Findok · Richtlinien
VB-0231
1.3. Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2008gilt ab 11.01.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2008 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
1.3. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Unter Durchfuhr ist die Verbringung von Waren aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verstehen, wenn und solange die Waren im Versandverfahren befördert werden oder sich im Lagerverfahren befinden.
(2) Die Durchfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren durch Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"):
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
ex
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3002 90 50
und
3002 90 90
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Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 11.01.2008 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF