zu dem Passus im Aktenvermerk, wonach die
Systemprüfung bei Bedarf für Beweisführungszwecke eine
detaillierte Aufstellung der Verkürzungen in einem bestimmten Zeitraum
erstellen könne, sei ausgeführt, dass eine derartige Aufstellung von
der Prüferin zwar nicht angefordert worden sei, dessen ungeachtet jedoch
nach wie vor von Verkürzungen gesprochen worden sei.
Für den Fall, dass die Behauptung bewirkter
Abgabenverkürzungen aufrecht erhalten werde, werde seitens der Bw. die
Vorlage einer derartigen Aufstellung beantragt.
Letztlich sei auch auf ein Gutachten des Herrn WJ , eines
allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen für Informationstechnik und Telekommunikation, IT-
Projektcontrolling, EDV- Vertragsberatung, Streitschlichtung und
Universitätslektors im Fach EDV- und Fernmelderecht hinzuweisen, welcher im
Abschnitt "Befundaufnahme- Ausgabeverhalten des Simulationsprogramms"
ausführt, dass - in Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des
Programmerstellers - der Einsatz des Programms xexe die Differenz zwischen den
M- und V- Dateien hervorgerufen habe.
Diese Schlussfolgerung liege darin begründet, weil bei
Aufruf letztgenannten Programms die Warnung ergeht, dass eine Änderung der
V- Daten herbeigeführt wird.
Die Veränderungen der Umsätze lägen
demzufolge in Untersuchungen, genauer gesagt im Zutreffen bestimmter Annahmen
betreffend die statistische Verteilung der Kundenfrequenz und Umsatz je Kunden
begründet.
Damit sei der Beweis geführt, dass die in den Dateien
ausgewiesenen Betragsdifferenzen nicht auf Abgabenverkürzungen basieren und
seien demzufolge die im Unternehmen der Bw, vorgenommenen
Erlöserhöhungen zu Unrecht erfolgt.
In Ansehung obiger Ausführungen beantragte die Bw. die
ersatzlose Aufhebung der bekämpften Umsatzsteuerbescheide 1994 und
1995.
Mit Schriftsatz vom 11.4. 2002 nahm die Prüferin zum
Rechtsmittel wie folgt Stellung:
Die Initiierung des Prüfungsverfahrens im Unternehmen
der Bw. liege in einer anonymen, gegen ihren Ehegatten gerichteten Anzeige
begründet, der zufolge dieser Computerprogramme für Friseurbetriebe
entwickelt habe, mit deren Hilfe Umsätze verkürzt, respektive Kunden
dateimäßig gelöscht worden seien. Im Zuge von zum Teil das
Bundesgebiet umfassenden Betriebsprüfungsverfahren seien in den mit dem EDV
Equipment des Ehegatten der Bw. ausgestatteten Unternehmen erhebliche
Differenzen zwischen den kassabuchmäßig erfassten Daten und jenen des
Statistikmoduls festgestellt worden.
Herr B habe der Abgabenbehörde gegenüber die
Funktion des Programms S zwar erklärt, das Vorhandensein "versteckter"
Funktionen jedoch in Abrede gestellt.
Dessen ungeachtet sei von einem leitenden Vertreter eines
Unternehmens gegenüber der Abgabenbehörde bestätigt worden, dass
den Computerprogrammen eine Umsatzverkürzungsfunktion immanent gewesen sei,
wobei vom Anwender der (Verkürzungs) Prozentsatz via Passwort frei
wählbar gewesen sei.
In Ansehung des Umstandes, dass der Verdacht des Einsatzes
eines derartigen Programms im Unternehmen der Bw. bestanden habe, sei es zu
einer Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen gekommen.
Schlussendlich habe die Prüfung der Unterlagen zur
Feststellung von Differenzen, respektive zum Ansatz der nunmehr bekämpften
Zurechnungsbeträge geführt.
Abschließend führte die Prüferin aus, dass
das im Berufungsschriftsatz angesprochene, der Entlastung der Bw. dienende
Gutachten des EDV Sachverständigen, nicht beigelegt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 wurde seitens des
vormaligen Vertreters der Bw. wie folgt repliziert:
Die Betriebsprüfung sei nicht bereit den Inhalt des
Schreibens der Sparkassa, welches Herrn B am 18. September 2001 übermittelt
worden sei zu akzeptieren. In diesem habe die Sparkassa lediglich auf die
branchenbedingten Möglichkeit, außerbücherliche Einnahmen
lukrieren zu können, hingewiesen ohne jedoch das tatsächliche
Vorhandensein derartiger Einnahmen zu bestätigen.
Der Hinweis auf Differenzen zwischen Saldenlisten und den
Umsätzen der, der Abgabenbehörde vorgelegten Jahresabschlüssen
sei ebenso wenig Ziel führend, zumal letztere Werte aus gesetzlich
normierten Um- und Nachbuchungen herrühren.
Auf den Einwand der Nichtvorlage des in der Berufung
angeführten "Entlastungsgutachtens" wurde seitens des steuerlichen
Vertreters der Bw. nicht repliziert.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12. Oktober 2007 wurde
die Bw. ersucht betreffend die gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren
verfügenden Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1994
und 1995 erhobene Berufung dahingehend zu ergänzen, als in Entsprechung der
Norm des § 250 Abs. 1 lit. b und d BAO einerseits eine Erklärung, in
welchen Punkten die Bescheide angefochten sind, abzugeben, andererseits die
Berufung zu begründen.
Innerhalb, der der Bw. am 15. November 2007
behördlicherseits gewährten Nachfrist von 14 Tagen führte die Bw.
mit Schriftsatz vom 29. November 2007 aus, dass die die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995
verfügenden Bescheide in allen Punkten angefochten worden seien. Was die
Begründung des Rechtsmittels gegen vorgenannte Bescheide anlange, sei auf
die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. März 2002 zu verweisen.
Zusammenfassend ergehe der Antrag die
Wiederaufnahmebescheide ersatzlos aufzuheben.
Am 11. Dezember 2007 langte bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein neuerlicher, das Schreiben vom 29. November 2007
ergänzender Schriftsatz der Bw. ein, worin diese ausführte, dass
sämtliche in der Bescheidbegründung angeführte, der
Wiederaufnahme der Verfahren dienenden Tatsachen als unzutreffend festgestellt
und so hin irrelevant zu qualifizieren seien. Demzufolge sei auch die
Verfügung der Wiederaufnahmen der Verfahren nicht rechtens erfolgt. Das
Rechtsmittel sei dahingehend begründet, dass die Feststellungen der
Betriebsprüfung auf falscher Sachverhaltsdarstellung basieren, respektive
diese als Produkt von Verfahrensmängel zu werten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die, die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994
und 1995 verfügenden Bescheide
Nach der Bestimmung des § 250 Abs. 1 BAO muss die
Berufung enthalten:
a.) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b.) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c.) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d.) eine
Begründung
§ 275 BAO normiert,
dass für den Fall, dass eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder
Abs. 2 umschriebenen Erfordernissen entspricht, die Abgabenbehörde dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen hat, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Maßnahme nach § 275 BAO ein
Anbringen voraus, dem zumindest ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Partei
beabsichtigt, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen (VwGH v.
19.2. 1997, 94/13/0269).
Dieses Postulat wurde im vorliegen Fall insoweit
erfüllt, als im Rubrum des Berufungsschriftsatzes vom 15. März 2002
klar zum Ausdruck gekommen ist, dass die die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 verfügenden
Bescheide bekämpft werden.
Dessen ungeachtet wurde seitens der Bw. in den weiteren
Berufungsausführungen mit keinem Wort auf die behauptete Zu bzw. genauer
gesagt Unzulässigkeit der bescheidmäßig verfügten
Wiederaufnahme der Verfahren eingegangen, weswegen dem Erfordernis des §
250 Abs. 1 lit. d BAO, welcher seinem Zweck nach die Berufungsbehörde in
die Lage versetzen soll zu erkennen, aus welchen Gründen der
Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält, nicht
Rechnung getragen wurde (VwGH v. 21.1. 2004, 99/13/0120).
Zusammenfassend war ob vorgenannten Mangels des
Berufungsschriftsatzes die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu verpflichtet
entsprechend der §§ 275 und 279 Abs. 1 BAO zu verfahren (in diesem
Zusammenhang wird auch auf die zu diesem Themenbereich ergangenen Erkenntnisse
des VwGH v. 4.4. 1990, 89/13/0190 bzw. v. 14.9. 1992, 91/15/0081
verwiesen).
In der innerhalb behördlicherseits verlängerten
Frist eingereichten, mit 29. November 2007 datierten Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages verweist die Bw unter Berufung auf eine
Rücksprache mit ihrem vormaligen steuerlichen Vertreter hinsichtlich der
nachzureichenden Begründung auf dessen Ausführungen unter Punkt 1 und
2 des Berufungsschriftsatzes vom 15. März 2002 .
Angesichts obiger Ausführungen gelangte der erkennende
Senat, welchem gemäß
§ 270 Abs. 5 BAO die Erlassung des
Zurücknahmebescheides obliegt, zur Überzeugung, dass dem
Mängelbehebungsauftrag vom 11. Oktober 2007 bezüglich des in §
250 Abs. 1 lit. d BAO normierten Formerfordernis nicht entsprochen worden
ist.
Es wäre nämlich an der Bw. gelegen in der
Beantwortung darzulegen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO nicht
vorgelegen sind.
Diesem Erfordernis ist die Bw., in dem sie lediglich auf
die Begründung der gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994
und 1995 gerichteten Berufung verweist, gerade nicht nachgekommen.
Demzufolge war die gegen die Wiederaufnahmebescheide
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 gerichtete Berufung
gemäß
§ 275 BAO für zurückgenommen zu
erklären.
2. Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995
In materieller Hinsicht hatte der Senat über die
Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungen zu den erklärten
Umsätzen der Jahre 1994 und 1995 zu befinden.
Hierbei war sowohl die Stichhaltigkeit der zu den
Hinzurechnungen führenden Feststellungen der Betriebsprüferin, als
auch die Schlüssigkeit der Ausführungen in den Repliken der Bw. zu
untersuchen.
Nach dem ersten Satz der Bestimmung des § 184 Abs. 1
BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Satz 2 leg. cit. sieht, vor, dass dabei alle Umstände
zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
§ 184 Abs. 3 BAO normiert, dass ferner zu
schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen,
die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Es ist im zu beurteilenden Fall unstrittig, dass die von
der Systemprüfergruppe beschlagnahmten Dateien in sämtlichen Monaten
der Jahre 1994 und 1995 unterschiedliche Werte aufgewiesen haben und diese mit
den in den Umsatzsteuererklärungen der Bw. ausgewiesenen Umsatzerlösen
nicht korrelieren.
Während das Vorhandensein nämlicher Differenzen
laut Betriebsprüferin mit Umsatzsteuerverkürzungen begründet
wurden, wurde seitens der Bw. eingewendet, dass die höheren Werte des
jeweiligen Monats aus - offen ausgewiesenen - Salonsimulationen herrühren
und diese somit als nicht in Einklang mit den tatsächlich erzielten
Umsätzen stehend zu erachten sind. Dies deshalb, weil die aus der
Programmsimulation abgeleiteten Beträge nur bei Zutreffen angenommener
statistischer Parameter betreffend die Kundenfrequenz zu realisieren sind und
demzufolge auch keinen unter die Vorschriften der Bestimmung des § 131 BAO
fallenden Bestandteil bilden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der Einwand,
wonach die höheren Beträge aus Statistiksimulationen herrühren,
insoweit als unschlüssig und unglaubwürdig zu qualifizieren sind, als
ob des Auftretens monatlicher Differenzen, die Initiierung derartiger, rein aus
statistischen Gründen angestellter "Umsatzkalkulationen" einer
wirtschaftlichen Betriebsführung widerstreiten.
Aus der Existenz kontinuierlich auftretender Differenzen
ist in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster
Instanz vielmehr der Schluss auf die tatsächliche Erwirtschaftung von
höheren, in den Abgabenerklärungen nicht einbekannten
Umsatzerlösen zu ziehen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates gebietet sich
vorgenannter Schluss geradezu, respektive rundet dieser auch das durch den
Inhalt des mit 31. Jänner 1996 datierten Schriftstückes der
Kreditüberwachungsabteilung geschaffene Bild, wonach die
Rückführung der in der Höhe von öS 9.569.000.- aufgenommenen
Kredite (die monatliche Belastung beläuft sich auf öS 106.000.- bzw.
auf eine solche von öS 1.272.000.- per anno) nicht möglich ist, da -
trotz des Hinweises auf außerbücherliche Einnahmen - die Erträge
des Unternehmens der Bw. sowie jenes ihres Ehegatten [die Buchhaltung
vorgenannter Unternehmen weist für das Jahr 1994 einen Gesamtverlust von
öS 315.000.- (darin enthalten ein Verlust des Unternehmens der Bw. von
öS 400.000.- ), bzw. für das Jahr 1995 einen Gesamtüberschuss von
öS 460.000.- (darin enthalten Gewinn aus dem Unternehmen der Bw. von
öS 104.000.- aus)] in keiner Relation zu der zu bedienenden Kreditsumme
stehen.
Den Umstand, dass in dem Bezug habenden Schriftstücke
einerseits von außerbücherlichen Einnahmen gesprochen wird,
andererseits die beschlagnahmten EDV- Dateien des Unternehmens der Bw. im
gesamten Prüfungszeitraum differente Höhen der Umsätze ausweisen,
wertet der erkennende Senat dahingehend, dass das Rechenwerk, respektive die den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995 zugrunde gelegten
Daten, nicht den tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen
entspricht.
Die von der Bw. ins Treffen geführte, an ihren
Ehegatten gerichtete Stellungnahme vom 18. September 2001 zum Aktenvermerk vom
31. Jänner 1996, der gemäß die in Punkt 2 des Vermerks
angesprochenen außerbücherlichen Einnahmen lediglich im Sinne einer
branchenbedingten Möglichkeit derartige Einnahmen erzielen zu können,
zu interpretieren sei, wobei tatsächliche Zahlungsströme nicht
nachzuvollziehen seien, ist als Versuch einer "nachträglichen Entlastung"
zu qualifizieren und ändert nichts daran, dass - so wie unter Punkt 3 des
Aktenvermerks "Kreditrückzahlungsfähigkeit" dargelegt, Herr B dem
Kreditinstitut gegenüber auf außerbücherliche Einnahmen
hingewiesen hat, somit aus eigenem die Existenz zusätzliche
Einkunftsquellen "ins Spiel" gebracht hat.
Dies offensichtlich zum Zweck der Sicherung der
Finanzierung durch die Bank, wobei im Hinblick auf die Kreditgewährung
davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter vom Vorliegen derartiger
"außerbücherlicher Einnahmen" überzeugt waren.
In diesem Zusammenhang sei die Bw, darauf hingewiesen, dass
in der Stellungnahme vom 18. September 2001 der diesbezügliche Verweis
ihres Ehegatten (Punkt 3 des Aktenvermerks vom 31. Jänner 1996 weder
abgeschwächt, geschweige denn in Abrede gestellt wurde.
Der Einwand, dass die Systemprüfergruppe
tatsächlich nicht höhere Umsätze als die in den Erklärungen
ausgewiesenen, sondern lediglich Differenzen zwischen den Dateien festgestellt
habe, ist grundsätzlich zutreffend.
Allerdings liegt es nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens nahe, dass EDV - Programme, die eine systematische
Einnahmenverkürzung ermöglichen, gerade für diesen Zweck erworben
und im Betrieb eingesetzt werden.
Hauptzweck derartiger branchenspezifischer
Abrechnungssysteme ist die integrierte Funktion Umsätze nachträglich,
systematisch und weitestgehend ohne Mitwisserschaft von Angestellten zu
verkürzen.
Die von der steuerlichen Vertretung dargelegte
Begründung der festgestellten Differenzen vermochte den erkennenden Senat
aus den oben dargestellten Erwägungen nicht zu überzeugen.
Ebenso konnte auch einer Prüfung des Einwands, wonach
das Gutachten Drs. J die ausgewiesenen Differenzen als Substrate des, auf
betriebswirtschaftlichen Erwägungen erfolgten Einsatzes des
Simulationsprogramms erachtet habe, in Ermangelung einer - trotz entsprechenden
Hinweises in der Stellungnahme der Betriebsprüferin - bis dato
unterbliebenen Vorlage desselben, seitens des Senates nicht näher getreten
werden.
Zusammenfassend stellen -entgegen vehementem Replizierens
der Bw. - somit in Kumulation die festgestellten Differenzen der Dateien, der
Hinweis auf außerbücherliche Einnahmen, als auch die Höhe der
Kreditstände (öS 9.569.000.-) im Verhältnis zum "Wert" der
hypothekarischen Sicherungen (öS 1.831.000.-) Parameter für das
Vorliegen nicht einbekannter Umsatzerlöse dar, widrigenfalls schon die
(seinerzeitige) Zuzählung derartigen Fremdkapitals mehr als in Frage
gestellt erscheinen müsste.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen erachtete es
der erkennende Senat als rechtens, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
die erklärten Umsätze um die festgestellten Differenzen erhöht
hat.
Was das Ausmaß der Hinzurechnung anlangt, so ist
dieses nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates insoweit
schlüssig, als die Differenzen für den jeweiligen Monat exakt
berechenbar waren, ohne dass es einer - von der Bw. geforderten detaillierten
Aufstellung der (angeblichen) Verkürzungen - bedarf.
Diese Schlussfolgerung liegt vor allem auch darin
begründet, dass die zugerechneten Differenzen - so die unbestritten
gebliebenen Ausführungen unter Punkt 4 des Aktenvermerks der
Systemprüfergruppe - ohnehin nur die aus direkten Leistungen
herrührende Umsätze betroffen hat.
Da angesichts des Gesamtbildes der Verhältnisse
Verkürzungen aus indirekten Leistungen und Hilfsgeschäften nicht
gänzlich ausgeschlossen werden können, ist die Hinzurechnung der
nachgewiesenen Differenzen aus den direkten Leistungen als Produkt einer
moderaten Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen zu werten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4136-W/02
- Stammnummer
- 33005
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF