Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0001-F/08
Ein unzulässig gewordener Devolutionsantrag ist zurückzuweisen.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-F/08vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn das Finanzamt die Einkommensteuererklärung trotz Fehlens einer offenen Berufung mit Berufungsvorentscheidung statt mit Erstbescheid erledigt, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Der auf die Erledigung der Einkommensteuererklärung gerichtete Devolutionsantrag ist so wie eine unzulässig gewordene Berufung zurückzuweisen, da die Entscheidungpflicht erloschen ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 17. Jänner 2008 des Bw,
vertreten durch WTH, betreffend Erledigung der
Einkommensteuererklärung für 2001 entschieden:
Der Antrag wird
als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich des Sachverhaltes und dessen rechtlicher
Beurteilung wird auf die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung
vom 30.8.2005, RV/0166-I/04, und den zweitinstanzlichen Bescheid vom 4. 1.2008,
RD/0010-F/07, verwiesen. Aus den zitierten UFS-Erledigungen geht hervor, dass im
Zeitpunkt der Stellung des spruchgegenständlichen Antrages das Finanzamt
säumig war, weil es bis dahin über die Einkommensteuererklärung
2001 nicht (zum aufrechten Rechtsbestand zählend) entschieden hat.
Eine Abfrage im Abgabeninformationssystem ergab, dass das
Finanzamt nunmehr einen vom 30.1.2008 datierenden Einkommensteuerbescheid
erlassen hat. Dieser Bescheid wurde nach der fernmündlichen Auskunft des
Beraters des Devolutionswerbers wirksam zugestellt. Wenn auch die Form der
erstinstanzlichen Erledigung (als Berufungsvorentscheidung) aus den mit
RD/0010-F/07 bereits bekannt gegebenen Gründen (insbesondere mangels einer
unerledigten Berufung) nicht rechtskonform ist, so zählt der erlassene
Bescheid doch ohne Zweifel zum Rechtsbestand. Daraus wiederum folgt, dass eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliegt.
Nach Lehre (Ritz,
BAO3, § 311 Tz
41) und Rechtsprechung (VwGH 22.6.2001, 200/13/0178; UFSL 7.12.2005,
RD/0009-L/05) sind Devolutionsanträge unter anderem zurückzuweisen,
wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist. Dieser Erledigungsart wird
gegenüber einer in der Spruchpraxis des UFS ebenfalls gepflogenen
Einstellung bzw Gegenstandsloserklärung in analoger Anwendung jener
Grundsätze der Vorzug gegeben, die für unzulässig gewordene
Berufungen gelten (vgl. Ritz,
BAO3, § 273 Tz
12), wobei die aufgezeigte Differenzierung unter dem Aspekt des Rechtsschutzes
ohne Bedeutung ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-F/08
- Stammnummer
- 32995
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF