Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0504-G/02
Einwendungen (Opposition) gegen den Anspruch; Aufschiebung der Vollstreckung wegen Einhebungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-G/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO kommen nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind.
Unschlüssige bzw. aussichtslose Anträge auf Aufschiebung der Vollstreckung (§ 18 AbgEO) können im Rahmen der Ermessensübung (§ 19 Abs. 2 AbgEO) nicht zum Erfolg führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend AbgEO vom 6. Februar 2002
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Beschwerderecht ist im Rahmen des § 292 BAO auch
der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Vom seinerzeitigen steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) wurden mit Schriftsatz vom 28. Jänner
2002 unter Bezugnahme auf das gegen den Bw. anhängige
Abgabenexekutionsverfahren des Finanzamtes Graz-Stadt an dieses Einwendungen bzw
der Antrag gestellt, gemäß
§ 12 AbgEO eine (die) zwischenzeitig
eingetretene Einhebungsverjährung zufolge zumindest im Zeitraum zwischen
Dezember 1988 bis 22. Juli 1994 nicht getätigter
Einbringungsmaßnahmen als den Abgabenanspruch iSd § 238 Abs 2 BAO
aufhebende Tatsache zu berücksichtigen sowie die Aufschiebung der
Vollstreckung gemäß
§ 18 AbgEO bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Einwendungen zu bewilligen. Zur Begründung der
Einwendungen iSd § 12 AbgEO wurde weiters darauf verwiesen, dass weder ein
wirksames Anerkenntnis noch ein sonstiges Verhalten des Bw. vorliege, das eine
Verjährung hätte hindern können. Durch Handlungen, die nach
Eintritt einer Verjährung gesetzt wurden, könne ein Aufleben bereits
verjährter Abgabenschulden nicht bewirkt werden. Hinsichtlich des Antrages
nach § 18 AbgEO wurde - ohne weitere Erläuterungen - ein
unwiederbringlicher Schaden (Existenzverlust) für den Fall der Fortsetzung
des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht.
In dem die beiden Anträge
abweisenden Bescheid vom 6. Februar 2002 verwies das Finanzamt Graz-Stadt auf
zehn listenmäßig angeführte und mit Datum genau bezeichnete zur
Durchsetzung des Abgabenanspruchs vorgenommene nach außen erkennbare
Amtshandlungen (Drittschuldneranfragen, Meldeamtsanfragen, beide vorgenannten
miteinander verbundene Anfragen, Erhebungen und Amtshilfeersuchen) und auf die
in deren Anbetracht nicht eingetretene Einhebungsverjährung infolge
Unterbrechung gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO.
Mit Schriftsatz vom 11.
März 2002 wurde dagegen Berufung erhoben und die
Verjährungsunterbrechungswirkung der mehreren nach außen erkennbaren
Amtshandlungen in Abrede gestellt, zumal sie weder aus dem Akt des Finanzamtes
hervorgingen - eine, das darf bereits an dieser Stelle angemerkt werden, im
Übrigen gänzlich unverständliche, weil aktenwidrige Behauptung -
noch tatsächlich nach außen gesetzt worden sein können. Der Bw.
sei von Juli 1983 bis 30.12.1988 an der Adresse W. 58, Ort XY gemeldet
gewesen. Am 30.12.1998 meldete er sich an der Adresse V. 52, Ort XY, an. Im
genannten Zeitraum bis 22. Juli 1994 war der Bw. durchgehend an der Adresse in
XY gemeldet, sodass es ausgeschlossen sei, dass eine Meldeamtsanfrage nach
außen gegangen ist; sie wäre nämlich mit einer positiven Antwort
zurückgekommen. Auch eine Drittschuldneranfrage konnte nicht wirklich
durchgeführt worden sein, weil sich daraus eindeutig ergeben hätte,
dass der Bw. im Zeitraum bis Juli 1994 unselbständig erwerbstätig und
als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Eine bloße
"Begehung" ist im Übrigen keinesfalls geeignet, eine Verjährung
gemäß
§ 238 Abs. 2 zu verhindern. Selbst wenn man der Judikatur
des VwGH folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Amtshandlung konkret
geeignet war, den angestrebten Erfolg zu erreichen (VwGH 28.03.1990,
89/13/0189), so müsse es sich doch um Schritte handeln, die dem Zweck der
Einbringung dienen. In concreto völlig nutzlose und von vornherein nur als
Scheinaktivität in Richtung Einbringung anzusehende Schritte (Begehungen,
sinnlose Meldeamts- und Drittschuldneranfragen) könnten die Unterbrechung
der Verjährung nicht bewirken, selbst wenn sie irgendwie nach außen
in Erscheinung treten: es handle sich dann nämlich nicht um zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene Amtshandlungen (§ 238 Abs. 2 BAO).
Der Berufung angeschlossen waren Kopien der Meldezettel der Gemeindeämter
XY und XY, aus denen hervorgeht, dass der Bw. sich am 30.12.1988 von
Ort XY, W. 58, (als ordentlichen Hauptwohnsitz !) nach Ort XY, V. 52,
abgemeldet hat und am 27.08.1998 von dieser zuletzt genannten Adresse nach
Ort XY, A.straße 29 a (jeweils als Hauptwohnsitze).
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2002 wurde den Ausführungen im
zweiten Absatz der Berufung, wonach die im Bescheid angeführten Schritte
nicht aus dem Akt des Finanzamtes hervorgingen, entgegengetreten. Bei der
Amtshandlung am 5. August 1987 am bekannten Aufenthaltsort W. 58 wurde in
Erfahrung gebracht, dass der Hauptwohnsitz in Ort XY, B.straße 66,
wäre. Alle sodann an die BP-Dion Graz gerichteten Schreiben - zB am
10.09.1991, 02.06.1992, 30.03.1993, 03.01.1994, 18.04.1994 - wurden wie folgt
beantwortet "OW Ort XY - NW Ort XY, B.straße 66". Eine Abmeldung
von dieser Grazer Adresse nach Ort XYfand somit nie statt und habe das
Finanzamt daher nur vom letzten Wohnort ausgehen können. Ein im Jahr 1991
informativ an die Meldestellen verschiedener Landeshauptstädte gerichtetes
Ersuchschreiben kam zB aus Ort XY- diese Anfrage in "Ort XY" wurde
durch die Auskunft mehrerer Nachbarn bei der Begehung am 15.10.1991 an der
Ort XY-Adresse ausgelöst, dass der Abgabepflichtige sich derzeit in
"Salzburg" aufhalte - mit dem Vermerk retour "Im Stadtgebiet von Ort XY
nicht gemeldet".
Alle schriftlichen Anfragen an
den Hauptverband der SV-Träger wurden ebenfalls mit dem Vermerk "der
Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger hat keine
möglichen Drittschuldner bekannt gegeben, weil zwar die angefragten Daten,
aber keine möglichen Drittschuldner (= Arbeitgeber) gespeichert sind"
retourniert.
Das Finanzamt hat demnach sehr
wohl dem Wissensstand entsprechende Einbringungsschritte versucht, sodass die
getätigten Amtshandlungen eine Unterbrechungswirkung entfaltet
haben.
Dagegen wurde vom
seinerzeitigen steuerlichen Vertreter mit inhaltlich vollkommen gleich lautenden
Schriftsätzen vom 19.04 und 28.04.2002 (!) zweimal der Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Wie bereits dargestellt und
durch Vorlage von Meldezetteln dokumentiert war der Bw von Juli 1983 bis
30.12.1988 an der Adresse W. 58, Ort XY gemeldet. Die Anmeldung an der
Adresse V. 52, Ort XY, am 30.12.1998, bedingte die Abmeldung vom
ursprünglichen Hauptwohnsitz in Ort XY. Sollte bei Auskünften an
die Abgabenbehörde ein Fehler der Meldebehörde in Ort XY passiert
sein, könne dies nicht zu Lasten des Bw gehen, vielmehr wäre die
anfragende Abgabenbehörde auf Schadenersatzansprüche wegen falscher
Auskunft zu verweisen.
Tatsache sei, dass im Zeitraum
zwischen Dezember 1988 und 22.07.1994 keine wirksam nach außen in
Erscheinung tretenden Einbringungsmaßnahmen iSd § 238 Abs. 2 BAO
gegenüber dem Bw gesetzt wurden. Es müsse sich dabei um Schritte
handeln, die dem Zwecke der Einbringung dienen, während völlig
nutzlose und nicht dem Einbringungsziel dienende Schritte wie zB Anfragen bei
Meldebehörden, bei denen der Bw gar nicht mehr als gemeldet aufscheinen
könne, eine Verjährungsunterbrechung nicht bewirken könnten,
selbst wenn sie irgendwann nach außen in Erscheinung treten. Es handle
sich dann nämlich nicht um zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene
Amtshandlungen. Dies gelte auch für sonstige bloß als
Scheinaktivitäten anzusehende Handlungen wie "Begehungen" und nicht
erfolgversprechende Drittschuldnerabfragen.
Zusammenfassend wurde der
Antrag wiederholt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid
iSd am 28.01.2002 gestellten Anträge abzuändern und weiters neuerlich
beantragt, die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß
§ 18 AbgEO
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einwendungen zu bewilligen.
Die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens würde für den Bw unter
Bedachtnahme auf die Höhe des einzubringenden Betrages einen
unwiederbringlichen Schaden (Existenzverlust) nach sich ziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Einwendungen (Opposition)
gegen den Anspruch:
Die Verjährung (§ 238
BAO) verkörpert grundsätzlich eine den Anspruch aufhebende Tatsache
nach § 12 Abs. 1 AbgEO (Liebeg, AbgEO, Komm. Orac, Wien 2001, § 12 Tz
10).
Der Wortlaut des § 238
Abs. 2 BAO nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom
Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung des "Anspruches" unternommene nach außen
"erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne
dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen
werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person
in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden (vgl.
VwGH verst. Senat 18.10.1995, 91/13/0037). Für die anspruchsbezogene
Wirkung von Verjährungsunterbrechungshandlungen kommt es sohin nicht darauf
an, dass sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet
(vgl. VwGH 14.11.1996, 96/16/0217); ein Umstand, der im Gegenstandsfall aber
nichts desto trotz (zusätzlich) gegeben ist.
Der VwGH hat erst kürzlich
im Erk.vom 24.10.2002, 2000/15/0141, zu einem vergleichbaren Sachverhalt wie im
Gegenstandsfall - Nichterreichbarkeit des Abgabepflichtigen an der bisherigen
Anschrift - im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw, dass die seitens der
Einbringungsstelle des Finanzamtes gestellten Anfragen an die Meldebehörden
keine verjährungsunterbrechenden Handlungen darstellten,
ausgeführt:
" Gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres
in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher
als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß
§ 238
Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides
gemäß
§§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits in seinem Erkenntnis vom 28. März 1990, 89/13/0189, festgestellt
hat, ist es nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung
unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt und dass der
Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt. Es kommt auch nicht
darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg,
nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt
vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und
erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten
Abgabenschuldner durchzusetzen.
Wie die belangte Behörde
zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in § 238 Abs. 2 BAO
angeführten Unterbrechungshandlungen lediglich um eine demonstrative
Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut der
zitierten Bestimmung zu Folge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Auch eine zur Durchsetzung
eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete
Meldeanfrage der Finanzbehörde, welcher der Aufenthalt des
Steuerpflichtigen unbekannt ist - in Parenthese sei dazu auf den
gegenständlichen Sachverhalt ausdrücklich hingewiesen - , stellt eine
Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar (vgl zur
Bestimmung des § 209 BAO das hg Erkenntnis vom 14. November 1996,
96/16/0217)."
Die auf § 158 BAO
gestützten Anfragen an die Meldebehörde (BP Dion Graz) jeweils in den
Jahren 1991 bis 1994, ausgelöst durch die schriftlich bestätigte
Auskunft des Bürgermeisteramtes der Marktgemeinde Ort XY, dass der Bw
in Ort XY, W. 58, nur mit Zweitwohnsitz seit 07.09.1983 gemeldet ist, sein
Hauptwohnsitz aber Ort XY, B.straße 66 ist, waren als
Auskunftsersuchen an andere Behörden sehr wohl abstrakt geeignet, eine -
grundlegende - Voraussetzung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches durch in der
Folge - nach Bekanntwerden des Wohnsitzes - in Vollzug zu setzende Einbringungs-
(Vollstreckung-) maßnahmen zu verkörpern (vgl. Stoll, BAO, 2193,
2464, 2465).
Dass diese Maßnahmen
konkret nicht geeignet waren, den angestrebten Erfolg, nämlich den
tatsächlichen Wohnsitz (Aufenthalt) des Bw als Voraussetzung von auf die
Durchsetzung des Anspruches gerichteten Vollstreckungshandlungen zu ermitteln,
zu erreichen, ändert nichts an der durch sie eingetretenen
Unterbrechungswirkung iSd § 238 Abs. 2 BAO, da sie dieses Ziel nach
außen erkennbar zweifelsfrei verfolgt haben (vgl. abermals VwGH
28.03.1990, 89/13/0189).
In diesem Erkenntnis ist der
VwGH auch der - vom Bw im Vorlageantrag gegenständlich - vorgebrachten
Argumentation, nämlich, dass durch "Alibiaktionen" (hier.
"Scheinaktivitäten"; erfolglose Anfragen an die Meldebehörden) die
Verjährungsbestimmungen nicht umgangen werden können, mit dem Hinweis
auf die vorstehend referierten Grundsätze entgegen getreten. Wenn aber eine
Amtshandlung - weil die abstrakt taugliche Meldebehördenanfrage (VwGH
24.10.2002, 2000/15/0141) als auf die Erhebung von Abgaben gerichtet nach
außen in Erscheinung tritt (es ist dafür nicht gefordert, dass solche
dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen; Stoll, BAO, 2465 unten), so ist sie
unterbrechungswirksam, auch wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht, die
Maßnahme sozusagen ins Leere geht (Stoll, BAO, 2192).
In diesem Zusammenhang ist zu
der § 238 Abs. 2 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 231 Abs. 1 Satz 1
dAO 1977 auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.11.1992, VIIR 63/92)
hinzuweisen, dass bei gegebenem Anlass - im ggst. Fall der Auskunft des
Bürgermeisteramtes der Gemeinde Ort XY und der Auskünfte der
Meldebehörde BP Dion Graz - es auf die Zweckmäßigkeit der
Unterbrechungshandlungen (Wohnsitzanfragen) nicht ankommt. Dem Bw sind
inhaltlich der ggst. Anfragen keine Kosten angelastet worden (vgl.
demgegenüber: VwGH 22.11.1996, 92/15/0176; 24.04.1996, 94/13/0217). Von der
Notwendigkeit diesbezüglicher Ermittlungshandlungen war aber auszugehen,
wenn das Bürgermeisteramt der gemeldeten Nebenwohnsitzgemeinde Ort XY
nur vom Hauptwohnsitz Ort XY wusste, die Meldebehörde Ort XY in
den Jahren 1991 bis 1993 aber ihrerseits Ort XY als "OW" (ordentlichen
Wohnsitz) und Ort XY als Nebenwohnsitz rückmeldete bzw in 1994 nur
noch den Wohnsitz "Ort XY, B.straße 66/IV/24", und erst die
(neuerliche) Anfrage vom 12. Juli 1994 an die Gemeinde Ort XY am 18. Juli
1994 mit der Auskunft retourniert wurde: "verzogen nach Ort XY, V.
52".
Aus einem Aktenvermerk vom 6.
August 1987 iZm der erwähnten Auskunft der Gemeinde Ort XY vom 5.
August 1987 ergibt sich, dass auch die Ehefrau des Bw in W. 58 nicht angetroffen
wurde und ein Telefongespräch mit ihr am 6. August 1987 ergab, dass der von
der Gemeinde Ort XY bestätigte Sachverhalt den Tatsachen entsprochen
habe. Weiters ist festgehalten, dass sie ihren Mann davon verständigen
werde, dass er sich zwecks Abklärung seiner Wohnsitzverhältnisse
umgehend beim Finanzamt Graz-Stadt melden solle bzw dort persönlich
vorstellig werden möge (!!).
Entgegen den Ausführungen
in den Vorlageanträgen dokumentiert der vorgelegte Meldezettel nur die
Anmeldung in Ebenau gegenüber dieser Gemeinde mit 30.12.1988 und nicht die
Tatsache einer Abmeldung oder die Dauer einer Anmeldung gegenüber der
Gemeinde Ort XY. Inwiefern diese Tatsache, wie in den Vorlageanträgen
angeführt, bedinge, dass der Bw sich von seinem ursprünglichen
"Hauptwohnsitz" in Ort XY abgemeldet habe, kann weder abstrakt noch vor dem
Hintergrund der konkreten, vorstehend geschilderten Verhältnisse
nachvollzogen werden. Die Gemeinde Ort XY gab demgegenüber die
Anschrift W. 58 als Nebenwohnsitz und jene in Ort XY, B.straße
66/IV/24, als Hauptwohnsitz gegenüber der Finanzbehörde bekannt - von
der Ehegattin im Telefonat vom 6. August 1987 als zutreffend bestätigt (!)
- und fällt auf, dass der seinerzeitige steuerliche Vertreter des Bw gerade
diese Grazer Anschrift, den gegenüber der (einer) Meldebehörde
deklarierten "Hauptwohnsitz", nicht erwähnt.
Dazu ist aufzuzeigen, dass der
Bw selbst die Beurteilung zu treffen (gehabt) hat, wo er, wenn er mehrere
Wohnsitze hat, jenen Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
darstellt, dh seinen Hauptwohnsitz darstellen soll. Das subjektive Kriterium
"überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen
Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen
letztendlich den Ausschlag (vgl. VwGH 13.12.2001, 2001/05/0935, unter Hinweis
auf die RegVorl. XVIII GP, RV 1334, Zum Hauptwohnsitzgesetz, BGBl
505/1994).
Nun hat der Bw laut Auskunft
seiner Gattin gegenüber der Gemeinde Ort XY offenkundig diese
Anschrift als Zweitwohnsitz und Ort XY als Haupt- bzw ordentlichen Wohnsitz
angegeben, wobei aber die BPDion Graz in ihren Auskünften vom 2.6.1992 und
30.3.1993 vom genau umgekehrten Verhältnis von Haupt- zu Nebenwohnsitz
ausgeht und in den Auskünften vom 3.1.1994 und 18.4.1994 nur noch die
Anschrift B.straße 66/IV/24 seit 27.8.1994 als (alleiniger) Wohnsitz
angegeben ist. Diesbezüglich in der Wurzel (siehe den Aktenvermerk vom
6.8.1987 über das Telefonat mit der Gattin) dem Ingerenzbereich des Bw
zuzurechnende Unklarheiten können dem Bw weder zum "Vorteil" gereichen noch
in der vom steuerlichen Vertreter intendierten Weise der Behörde "zur Last
gelegt" werden.
Im Zusammenhang mit den
Meldegestionen sowie der behaupteten Bekanntgabe geänderter Anschriften -
vgl. im Übrigen die Meldepflicht während eines anhängigen
Verfahrens und die Konsequenzen aus deren Nichtbeachtung nach § 8 ZustellG
- ist auch auf das Amtshilfeersuchen des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7.7.1998 an
das Finanzamt Salzburg-Land zur Anschrift Ort XY, V. 52, zu verweisen, wo
sich die mit 26.08.1998 datierte Feststellung findet, dass der Bw vor cirka
einem Monat (laut Auskunft der Tochter des Vermieters) nach Elixhausen
"näher unbekannt wohin" verzogen ist, wovon das Finanzamt Salzburg-Land
offenbar nicht zeitgerecht in Kenntnis gesetzt worden war.
Es muss sonach den
Ausführungen in den Vorlageanträgen hinsichtlich "völlig
nutzloser Anfragen bei Meldebehörden, bei denen der Bw gar nicht mehr als
gemeldet aufscheinen könne", widersprochen werden, zumal das Finanzamt
Graz-Stadt ohnedies entsprechend dem auf dem Rechenschaftsbericht des
Vollstreckers vom 15.10.1991 angebrachten Vermerk ("Pflichtiger wurde abermals
nicht angetroffen, soll sich nach Auskunft verschiedener Hausparteien derzeit in
"Salzburg" aufhalten) die dieser Auskunft einzig mögliche gemäße
Anfrage an die Bundespolizeidirektion Salzburg abgeschickt hat, die von dort mit
der Auskunft "im Stadtgebiet von Salzburg nicht gemeldet" am 6.11.1991
retourniert wurde, woraufhin ebenso folgerichtig die erwähnten Anfragen bei
der BPDion Graz erfolgten.
Der Bw (bzw sein steuerlicher
Vertreter) übersieht bei seiner Argumentation im Berufungsverfahren, dass
die von ihm als unzweckmäßig apostrophierten Meldeanfragen erst durch
seine Meldepflichtverletzungen bzw Nichtkontaktaufnahmen mit dem
zuständigen Finanzamt Graz-Stadt (vgl abermals den Aktenvermerk vom
6.8.1987 über das Telefonat mit seiner Gattin) ausgelöst worden sind
und § 8 Abs. 2 ZustellG - vgl. zu Anfragen an Meldebehörden: Ritz,
BAO², § 8 ZustellG, Tz 11 - u.a. dazu dient, der Vereitelung von
Verjährungsunterbrechungen infolge unbekannter Zustelladresse wegen
Wohnsitzwechsels entgegenzuwirken (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 4. Aufl.,
Rz 494).
Gemäß
§ 12 Abs.
1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens
gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den
Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung
des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Bei
Einwendungen gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO kommen daher nur solche
Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren
Rückstandsausweises eingetreten sind (vgl. Liebeg, aaO, § 12 Rz 4;
Reeger-Stoll, AbgEO, S. 46).
Der "Rückstandsausweis im
Amtshilfeersuchen" vom 10. Dezember 2001 des Finanzamtes Graz-Stadt an W. E.
(Bw), A.straße 29 a, Ort XY, zu Handen Mag. H. St. , S.straße
5a, Ort XY, über S 1,500.707,- bescheinigt aber im Zusammenhang mit
den Berufungsbehauptungen, dass zwischen Dezember 1988 und 22.07.1994 (Datum des
ersten AHE des Finanzamtes Graz-Stadt an das Finanzamt Salzburg-Land, im
Anschluss an die Auskunft der Gemeinde Ort XY vom 18./15.7.1994, dass der
Bw nach Ort XY, V. 52, verzogen war), dass selbst bei Zutreffen einer (der)
behaupteten Verjährungsunterbrechung diese keinesfalls erst nach
Ausstellung dieses vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sein
kann, sondern schon mehrere Jahre vorher. Zudem sind bereits zu davor liegenden
Zeitpunkten allein viermal im Jahr 2001 Rückstandsausweise über die
Summe von S 1,500.707,- ausgestellt worden (diese müssen nicht zugestellt
werden; vgl. Ritz, BAO²
§ 229 Tz 1) und hat der Bw insbesondere gegen
die Exekutionstitel vom 22.7.1994 und 13.2.1997 (und anlässlich der
Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses nach § 31a AbgEO sowie des
handschriftlich verfassten Nachsichtsansuchens vom 20.6.1997 an das Finanzamt
Graz-Stadt) diese (zutreffendenfalls) schon zu diesen Zeitpunkten längst
zeitabfolgemäßig vorliegenden Fakten nicht eingewendet.
B) Aufschiebung der
Vollstreckung:
Im Fall einer Antragstellung
nach § 18 AbgEO auf Aufschiebung der Vollstreckung - gegenständlich im
Hinblick auf die unter einem vorgebrachten Einwendungen nach § 12 AbgEO -
findet die amtswegige Ermittlungspflicht im Hinblick auf die ausdrücklich
vorgesehene Antragstellung durch den Abgabepflichtigen ihre Grenze und kann das
Antragsprinzip nicht durch amtswegiges Tätigwerden der
Vollstreckungsbehörde substituiert werden (vgl. VwGH 14.11.1990,
87/13/0012, 0013; Liebeg, aaO, § 18 Tz 5).
Im Rahmen des Ermessens nach
§ 18 AbgEO ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht bloß die
Zweckmäßigkeit - dazu ist auf die Begründung des
Nachsichtsabweisungsbescheides des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30.09.1997 mit
Bezugnahme auf die vom Finanzamt Salzburg-Land getätigten
Rückzahlungen von Vorsteuerguthaben, die nicht der Rückstandstilgung
zugeführt worden sind, zu verweisen - , sondern auch die Wahrscheinlichkeit
des Erfolges der von den Parteien eingeleiteten Schritte nach den §§
12 bis 16 AbgEO zu berücksichtigen (vgl. Liebeg, aaO, § 18 Tz 7; Angst
et alii, Komm. zur EO, § 42 [analoge Norm für die gerichtliche
Exekution] Tz 66, zur mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden
Aussichtslosigkeit der betreffenden Aktion [des Antrages], der es an
Schlüssigkeit mangelt [vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH zur
Unterbrechungswirkung von Meldeamtsanfragen sowie der zeitlichen Lagerung des
vermeintlichen Aufhebungsgrundes der Verjährung schon lange vor dem
zugrundeliegenden Exekutionstiteldatum]).
Abgesehen von der demnach im
Gegenstandsfall evidenten Aussichtslosigkeit bzw Unschlüssigkeit des
Antrages nach § 12 AbgEO ist die Ermessensentscheidung des § 18 AbgEO
durch § 19 Abs.2 AbgEO ohnehin de lege lata eingeschränkt. Die
Aufschiebung darf demnach nur bewilligt werden, wenn die Gefahr eines
unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Nachteiles besteht, muss aber selbst bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewilligt werden, wenn die Einstellungs-
oder Einschränkungsanträge bzw Widersprüche - wie vorstehend in
concreto aufgezeigt - von vornherein unbegründet oder aussichtslos
erscheinen oder offensichtlich nur dem Zweck dienen, die Exekution in letzter
Sekunde zu vereiteln (Liebeg, aaO, § 18 Tz 8; Reeger-Stoll, AbgEO, 62).
Sind demnach aber Einwendungen gemäß
§ 12 AbgEO (§ 35 Abs.2
EO) nicht schlüssig oder sonst von vornherein aussichtslos, dann ist die
Aufschiebung abzulehnen (Liebeg, aaO, § 18 Tz 9, mit Hinweis auf Judikatur
und Literatur).
Nicht verabsäumt werden
soll in diesem Kontext (§ 19 Abs.2 AbgEO) das Aufzeigen des Widerspruchs im
Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw, als einerseits Maßnahmen
nach § 231 BAO angeregt werden und gleichzeitig behauptet wird, dass die
dafür tatbestandsmäßig vorauszusetzenden erfolglosen (!)
Einbringungsmaßnahmen einen unwiederbringlichen Schaden (Existenzverlust)
beim Bw nach sich zögen. Darüberhinaus zeigt der Bw nicht auf, wodurch
in Aussicht genommene Vollstreckungshandlungen infolge Verwertungen welchen,
nicht genauer spezifizierten, Vermögens dem Bw einen unersetzlichen
Vermögensnachteil zufügten bzw dieser zu befürchten sei (vgl.
abermals die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei bei antragsgebundenen
Eingaben: Ritz, BAO², § 115 Tz 12).
Namentlich vor dem Hintergrund
der in der "Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.12.2001"
dargestellten Bankverbindlichkeiten bzw Zessionen an die O.Bank, Ort XY,
wurde nicht einmal ansatzweise behauptet, dass gerade durch die
gegenständliche Vollstreckung die Existenz - trotz der einschlägigen
unpfändbaren Freibeträge - gefährdet sei und die behauptete
Existenzgefährdung - im Sinne einer gravierenden Notlage qualifizierter Art
und Dauer und/oder im Sinne einer Unzumutbarkeit - darüberhinaus auch
ziffernmäßig überhaupt nicht konkretisiert.
Nicht nur, dass sonach
keinerlei Zweckmäßigkeitserwägungen für die begehrte
Aufschiebung nach § 18 AbgEO, sondern solche vielmehr im Gegenteil für
deren Ablehnung sprechen, besteht auch inhaltlich der vorstehend skizzierten
wirtschaftlichen Situation des Bw die Gefahr, dass eine Exekutionsverschonung
anderen Gläubigern (Banken) zugute käme.
Die örtliche
Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung
vor dem Hintergrund der Aktenabtretung vom Finanzamt Graz-Stadt an das Finanzamt
Salzburg-Land vom 3. Mai 2002 (§ 73 BAO; vgl. Stoll, BAO, 739: Die neue
Behörde hat sohin auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung
der auch von anderen, früher zuständig gewesenen Behörden
festgesetzten Abgaben zu sorgen) stützt sich auf § 75 BAO idF RmRefG,
BGBl I Nr. 97/2002 (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Linde-Verlag, Wien 2002, 49) indem
sich die Zuständigkeit der Außenstelle Graz des Unabhängigen
Finanzsenats (UFS) vor diesem Hintergrund auf die Geschäftsverteilung des
UFS für die Außenstellen Graz und Salzburg gründet.
Da gegenständlich weder
ein Antrag iSd § 323 Abs. 12, erster Halbsatz, BAO idF BGBl I 97/2002 auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch ein solcher iSd § 323
Abs. 12, zweiter Satz BAO idF BGBl I 97/2002 (bis zum 31. Jänner 2003)
gestellt worden ist, oblag gemäß
§ 282 Abs.1 BAO idf BGBl I
97/2002 die Entscheidung dem Referenten.
Die ggst. Erledigung im
Einhebungsverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit sowie
zur Vereinfachung und Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens dem
Vollmachtgeber, dh dem Bw, unmittelbar zugestellt (§ 103 Abs.1, zweiter
Satz BAO; § 22 AbgEO).
Graz,
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 18 Z 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 19 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Einwendungen gegen den AnspruchAufschiebung der VollstreckungUnterbrechung der EinhebungsverjährungAnfrage an Meldebehörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-G/02
- Stammnummer
- 3300
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF