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Findok · Richtlinien

VB-0231

1.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2008gilt ab 11.01.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.01.2008 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Im Sinne des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Waren aus Drittländern nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens zu beachten. (2) Die Einfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren nach Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"): | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 50 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
11.01.2008 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF