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Findok · Richtlinien

VB-0231

1.4. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2008gilt ab 11.01.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2008 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

1.4. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Die Beschränkungen des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. (2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend mitgeführt wird: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 50 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
11.01.2008 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF