Findok · Richtlinien
VB-0231
1.4. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2008gilt ab 11.01.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2008 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
1.4. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Die Beschränkungen des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen.
(2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend mitgeführt wird:
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
ex
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3002 90 50
und
3002 90 90
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Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 11.01.2008 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF