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Findok · Richtlinien

VB-0231

2.2. Mobile Kontrollorgane

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2008gilt ab 11.01.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2008 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

2.2. Mobile Kontrollorgane (1) Die mobilen Kontrollorgane haben im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach § 22 Abs. 2 ZollR-DG auch an der Vollziehung des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes mitzuwirken. (2) Wird im Zuge einer mobilen Kontrolle eine bewilligungspflichtige innergemeinschaftliche Verbringung (siehe Abschnitt 1.4.) festgestellt, ist das Mitführen der erforderlichen Bewilligung sowie deren Übereinstimmung mit der Sendung bzw. die Einhaltung allfälliger Auflagen zu kontrollieren. Wird die Bewilligung nicht mitgeführt, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
11.01.2008 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF