Findok · Richtlinien
VB-0231
2.2. Mobile Kontrollorgane
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2008gilt ab 11.01.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2008 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
2.2. Mobile Kontrollorgane
(1) Die mobilen Kontrollorgane haben im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach § 22 Abs. 2 ZollR-DG auch an der Vollziehung des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes mitzuwirken.
(2) Wird im Zuge einer mobilen Kontrolle eine bewilligungspflichtige innergemeinschaftliche Verbringung (siehe Abschnitt 1.4.) festgestellt, ist das Mitführen der erforderlichen Bewilligung sowie deren Übereinstimmung mit der Sendung bzw. die Einhaltung allfälliger Auflagen zu kontrollieren. Wird die Bewilligung nicht mitgeführt, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 11.01.2008 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF