Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0360-S/07
Verspätet eingebrachter Vorlageantrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-S/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. Mai 2007, St.Nr., betreffend
Zurückweisung des Vorlageantrages (§ 273 BAO) vom 25.4.2007,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
A.) Darstellung der
anhängigen Verfahren:
Zum besseren Verständnis der Verfahrensabläufe
ist es erforderlich, vorweg sämtliche Verfahren, die im fraglichen Zeitraum
anhängig waren, darzustellen und die einzelnen Schriftsätze den
jeweiligen Verfahren zuzuordnen.
Die Einkommensteuererklärung für 2005 wurde
seitens der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) am 3.8.2006 eingereicht.
Am 12.10.2006 wurden die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2005 und Einkommensteuervorauszahlung 2007 erlassen.
Dabei wurden die nichtselbständigen Einkünfte,
die von der Pensionsversicherungsanstalt und vom Bundeslandes Salzburg bezogen
wurden, gemeinsam der Besteuerung unterworfen, wodurch für die Bezüge
der Pensionsversicherungsanstalt, für die bisher keine Lohnsteuer
angefallen ist, die volle Steuerpflicht mit dem Grenzsteuersatz zum Tragen kam,
was eine Nachforderung in Höhe von € 1.409,14 ergab.
Mit Eingabe vom 30.10.2006, persönlich übergeben
am 31.10.2006, brachte die Bw das Rechtsmittel der Berufung gegen beide
Bescheide ein.
Da sich die inhaltlichen Ausführungen des Schreibens
vom 31.10.2006 ausschließlich auf die finanzielle Situation der Bw
bezogen, und der Antrag enthalten war, einen Teil der Einkommensteuer 2005
nachzulassen, wurde das Schreiben auch als Nachsichtsansuchen gewertet.
Dies hatte zur Folge, dass das Schreiben vom 31.10.2006 von
zwei verschiedenen Teams (AV 01 und AS 01) bearbeitet wurde, was erheblich zur
Verwirrung der Bw beigetragen hat.
Mit Mängelbehebungsbescheid (AV 01) vom 13.11.2006,
übernommen von der Bw am 15.11.2006, wurde der Bw aufgetragen, die
fehlenden Inhalte der Berufung (§ 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO) bis zum
11.12.2006 zu ergänzen.
Mit Bescheid (AS 01) vom 14.11.2006, hinterlegt am
21.11.2006, wurde das Nachsichtsansuchen abgewiesen.
Am 22.11.2006 brachte die Bw einen Schriftsatz ein, mit dem
sie - in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages - die fehlenden
Inhalte der Berufung ergänzte.
Am 27.11.2006 übergab die Bw persönlich das
Schreiben vom 26.11.2006, welches als Berufung gegen den Bescheid vom 14.11.2006
bezeichnet ist. Aus den inhaltlichen Ausführungen ist ersichtlich, dass die
Bw nicht zwischen den beiden Verfahren,
a.) Berufungen
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen
an Einkommensteuer 2007 und
b.) dem
Nachsichtsverfahren
differenzieren konnte, zumal sie nur ein Schreiben,
nämlich die Berufungsschrift vom 30.10.2006 eingebracht hatte.
Einerseits sei ihr mit Bescheid vom 13.11.2006 ein Frist
für die Mängelbehebung bis zum 11.12.2006 eingeräumt worden,
andererseits werde am 14.11.2006 ein Abweisungsbescheid erlassen ohne ihre
Äußerung abzuwarten. Wörtlich führt die Bw aus:
"Das zeigt für mich, dass sie kein
Interesse an diesem meinem Fall haben."
Daraus ist ersichtlich, dass sich die Bw nicht im Klaren
darüber war, welche Verfahren tatsächlich anhängig waren und zu
welchen Verfahren sie gerade Erledigungen oder Zwischenerledigungen oder
Ergänzungsaufträge udgl. erhalten hatte.
Mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom 28.11.2006 (AV
01) wurden die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und die
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2007 als unbegründet
abgewiesen, weil die Veranlagung nach § 41 EStG wegen des
gleichzeitigen Bezuges von lohnsteuerpflichtigen Einkünften von zwei
verschiedenen auszahlenden Stellen zu erfolgen habe und die geltend gemachten
Kosten weder Sonderausgaben noch Werbungskosten darstellten. Nach § 45 EStG
seien auch für Lohnsteuerpflichtige Vorauszahlungen festzusetzen, wenn eine
Veranlagung nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG durchzuführen sei.
Am 6.12.2006 (AS 01) erging ein Ersuchen um Ergänzung
betreffend die Berufung gegen den abweisenden Nachsichtsbescheid vom
14.11.2006.
Die Beantwortung des Ergänzungsansuchen erfolgte mit
Schreiben der Bw vom 28.12.2006, eingebracht am 29.12.2006.
Am 10.1.2007 erfolgte eine persönliche Vorsprache der
Bw bei der Abgabenbehörde I. Instanz bezüglich ihres
Nachsichtsansuchens.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.1.2007 (AS 01),
hinerlegt am 19.1.2007, wurde die Berufung betreffend Abweisung des
Nachsichtsansuchens als unbegründet abgewiesen.
Damit waren alle anhängigen Verfahren, nämlich
betreffend 1.) Einkommensteuer 2005 (Berfungsvorentscheidung vom
28.11.2006) 2.) Einkommensteuervorauszahlung 2007
(Berfungsvorentscheidung vom 28.11.2006) 3.) Abgabennachsicht betreffend
Einkommensteuer 2005 (Berfungsvorentscheidung vom
10.1.2007) rechtskräftig erledigt.
Neben
diesen drei Verfahren waren noch folgende Verfahren anhängig:
4.)
Verfahren:
Zu StNr. 2 (Hausgemeinschaft der Bw mit ihrem Sohn,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - BV 21) wurde ein
Prüfungsverfahren durchgeführt. Ergebnis dieses Verfahrens war, dass
die Vermietung als Liebhaberei anzusehen sei und daher keine Einkunftsquelle
darstelle. Das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde seitens der Bw
akzeptiert.
Als Folge dieser Feststellung wurden die
Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 gemäß
§ 295 BAO
geändert und die Einkünfte aus V.u.V. mit 0,00 angesetzt. Dadurch
ergaben sich jeweils mit Bescheiden vom 25.4.2007 Nachforderungen an
Einkommensteuer und Anspruchszinsen.
5.)
Neuantrag (Nachsicht) vom 9.5.2007:
Am 9.5.2007 brachte die Bw das Nachsichtsansuchen vom
6.5.2007 hinsichtlich der Nachforderungen aus der Einkommensteuer samt
Anspruchszinsen (€ 2879,15) zu St.Nr. und der Umsatzsteuer (€ 416,20)
zu StNr. 2 ein.
Mit Bescheid vom 16.5.2007 (AS 01), hinterlegt am
23.5.2007, wurde der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen.
Dagegen brachte die Bw am 13.6.2007 Berufung ein. Dieser
Berufung wurde am 18.6.2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt und ist beim Unabhängigen
Finanzsenat unter der Geschäftszahl
RV/0358-S/07 erfasst.
6.)
Vorlageantrag vom 25.4.200 = Gegenständliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 21.4.2007, eingelangt bei der
Abgabenbehörde I. Instanz am 25.4.2007, beantragte die Bw die Vorlage der
Berufungen vom 30.10.2006 an die Abgabenbehörde II. Instanz. Diese
Berufungen vom 30.10.2006 waren bereits mit Berufungsvorentscheidungen vom
28.11.2006 (AV 01) erledigt worden (Hinterlegung am 1.12.2006).
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom
21.5.2007 (AV 01), hinterlegt am 24.5.2007, wurde der Vorlageantrag vom
25.4.2007 zurückgewiesen, weil die Frist für die Stellung eines
Vorlagsantrages bereits am 2.1.2007 abgelaufen und der Antrag vom 25.4.2007
daher verspätet sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 21.5.2007
brachte die Bw mit Schreiben vom 10.6.2007, eingelangt am 13.6.2007, Berufung
ein. Diese Berufung wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz am 18.6.2007
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt. Diese Berufung ist beim Unabhängigen Finanzsenat
unter der Geschäftszahl
RV/0360-S/07 erfasst. Die
gegenständliche Berufungsentscheidung spricht über diese Berufung
ab.
7.)
Vorlageantrag vom 13.6.2007, Direktvorlage:
Den Vorlageantrag vom 21.4.2007 brachte die Bw am 13.6.2007
auch direkt beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, ein.
Dieser Antrag ist beim Unabhängigen Finanzsenat unter der
Geschäftszahl RV/0345-S/07
erfasst.
8.)
Berufungsvorentscheidung vom 2.4.2007 betreffend die Bescheide Einkommensteuer
2003 und Einkommensteuervorauszahlung 2006 vom 30.10.2005:
Zwischenzeitig hat die Abgabenbehörde I. Instanz mit
den Berufungsvorentscheidungen vom 2.4.2007 über die Berufung vom
30.10.2005 gegen die Bescheide vom 12.10.2005 betreffend Einkommensteuer 2003
und Einkommensteuervorauszahlung 2006 entschieden.
Diese Berufungsvorentscheidungen vom 2.4.2007, zugestellt
nach Angaben der Bw am 5.4.2007, waren offensichtlich Auslöser für den
Vorlageantrag vom 25.4.2007.
Es ist daher zu prüfen, hinsichtlich welcher Berufung
der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom 25.4.2007 und in der Folge
auch der Vorlageantrag 13.6.2007 eingebracht worden ist.
Wörtlich führt die Bw dazu aus:
"Da die Behörde I.
Instanz noch immer nicht mitbekommen hat, um was es bei meinen Berufungen geht,
wende ich mich auch an die Behöde II. Instanz, in der Hoffnung, dass meine
Berufung auch gelesen wird.
Am
5.4.2007 (Ihr Schreiben vom 2.4.2007) habe ich einen negativen
Vorauszahlungsbescheid bekommen. In meiner Berufung vom 30.10.2006 und nicht wie
in dem Bescheid fälschlich mit Berufung vom 30.10.2005 bezeichnet wird
(damals ging es um ein völlig anders Thema), geht es um eine Vorauszahlung
für das Jahr 2007 (1535,96 €) im Vorauszahlungsbescheid vom 12.10.2006
und um den Einkommensteuerbescheid für 2005 (1409,14 €) auch vom
12.10.2006.
Oder um es anders zu
sagen: Ich hätte mir eine Antwort auf meine Berufung vom 30.10.2006
erwartet und nicht eine Antwort auf den Bescheid vom 30.10.2005, den ich
ohnehin, wenn auch mit wenig Freude, nachgekommen
bin.
Im Weiteren gebe ich
nochmals meine Begründungen für die Berufungen
bekannt:
Berufung
für:
1.
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 12. Oktober
2006
2. vorauszahlungsbescheide
für 2007 vom 12. Oktober 2006"
Anders als von der Bw angenommen betrafen die beiden
Berufungsvorentscheidungen vom 2.4.2007 tatsächlich die Berufung vom
30.10.2005, die gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2006 jeweils vom 12.10.2005
eingebracht worden war.
Die Prüfung der Frage, zu welchem Verfahren die Bw den
Vorlageantrag vom 21.4.2007 (eingebracht am 25.4.2007 bei der
Abgabenbehörde I. Instanz) und den Vorlageantrag vom 13.6.2007 (direkt bei
der Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht), einbringen wollte, ist damit
von der Bw selbst inhaltlich klar formuliert, nämlich zu den Berufungen vom
12.10.2006.
Zusammenfassend sind daher
die Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nochmals
darzustellen:
1. RV/0358-S/07
(= gegenständliches Verfahren) Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 21.5.2007,
hinterlegt am 24.5.2007, mit dem der Antrag der Bw auf Vorlage der Berufungen
vom 30.10.2006 gegen die Bescheide vom 12.10.2006, St.Nr., betreffend
Einkommensteuer 2005 und Einkommensteuervorauszahlung 2007, eingebracht bei der
Abgabenbehörde I. Instanz am 25.4.2007, als verspätet
zurückgewiesen wurde.
2. RV/0345-S/07 Der
Antrag der Bw auf Vorlage der Berufungen vom 30.10.2006 gegen die Bescheide vom
12.10.2006, St.Nr., betreffend Einkommensteuer 2005 und
Einkommensteuervorauszahlung 2007, eingebracht direkt beim Unabhängigen
Finanzsenat am 13.6.2007.
3. RV/0360-S/07 Berufung
vom 10.6.2007, eingelangt bei der Abgabenbehörde I. Instanz am 13.6.2007,
gegen den Bescheid vom 16.5.2007, hinterlegt am 23.5.2007, St.Nr., mit dem das
Nachsichtsansuchen vom 6.5.2007, eingelangt am 9.5.2007, abgewiesen
wurde.
Diese ausführliche Darstellung soll die Bw in die Lage
versetzen, die Verfahrensabläufe im Nachhinein nachvollziehen, die
einzelnen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates
auseinander halten und den von ihr eingebrachten Anträgen zuordnen zu
können.
Zusätzliche Irritationen der Bw treten auf durch die
nachfolgend zu Bescheiden und Berufungsentscheidungen ergehenden
Buchungsmitteilungen.
B.) Gegenständliches
Verfahren:
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom
21.5.2007 (AV 01), hinterlegt am 24.5.2007, wurde der bei der
Abgabenbehörde I. Instanz eingebrachte Vorlageantrag vom 25.4.2007
zurückgewiesen, weil die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages
bereits am 2.1.2007 abgelaufen und der Antrag vom 25.4.2007 daher verspätet
sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 21.5.2007
brachte die Bw mit Schreiben vom 10.6.2007, eingelangt am 13.6.2007, Berufung
ein. Diese Berufung wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz am 18.6.2007
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Inhaltlich bringt die Bw vor, sie habe auf alle Schreiben
der Abgabenbehörde I. Instanz rechtzeitig und ordnungsgemäß
geantwortet. Ihre Arbeit sei durch verschiedenste Anfragen und Vorhalte der
Abgabenbehörde I. Instanz erschwert worden.
Sie habe folgende Berufungen und Nachsichtsansuchen
abgegeben:
1. Berufung
vom 31.10.2006
2. Berufung
vom 22.11.2006
3. Berufung
vom 27.11.2006
4. Nachsichtsansuchen
- Ergänzungspunkte vom 29.12.2006
5. Berufung
vom 25.4.2007 (Vorlageantgrag an Dr. Bloderer)
6. Berufung
vom 25.4.2007 (Vorlageantrag an Dr. Viertl)
7. Persönliches
Gespräch mit Dr. Auer, Dr. Weis, Dr. Bloderer, usw.
Abschließend bringt die Bw vor, dass sie hoffe, dass
ihr der Weg zum Volksanwalt und zum Dr. Peter Resetarits erspart bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht
zulässig ist oder
b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 276 Abs. 1 kann die
Abgabenbehörde erster Instanz soferne die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, die Berufung nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur
Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt
gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO ungeachtet des Umstandes, dass die
Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die
Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei
Zurück -nahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die
Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von
mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der
Zurücknahme aller dieser Anträge.
Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist
gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO in der Berufungsvorentscheidung
hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind
sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung hatte demnach zu erfolgen, da
über die Berufungen vom 30.10.2006 mit den Berufungsvorentscheidungen
jeweils vom 28.11.2006 entschieden worden ist. In den Rechtsmittelbelehrungen
ist darauf hingewiesen, dass die Berufungsvorentscheidungen wie Entscheidungen
über die Berufungen wirken, soferne nicht innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Berufungsvorentscheidungen ein Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt wird.
Die Berufungsvorentscheidungen vom 28.11.2006 wurden am
1.12.2006 beim Postamt 5412 Puch zur Abholung hinterlegt.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
Abs. 1.: Kann die Sendung
an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur
Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs. 2.: Von der
Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs. 3.: Die hinterlegte
Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt,
daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an
die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Abs. 4.: Die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.
2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder
entfernt wurde.
Der Lauf der Frist des § 276 Abs. 2 BAO hat daher mit
1.12.2006, dem Tag an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitsgehalten
worden ist, begonnen und endete somit am 2.1.2007.
Anhaltspunkte, wonach die Berufungsvorentscheidungen vom
28.11.2006 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, liegen nicht
vor und wurden auch von der Bw in der Berufung nicht vorgebracht.
Zu den von der Bw angeführten "Berufungen und
Nachsichtsansuchen" ist auszuführen:
1. Berufung
vom 31.10.2006 Hiebei handelt es sich um die
verfahrensgegenständliche Berufung, über welche mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 28.11.2006 entschieden worden ist.
2. Berufung
vom 22.11.2006 Dabei handelt es sich um die Ergänzung der Berufung
vom 31.10.2006 aufgrund des Mängelbehebungsauftrages vom 13.11.2006.
3. Berufung
vom 27.11.2006 Diese ist gerichtet gegen den Bescheid vom 14.11.2006
betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 31.10.2006
4. Nachsichtsansuchen
- Ergänzungspunkte vom 29.12.2006 Dies ist eine
Berufungsergänzung aufgrund des Ergänzungsauftrages vom 6.12.2006 zur
vorstehend angeführten Berufung.
5. Berufung
vom 25.4.2007 (Vorlageantgrag an Dr. Bloderer) Dies ist der
verfahrensgegenständliche Vorlageantrag, welcher bei der
Abgabenbehörde I. Instanz eingebracht worden ist und von dieser als
verspätet zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung hat die Bw
die Berufung vom 13.6.2007 erhoben.
Über diese Berufung wird mit
dieser Berufungsentscheidung abgesprochen.
6. Berufung
vom 25.4.2007 (Vorlageantrag an Dr. Viertl) Dabei handelt es sich um
inhaltlich denselben Vorlageantrag, der am 13.6.2007 direkt beim
Unabhängigen Finanzsenat eingebracht worden ist und unter der
Geschäftszahl RV/0345-S/07 erfasst ist.
7. Persönliches
Gespräch mit Dr. Auer, Dr. Weis, Dr. Bloderer, usw. Laut
Aktenvermerk vom 10.1.2007 ging es bei dieser Besprechung um das zu diesem
Zeitpunkt noch offene Berufungsverfahren wegen Nachsicht (Antrag vom
31.10.2006), welches mit der Berufungsvorentscheidung vom 10.1.2007
rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass es sich bei
den von der Bw angeführten Schriften und Eingaben nicht um einen
rechtzeitigen Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidungen vom
28.11.2006 betreffend Einkommensteuer 2005 und Einkommensteuervorauszahlung 2007
gehandelt hat. Der Lauf der Frist des § 276 Abs. 2 BAO hat mit
1.12.2006, das ist der Tag an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit
gehalten worden ist, begonnen und endete somit am 2.1.2007.
Während dieser Frist
zur Stellung eines Vorlageantrages ist selbst nach den Angaben in der Berufung
vom 10.6.2007 von der Bw kein Schreiben verfasst oder eingebracht
worden.
Da der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag erst am
25.4.2007 bei der Abgabenbehörde I. Instanz eingebracht worden ist, war er
im Sinne des § 276 Abs.2 und 4 BAO gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.
b BAO zurückzuweisen, weil er nicht fristgerecht eingebracht worden
ist.
Die Zurückweisung durch die Abgabenbehörde I.
Instanz erfolgte daher zurecht.
Salzburg, am
8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-S/07
- Stammnummer
- 32994
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF