Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0223-Z3K/06
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0223-Z3K/06vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Zobl,
Bauer & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg,
Mildenburggasse 6, vom 7. Juli 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Salzburg vom 30. Mai 2006, Zl. 600000/04620/3/2006,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 12. April
2006, Zl. 600000/04620/2006-1, wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) trat im Zeitraum vom
13. April 2003 bis 5. Mai 2003 als Anmelder und Vertreterin des in
Deutschland ansässigen Empfängers, der Firma F-GmbH, bei insgesamt 12
Zollanmeldungen mit der ihr zugewiesenen "Sonder-UID-Nummer" auf.
Anlässlich einer Prüfung/Nachschau bei der Bf. wurde von der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Salzburg festgestellt,
dass die Firma F-GmbH., der die UID-Nummer DE123456789 zugewiesen ist, als
Warenempfänger im Feld 8 der Warenanmeldungen erklärt wurde. In
den bezughabenden Warenanmeldungen wurde jedoch die unzutreffende UID-Nummer
DE987654321 angegeben, welche für T.B., erteilt wurde. Eine Abfrage
über die Gültigkeit der Empfänger UID-Nummer durch die Bf.
erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 12. April
2006, Zl. 600000/04620/2006-1, wurde der Bf. für eingangsabgabepflichtige
Früchte und diverses Gemüse, die mit insgesamt 12 Anmeldungen im
Zeitraum 13. April 2003 bis 5 Mai 2003, WE-Nummern 333/380604608/01/3,
333/380/604611/01/3, 333/380/604781/01/3, 333/380/604782/01/3,
333/380/604892/01/3, 333/380/604893/01/3, 333/380/605108/01/3,
333/380/605109/01/3, 333/680/605345/01/3, 333/380/605347/01/3,
333/380/605497/01/3 und 333/380/605409/01/3, in das Zollverfahren
"Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr mit
steuerbefreiender Lieferung (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer,
Zollverfahrenscode 4200)" übergeführt worden sind, gemäß
Art. 64 i.V.m. Art. 204 Abs.1 Buchstabe a, Abs.3 Zollkodex (ZK),
§ 2 Abs.1 und § 71a ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer in der
Höhe von € 7.073,27 sowie gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 871,88 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf. mit Eingabe vom
19. April 2006 der Rechtsbehelf der Berufung mit der Begründung
erhoben, dass es aufgrund eines EDV-Fehlers versehentlich zur unrichtigen Angabe
der UID-Nummer gekommen sei. Die betreffenden Waren seien nachweislich in
Deutschland zur Erwerbssteuer angemeldet worden, weshalb sich die Verfehlung auf
die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens nicht ausgewirkt
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom
30. Mai 2006, Zl. 600000/04620/3/2006, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass durch die fehlende Aufzeichnung der UID-Nummer des
Warenempfängers unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes,
der buchmäßige Nachweis im Sinne des Art. 6 Abs.3
Binnenmarktregelung nicht erbracht und somit eine materiellrechtliche
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht
erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 hat die Bf. binnen
offener Frist gegen diese Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
es der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (12.12.2006, B916/02) und den
Umsatzsteuerrichtlinien (Rz. 2584) widerspreche, dass formelle Mängel
trotz Vorliegen aller materieller Voraussetzungen zum Versagen der
Steuerfreiheit führen.
Mit Eingabe vom
30. Oktober 2006 übermittelte die Bf. 12 Berichtigungsbescheide
gemäß
§ 293b BAO des Zollamtes Eisenstadt vom
24. Oktober 2006. Darin wurde die in Feld 8 der jeweiligen WE-Nr.
angeführte UID-Nummer auf die UID-Nummer DE123456789 berichtigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203
genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben.
Gemäß Art. 6 Abs.3 UStG 1994 (BMR) ist die
Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die
Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
(Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung
ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand
eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche
Lieferung tätigt.
Gemäß Art. 7 Abs.1 UStG 1994 liegt eine
innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden
Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet:
2. der Abnehmer ist
a. ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung
für sein Unternehmen erworben hat,
b. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder
die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,
oder
c. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder
andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim
Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Gemäß Abs.3 leg. cit. müssen die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig
nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der
Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet
worden ist.
Die Steuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die Erwerbssteuerbarkeit beim Abnehmer
voraus. Diese ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für
die Besteuerung des Erwerbes zuständig ist. Es genügt wenn der Erwerb
im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Den Nachweis der Erwerbssteuerbarkeit
erbringt der Unternehmer durch die UID-Nummer des Abnehmers. Damit gibt dieser
zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Ob dieser die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt, braucht nicht
nachgewiesen zu werden.
Aus dem Gesamtzusammenhang
über die Verteilung und Verwendung der UID-Nummer ergibt sich, dass die
UID-Nummer Voraussetzung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
ist. Der Buchnachweis ist zeitnah zu führen. Die für den
buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar
nach Ausführung des Umsatzes vorzunehmen, was jedoch nicht
ausschließt, dass die Angaben berichtigt oder ergänzt werden
können, sofern diese Berichtigung oder Ergänzung vor einer
Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau gemacht wird. Der Buchnachweis
muss grundsätzlich zu Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder einer
Betriebsprüfung vorliegen, jedoch ist dem Unternehmer nach Beginn einer
Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung unter Setzung einer
Nachfrist von ca. einem Monat die Möglichkeit einzuräumen, einzelne
fehlende Teile des Buchnachweises nachzubringen.
Im Beschwerdefall wurde
irrtümlich eine falsche UID-Nummer verwendet und nachträglich eine
Berichtigung durchgeführt. Anlässlich der von der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes durchgeführten
Prüfung/Nachschau wurde auch die erteilte Vollmacht des Empfängers vom
11. März 2002 vorgelegt und darin die richtige UID-Nummer bekannt
gegeben. Der buchmäßige Nachweis der Erwerbsbesteuerung in dem
anderen Mitgliedstaat ist daher noch während der laufenden
Prüfung/Nachschau gelungen (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2007,
Zl. 2006/16/0108).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0223-Z3K/06
- Stammnummer
- 32974
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF