Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0005-K/03
Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-K/03vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom 9. Oktober 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Spittal an der Drau vom 5. September 2002
betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 im
Beisein des Schriftführerin Alexandra Dumpelnik nach der am 4. April 2007
in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, über Antrag
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Finanzamt die von
der Berufungswerberin (Bw.) eingebrachten Anträge auf Vergütung von
Energieabgaben für die Jahre 1996 bis 2001 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes ein Vergütungsanspruch nur für
Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter liege.
In der Berufung wird vorgebracht, dass die Bw. - entgegen
der Meinung des Finanzamtes - sehr wohl körperliche Wirtschaftsgüter
herstelle. Im Betrieb der Bw. werde Schnittholz mittels besonders hiefür
entwickelter Verfahren getrocknet und gedämpft.
Sowohl die Trocknung als auch die Dämpfung von Holz
erfolge einerseits im Werklohnverfahren und andererseits im Produktionsverfahren
anlässlich des An- und Verkaufes von Schnittholz.
Die Trocknung von Holz erfolge in Trockenkammern mit
besonderem Klimazustand (bestimmte Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit). Diesem
Klimazustand gleiche sich das in die Trockenkammern eingeführte (Roh)Holz
in Bretterform, welches mit etwa 50% Wasseranteil angeliefert werde, an. Nach
der Trocknung verlasse das Holz die Kammern mit etwa 8% bis 10%
Wasseranteil.
Bei der Dämpfung von Holz werde mittels Einwirkung von
Wärme auf die im Holz vorhandenen Inhaltsstoffe eine Veränderung der
farblichen Konsistenz herbeigeführt.
Dieser Vorgänge seien jenem vergleichbar, der bei der
chemischen bzw. physikalischen Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser Platz
greife. Demnach entstünde auch im Betrieb der Bw. im Sinne des Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen (siehe SWK 2000, Heft 6, S. 252) durch
chemische oder physikalische Einwirkung auf ein Wirtschaftsgut ein neues
Wirtschaftsgut.
In der Berufungsverhandlung führte der steuerliche
Vertreter der Bw. wiederholend bzw. ergänzend aus, dass der Gegenstand des
Betriebes der Bw. sehr wohl in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter bestehe, weswegen ein Vergütungsanspruch von
Energieabgaben bestehe. Das Finanzamt habe dies verkannt bzw. sich mit dem
entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht gehörig auseinandergesetzt.
Zudem sei anzumerken, dass ein Konkurrenzunternehmer, dessen Betriebsgegenstand
sich mit jenem der Bw. decke, vom Finanzamt sehr wohl Energieabgaben
vergütet erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem vom Europäischen Gerichtshof am 5. Oktober 2006 in
der Rechtssache C - 368/04 (Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH
u. a.) erlassenen Urteil, das auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss VwGH 12.8.2004, 2003/17/0001, 0025 und 0058 iS
Energieabgabenvergütung gestellten Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist,
lässt sich Folgendes entnehmen:
"Entscheidungsgründe
1.
Das Vorabentscheidungsersuchen (Anm.: des Verwaltungsgerichtshofes) betrifft die
Auslegung des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG.
2.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen erstens
der Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH (im Folgenden: TAL) und
der Finanzlandesdirektion für Tirol, zweitens der Planai-Hochwurzen-Bahnen
GmbH (im Folgenden: Planai) und der Finanzlandesdirektion für Steiermark
sowie drittens der Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG (im
Folgenden: Gerlitzen) und der Finanzlandesdirektion für Kärnten
über die Vergütung von Energieabgaben.
Rechtlicher
Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 88 Absatz 3 EG bestimmt:
"Die
Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern
kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit
dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in
Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine
abschließende Entscheidung erlassen hat."
4.
Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über
besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl.
L 83, S. 1) kodifiziert die von der Kommission entsprechend der
Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelte Praxis auf dem Gebiet der
Prüfung staatlicher Beihilfen. Gemäß ihrem Artikel 30 ist diese
Verordnung am 16. April 1999 in Kraft getreten.
5.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:
"In
Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die
Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen
ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern ... Die
Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen
einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen
würde."
Nationales
Recht
6.
Anlässlich einer Steuerreform wurden von der Republik Österreich im
Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vom 30. April 1996 (BGBl I
1996/201) folgende drei Gesetze gleichzeitig erlassen, veröffentlicht und
in Kraft gesetzt:
-
das Elektrizitätsabgabegesetz (im Folgenden: EAG),
-
das Erdgasabgabegesetz (im Folgenden: EGAG),
-
das Energieabgabenvergütungsgesetz (im Folgenden: EAVG).
7.
Das EAG sieht eine Besteuerung der Lieferung und des Verbrauchs elektrischer
Energie vor. Nach § 6 Absatz 3 EAG wälzt der Lieferer
der Elektrizität die Abgabe auf den Empfänger ab.
8.
Das EGAG enthält entsprechende Vorschriften für die Lieferung und den
Verbrauch von Erdgas.
9.
Das EAVG sieht eine teilweise Vergütung der nach dem EAG und dem EGAG auf
elektrische Energie und Erdgas erhobenen Energieabgaben vor. Nach § 1
Absatz 1 EAVG sind diese Abgaben auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie
insgesamt 0,35 % des Nettoproduktionswerts des Energieverbrauchers
übersteigen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines
Selbstbehalts von höchstens 5 000 ATS (363 Euro)
gutgeschrieben.
10.
Nach § 2 Absatz 1 EAVG in der durch das Abgabenänderungsgesetz
1996 vom 30. Dezember 1996 (BGBl I 1996/797) geänderten Fassung haben
jedoch nur solche Unternehmen einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung,
deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen
Wirtschaftsgütern besteht.
Vorgeschichte
der Ausgangsverfahren
11.
Der mit Beschwerden von Unternehmen, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung
von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, wegen der Ablehnung der
Vergütung von Energieabgaben befasste Verfassungsgerichtshof warf die Frage
auf, ob es sich bei den Bestimmungen des EAVG um eine staatliche Beihilfe im
Sinne von Artikel 87 EG handelte, und legte dem Gerichtshof entsprechende Fragen
zur Vorabentscheidung vor.
12.
Dieser erkannte im Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99
(Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001,
I-8365) u. a. für Recht:
"Nationale
Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas
und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als
staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels [87 EG] anzusehen."
13.
Der Verfassungsgerichtshof hob nach diesem Urteil des Gerichtshofes mit
Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (B 2251/97, Slg 15450) den Bescheid
auf, mit dem die nationale Behörde eine teilweise Vergütung der auf
elektrische Energie erhobenen Abgaben abgelehnt hatte.
14.
Er stellte fest, die betroffene Verwaltung habe die Verweigerung der
Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen, deren Schwerpunkt nicht
in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nicht auf
§ 2 Absatz 1 EAVG stützen dürfen, weil die Kommission nicht
über das EAVG unterrichtet worden sei. Die betroffene Verwaltung habe mit
ihrer Weigerung gegen das in Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG festgelegte
unmittelbar geltende Verbot verstoßen. Eine derartige rechtswidrige
Gesetzesanwendung sei einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten und verletze daher
das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz.
15.
Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Entscheidung auf die in Randnummer
27 des Urteils Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
angesprochene Verpflichtung der nationalen Gerichte, zugunsten der Einzelnen
entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Artikels 88 Absatz
3 Satz 3 EG sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit
der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch
bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die
unter Verletzung dieser Bestimmung oder eventueller vorläufiger
Maßnahmen gewährt wurden, zu ziehen.
16.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 forderte die Kommission die
österreichischen Behörden auf, ihr Informationen über das EAVG zu
übermitteln. Sie erließ nach einem Schriftwechsel und einigen
Konsultationen am 22. Mai 2002 die Entscheidung C(2002) 1890 fin über
die staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001 (ABl. C 164, S. 4, im
Folgenden: Entscheidung vom 22. Mai 2002). Nachdem das österreichische
Gesetz später geändert worden war, erklärte die Kommission, dass
sie die Beihilfe im Hinblick auf die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001
prüfe. Der verfügende Teil der Entscheidung lautet:
"Die
Kommission bedauert, dass Österreich die Beihilfe unter Verstoß gegen
Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat.
Sie
stellt jedoch auf Grund der vorstehenden Würdigung fest, dass die Beihilfe
mit Artikel 87 Absatz 3 lit c des EG-Vertrags und Artikel 4
Buchstabe c des EGKS-Vertrags vereinbar ist."
17.
Um dem Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
nachzukommen, änderte die Republik Österreich das EAVG 1996 durch das
Bundesgesetz Nr. 158/2002, dessen Artikel 6 bestimmt, dass ab dem 1. Jänner
2002 für alle Betriebe ein Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben
auf Erdgas und elektrische Energie insoweit besteht, als diese insgesamt
0,35 % des Nettoproduktionswerts übersteigen.
18.
In der Entscheidung 2005/565/EG vom 9. März 2004 über eine durch
Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die
Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002
und 2003 (ABl. 2005, L 190, S. 13) vertrat die Kommission die
Auffassung, die Verwendung des Schwellenwerts von 0,35 % des
Nettoproduktionswerts begünstige energieintensive Unternehmen. Was die
Unternehmen angehe, auf die das EAVG bis zum 31. Dezember 2001 nicht anwendbar
gewesen sei, sei die Beihilferegelung mit dem Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Umweltschutzbeihilfen sowie mit den übrigen in Artikel 87
Absätze 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmen nicht vereinbar. Zu dem gleichen
Ergebnis gelangte die Kommission in Bezug auf eine andere Bestimmung des
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen im Zusammenhang
mit Unternehmen, auf die das EAVG bereits vor dem 31. Dezember 2001 anwendbar
war.
19.
Unter Berücksichtigung dessen, dass der Wortlaut der Antwort des
Gerichtshofes auf die zweite Frage im Urteil Adria-Wien Pipeline und
Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke dazu geführt haben könnte,
dass einige Beihilfeempfänger in gutem Glauben davon ausgingen, dass die
vor einem nationalen Richter besprochenen streitigen innerstaatlichen
Maßnahmen aufhören würden, selektiv zu sein, und daher nicht
mehr eine staatliche Beihilfe darstellen würden, sofern ihre
Begünstigung auf andere Sektoren als den der Herstellung von
körperlichen Wirtschaftsgütern ausgedehnt werden würde, gelangte
die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderung
gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstoßen würde und im
Einklang mit Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht verlangt werden
sollte.
20.
Auf die vom Gerichtshof im schriftlichen Verfahren in der vorliegenden
Rechtssache gestellte Frage betreffend die Nichtberücksichtigung des
Schwellenwerts von 0,35 % in der Entscheidung vom 22. Mai 2002 hat die
Kommission auf den dritten Absatz des Punktes 3 dieser Entscheidung hingewiesen,
der wie folgt lautet:
"Die
Kommission merkt an, dass die Selektivität bereits durch die
Einschränkung der Begünstigung auf Unternehmen bewirkt wird, deren
Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter besteht. Die Kommission beurteilt deswegen nicht, ob
andere Elemente der nationalen Maßnahme, wie insbesondere der
Schwellenwert von 0,35 %, die Maßnahme ebenfalls selektiv
machen."
Ausgangsverfahren
und Vorlagefragen
21.
Die erste Beschwerdeführerin in den Ausgangsverfahren, TAL, befasst sich
insbesondere mit dem Bau und dem Betrieb von Ölleitungen. Sie hatte beim
Verfassungsgerichtshof drei Entscheidungen der Finanzlandesdirektion für
Tirol angefochten, mit denen diese die Berufungen wegen der verweigerten
Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 1996, 1997 und 1998
abgewiesen hatte. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidungen mit drei
Erkenntnissen vom 13. Dezember 2001 auf, wobei er in der Begründung auf das
Erkenntnis B 2251/97 verwies, das er am selben Tag aufgrund des Urteils
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke erlassen
hatte.
22.
Die Finanzlandesdirektion für Tirol erließ am 15. November 2002 eine
neue Entscheidung über die drei Berufungen. Sie stellte unter Hinweis
darauf, dass mit der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002, mit der die
Beihilfen für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt worden seien, fest,
dass eine neue sachliche und rechtliche Situation eingetreten sei, so dass sie
nicht mehr an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gebunden sei, und wies
die Berufungen ab. Gegen letztere Entscheidung legte TAL beim vorlegenden
Gericht Beschwerde ein.
23.
Die zweite Beschwerdeführerin in den Ausgangsverfahren, Planai, ist ein
Seilbahnunternehmen. Sie hatte eine von der Finanzlandesdirektion für
Steiermark erlassene Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof angefochten, mit
der eine Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 1996 und 1997
verweigert wurde. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung mit Erkenntnis
vom 13. Dezember 2001 auf und verwies in seiner Begründung auf das
erwähnte Erkenntnis B 2251/97.
24.
Im Anschluss an diese Aufhebung erließ die Finanzlandesdirektion für
Steiermark am 17. Juli 2002 eine neue Entscheidung. Sie berücksichtigte die
Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002, mit der diese die Beihilfen
für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt hatte, und hob hervor, dass
diese Entscheidung auf den vom ursprünglichen Antrag betroffenen Zeitraum
zurückwirke. Sie wies die Berufung daher ab.
25.
Planai brachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Diese wurde jedoch
mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002 (B 1348/02, Slg. 16771) mit der
Begründung zurückgewiesen, dass kein offensichtlicher Rechtsfehler
vorliege, über den der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden befugt
wäre. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof
u. a. aus:
"Seit
der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 kann der Verfassungsgerichtshof
davon ausgehen, dass der Anwendung des § 2 Abs. 1 EAVG das
Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG (ex-Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag)
jedenfalls nicht mehr in offenkundiger Weise entgegensteht. Daher durfte auch
die belangte Behörde diese Bestimmung denkmöglicherweise anwenden.
Die
Frage, ob die Kommission - wie die Beschwerde behauptet - bei ihrer Entscheidung
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, hätte der
Verfassungsgerichtshof nur aufzugreifen, wenn der Widerspruch zum
Gemeinschaftsrecht offenkundig wäre, also ohne weitere Überlegungen
festgestellt werden könnte ... oder aus verfassungsrechtlicher Sicht
aufzugreifen wäre. Dies ist jedoch - selbst vor dem Hintergrund des Urteils
des EuGH vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90,
Fédération nationale du commerce extérieur des produits
alimentaires und [Syndicat national des négociants et transformateurs de
saumon, Slg. 1991, I-5505], das sich zwar mit der Frage der Auswirkungen der
Unterlassung der Notifikation, aber nicht mit der Frage der Zulässigkeit
einer ausdrücklich rückwirkenden Beihilfengenehmigung durch die
Kommission beschäftigt hat - nicht der Fall."
26.
Auf Antrag von Planai verwies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof.
27.
Die dritte Beschwerdeführerin in den Ausgangsverfahren, Gerlitzen, ist
ebenfalls ein Seilbahnunternehmen. Sie hatte die Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Oktober 2002, mit der diese
die gegen die verweigerte Vergütung der Energieabgaben für die Jahre
1999 bis 2001 eingelegte Berufung zurückgewiesen hatte, beim
Verfassungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002 wurde
diese Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des erwähnten
Erkenntnisses vom selben Tag in der Rechtssache B 1348/02
zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof verwies die Beschwerde auf
Antrag von Gerlitzen an den Verwaltungsgerichtshof.
28.
Der Verwaltungsgerichtshof fragt zum einen, welche Folgen die Entscheidung vom
22. Mai 2002 für die von den drei Beschwerdeführerinnen in den
Ausgangsverfahren eingelegten Beschwerden habe, da diese Entscheidung sich
ausdrücklich auf einen Zeitraum vor ihrem Erlass beziehe, und zum anderen,
ob das in Artikel 88 Absatz 3 EG für Beihilfen vorgesehene
Durchführungsverbot nach dieser Entscheidung noch zu berücksichtigen
sei.
29.
Er wirft auch die Frage auf, ob der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen
Vergütungsanträge gestellt wurden, und der Zeitpunkt der jeweiligen
Entscheidungen der Verwaltungsbehörde über diese Anträge in
diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. Die ersten beiden
Beschwerdeführerinnen in den Ausgangsverfahren hätten ihre
Anträge nämlich vor der Entscheidung vom 22. Mai 2002 gestellt,
während die dritte Beschwerdeführerin ihren Antrag erst nach dieser
Entscheidung gestellt habe.
30.
Das Urteil vom 21. Oktober 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und
C-262/01 (Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnrn. 53 ff. und
73) könnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes so verstanden werden,
dass eine unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG durchgeführte
Beihilferegelung nicht durch eine Entscheidung der Kommission
rechtmäßig werden kann.
31.
Der Sachverhalt in der Rechtssache, die zum Urteil Van Calster geführt
habe, unterscheide sich jedoch von dem Sachverhalt, der den Ausgangsverfahren
zugrunde liege. Erstens ergebe sich der Beihilfecharakter in diesen aus dem
Umstand, dass eine Rückvergütung selektiv gewährt werde, so dass
die Gewährung der Rückvergütung auch an die von der nationalen
Norm nicht begünstigten Unternehmen zum Zweck der Herstellung eines
gemeinschaftsrechtskonformen Zustands nur eine der Möglichkeiten zur
Vermeidung des Vorliegens einer unzulässigen Beihilfe oder zur Beachtung
des Durchführungsverbotes darstelle. Ferner betreffe das Urteil in der
Rechtssache Van Calster u. a. einen Fall, in dem die Verordnung Nr.
659/1999 noch nicht anwendbar gewesen sei. Schließlich sei in der
Rechtssache Van Calster u. a. die vom belgischen Gesetzgeber letztlich
angeordnete Rückwirkung der Norm im Verfahren vor der Kommission nicht
offen gelegt worden, während in den vorliegenden Fällen die Kommission
die Prüfung bewusst für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
vorgenommen und die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ausgesprochen
habe.
32.
Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1.
Steht das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG auch
dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, die
Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung
körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben
ausschließt und daher als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG zu
qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen Inkrafttreten
der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß
Artikel 87 Absatz 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen
Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt hat
und sich der Erstattungsantrag auf für diesen Zeitraum zu entrichtende
Abgaben bezieht?
2.
Bei Bejahung der ersten Frage:
Erfordert
das Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in
jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach
der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume
vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden?
Zu
den Vorlagefragen
33.
Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob
erstens Artikel 88 Absatz 3 EG die nationalen Gerichte verpflichtet, ein Gesetz
außer Anwendung zu lassen, das bestimmte Betriebe von der teilweisen
Vergütung von Energieabgaben - eine Maßnahme, die eine staatliche
Beihilfe darstellen kann und die nicht notifiziert wurde - ausschließt,
auch wenn die Kommission bezogen auf den Zeitraum, für den die Erstattung
beantragt wurde, gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG die Vereinbarkeit
der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. In diesem
Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht zweitens, ob dem Zeitpunkt, zu dem ein
Betrieb einen Erstattungsantrag gestellt hat, Bedeutung zukommt.
34.
Vorab ist - in Beantwortung einer vom vorlegenden Gericht im Text seiner
Entscheidung gestellten Frage - darauf hinzuweisen, dass, soweit die Verordnung
Nr. 659/1999 Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, diese auf alle
staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999, d. h. am 16.
April 1999, bei der Kommission anhängig waren (Urteil vom 6. Oktober 2005
in der Rechtssache C-276/03 P, Scott/Kommission, Slg. 2005, I-8437, mit dem
das Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-366/00,
Scott/Kommission, Slg. 2003, II-1763, Randnr. 52, implizit bestätigt
wurde).
35.
Wie sich indessen aus der zweiten Begründungserwägung und den
Vorschriften der Verordnung Nr. 659/1999 insgesamt ergibt, kodifiziert und
verstärkt diese die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung
staatlicher Beihilfen und enthält keine Vorschrift über die Befugnisse
und Verpflichtungen der nationalen Gerichte, für die weiter die
Bestimmungen des EG-Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof
gelten.
36.
Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Durchführung des Systems der
Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es sich aus Artikel 88 EG und der
einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, zum einen der
Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt.
37.
Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
aus den Artikeln 87 EG und 88 EG fallen den nationalen Gerichten und der
Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu (vgl. Urteil
vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996,
I-3547, Randnr. 41, und Urteil Van Calster u. a., Randnr. 74).
38.
Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von
Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die
Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte
unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des
Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 88
Absatz 3 EG, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteil Van
Calster u. a., Randnr. 75).
39.
Um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme unter
Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG eingeführt wurde, kann es
für ein nationales Gericht erforderlich werden, den Beihilfebegriff nach
Artikel 87 Absatz 1 EG auszulegen (Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache
C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, I-7139, Randnr. 31). Es muss
insbesondere prüfen, ob die fragliche Maßnahme einen Vorteil
darstellt und ob sie selektiv ist, d. h. ob sie bestimmte Unternehmen oder
bestimmte Erzeuger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG
begünstigt.
40.
Zweitens ist daran zu erinnern, dass eine Beihilfemaßnahme im Sinne von
Artikel 87 Absatz 1 EG, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel
88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig
ist (vgl. Urteil Fédération nationale du commerce extérieur
des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et
transformateurs de saumon, Randnr. 17, und Urteil vom 27. Oktober 2005 in den
verbundenen Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis
C-325/04, Distribution Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 30;
vgl. auch die Definition der rechtswidrigen Beihilfe in Artikel 1
Buchstabe f der Verordnung Nr. 659/1999).
41.
Eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe
für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, hat nicht die
Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3
EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur
Folge, da sie andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift
beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der
nationalen Gerichte ist, verletzen würde. Jede andere Auslegung würde
die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat
begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl.
Urteile Fédération nationale du commerce extérieur des
produits alimentaires und Syndicat national des négociants et
transformateurs de saumon, Randnr. 16, und Van Calster u. a., Randnr.
63).
42.
Wenn nämlich - wie der Generalanwalt in Nummer 50 seiner
Schlussanträge hervorgehoben hat - bei einem bestimmten Beihilfeplan,
unabhängig davon, ob er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, die
Nichteinhaltung von Artikel 88 Absatz 3 EG keine größeren
Unannehmlichkeiten oder Strafen nach sich zöge, als wenn diese Bestimmung
eingehalten worden wäre, wäre für Mitgliedstaaten der Anreiz, die
Beihilfe zu notifizieren und eine Vereinbarkeitsentscheidung abzuwarten -
und damit der Wirkungsgrad der Kontrolle durch die Kommission -, erheblich
gemindert.
43.
Insoweit ist es nicht von Bedeutung, wenn es in einer Entscheidung der
Kommission heißt, dass diese ihrer Beurteilung der fraglichen Beihilfe
einen vor dem Erlass dieser Entscheidung liegenden Zeitraum zugrunde lege, wie
dies bei der Entscheidung vom 22. Mai 2002, um die es in den Ausgangsverfahren
geht, der Fall ist.
44.
Was die nationalen Gerichte angeht, haben diese, wie in Randnummer 38 dieses
Urteils festgestellt, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass
staatliche Stellen das Verbot der Durchführung von Beihilfen vor dem Erlass
einer Entscheidung der Kommission, mit der diese genehmigt werden,
verletzen.
45.
Insoweit sind mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung
die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des
Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem
Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der
nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen
freilich diese Bedingungen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die
Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben
(Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich
machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)
(vgl. Urteile vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-300/04, Eman und
Sevinger, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 67, und vom 19. September 2006 in den
verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg.
2006, I-0000, Randnr. 57).
46.
Je nach der Art der nach nationalem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe kann bei
einem nationalen Gericht daher ein Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wie die Aussetzung der betreffenden Maßnahmen gestellt
werden, um die Interessen der Beteiligten zu schützen und insbesondere die
von der durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufenen
Wettbewerbsverzerrung Betroffenen zu schützen (vgl. Urteil SFEI u. a.,
Randnr. 52).
47.
Der Gerichtshof hat im Übrigen für Recht erkannt, dass die nationalen
Gerichte für den Einzelnen, der den Verstoß gegen die Anmeldepflicht
geltend machen kann, sicherstellen müssen, dass daraus entsprechend ihrem
nationalem Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der
Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen
als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen
Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung oder eventueller
vorläufiger Maßnahmen gewährten wurden, gezogen werden (Urteile
Fédération nationale du commerce extérieur des produits
alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de
saumon, Randnr. 12, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer
Zementwerke, Randnrn. 26 f., und Van Calster u. a., Randnr. 64, sowie
Urteil vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-71/04, Xunta de Galicia, Slg.
2005, I-7419, Randnr. 50).
48.
Bei seiner Entscheidung muss das nationale Gericht die Interessen des Einzelnen
schützen. Hierbei muss es jedoch auch das Gemeinschaftsinteresse voll
berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 1990 in der
Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr.
19).
49.
Bei einer teilweisen Erstattung einer Abgabe, die eine rechtswidrige
Beihilfemaßnahme darstellt, da sie unter Verstoß gegen die
Anmeldepflicht gewährt wurde, wäre es nicht mit dem
Gemeinschaftsinteresse vereinbar, eine solche Erstattung zu Gunsten anderer
Betriebe anzuordnen, wenn eine solche Entscheidung zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führt und damit die Wirkungen dieser
Beihilfe verstärkt, statt sie zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 15. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air
Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 45).
50.
Wie nämlich der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlussanträge
ausgeführt hat, müssen die nationalen Gerichte darauf achten, dass sie
sicherstellen, dass die von ihnen angeordneten Abhilfemaßnahmen so geartet
sind, dass sie die Wirkungen der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3
EG gewährten Beihilfe tatsächlich beseitigen, und sie dürfen
diese Beihilfe nicht nur einem weiteren Kreis von Empfängern
zugänglich machen.
51.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in den Ausgangsverfahren gestellten
Anträge auf Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, d. h. die
teilweise Vergütung von Energieabgaben, Anträgen auf teilweise
Befreiung von der Zahlung dieser Abgaben gleichgestellt werden können. Wie
sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, können die Schuldner einer
Abgabe sich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine
staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen
(vgl. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg.
2001, I-6117, Randnr. 80, und vom 13. Juni 2002 in den verbundenen Rechtssachen
C-430/99 und C-431/99, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, Slg. 2002, I-5235,
Randnr. 47, sowie die Urteile Distribution Casino France u. a., Randnr. 42,
und Air Liquide Industries Belgium, Randnr. 43).
52.
Da das vorlegende Gericht die angefochtene Maßnahme prüfen musste, um
festzustellen, ob sie dem Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1
EG entsprach, müsste es grundsätzlich über die Anhaltspunkte
verfügen, die es ihm erlauben, zu beurteilen, ob die Maßnahme, die es
treffen möchte, den Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet,
indem sie die Auswirkungen der Beihilfe auf die Konkurrenten der
begünstigten Unternehmen neutralisiert; hierbei muss es aber das
Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und vermeiden, dass eine
Maßnahme getroffen wird, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der
Beihilfeempfänger führen würde.
53.
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft eine Situation, in der, wie
in dem Ausgangsrechtsstreit zwischen Gerlitzen und der Finanzlandesdirektion
für Kärnten, ein Antrag auf teilweise Vergütung einer
Energieabgabe - eine rechtswidrige, weil nicht angemeldete
Beihilfemaßnahme - gestellt wurde, nachdem die Entscheidung der
Kommission, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt wurde, ergangen war.
54.
Wie bereits in den Randnummern 41 und 42 dieses Urteils ausgeführt, hat die
Entscheidung vom 22. Mai 2002, mit der eine Beihilfe für mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nicht die Heilung der
Maßnahmen zur Durchführung dieser Beihilfe zur Folge, die zum
Zeitpunkt ihres Erlasses wegen Verstoßes gegen das Verbot des Artikels 88
Absatz 3 Satz 3 EG ungültig waren.
55.
Folglich ist es unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der
Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt wird, gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation
betrifft, die sich aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt.
56.
Entsprechend den Möglichkeiten des nationalen Rechts und den darin
vorgesehenen Rechtsbehelfen kann ein nationales Gericht somit je nach Einzelfall
veranlasst sein, die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe bei ihren
Empfängern anzuordnen, selbst wenn diese später von der Kommission
für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde. Ebenso kann es
gehalten sein, über einen Antrag auf Ersatz des durch die Rechtswidrigkeit
der Beihilfemaßnahme verursachten Schadens zu entscheiden.
57.
Hierbei muss das nationale Gericht sich bemühen, die Interessen des
Einzelnen zu schützen, dabei aber das Gemeinschaftsinteresse voll
berücksichtigen und vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die
lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen
würde.
58.
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Artikel 88
Absatz 3 Satz 3 EG dahin auszulegen ist, dass es Sache der
nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass
staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass
einer Entscheidung der Kommission, mit der diese genehmigt werden, verletzen.
Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und
dürfen keine Maßnahme treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
59.
Da eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe
für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nicht die
Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3
EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur
Folge hat, ist es unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der
Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt wird, gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation
betrifft, die sich aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt.
Kosten
60.
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind
nicht erstattungsfähig.
Tenor
Aus
diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht
erkannt:
Artikel
88 Absatz 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen
Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche
Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese
genehmigt werden, verletzen. Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse
voll berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, die
lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen
würde.
Da
eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der
eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt wird, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot
des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen
Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, ist es unerheblich, ob ein
Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Beihilfe für
mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, gestellt wird, da dieser
Antrag die rechtswidrige Situation betrifft, die sich aus der unterbliebenen
Anmeldung ergibt."
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes entsprechend
wies der Verwaltungsgerichtshof in der Folge die von Dienstleistern wegen
Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung erhobenen Beschwerden mit
Erkenntnis VwGH 20.11.2006, 2006/17/0157-24 und 0158 ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der
Verwaltungsgerichtshof, da das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe,
von der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes durch den Europäischen
Gerichtshof auszugehen habe und demnach keine Entscheidung treffen dürfe,
die rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der
Beihilfenempfänger führen würde.
Mit Erkenntnis VwGH 8. 1.2007, 2002/17/0356, wies
der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des die
Energieabgabenvergütung verweigernden Bescheides der belangten Behörde
durch Nichtanerkennung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei als
Betrieb, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter liege, geltend gemscht wurde, ebenfalls als
unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass der EuGH
nach dem obdargestellten Urteil (RdNr. 41) die teilweise Erstattung von
Energieabgaben als verbotene Beihilfenmaßnahme ansehe. Demnach ergebe sich
aus der Verpflichtung zur weiteren Beachtung des Durchführungsverbotes,
dass auch Anträgen von Betrieben, die nach der innerstaatlichen Regelungen
Anspruch auf die Erstattung hätten, nicht statt zu geben wäre.
Dementsprechend folgerte der Gerichtshof, dass dem Antrag
der Beschwerdeführerin auf Energieabgabenvergütung selbst dann nicht
statt zu geben gewesen wäre, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf
dem Gebiet der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter gelegen
gewesen wäre.
Nach der aufgezeigten (Gemeinschafts-)Rechtslage stellt die
von Österreich eingeführte (teilweise) Vergütung von
Energieabgaben (§ 2 Abs. 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes in seiner Stammfassung nach dem
Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in seiner Fassung nach dem
Bundesgesetz Nr. 797/1996, welche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001
unverändert in Kraft geblieben ist, vgl. BGBl. Nr. I 158/2002) sohin
jedenfalls (sowohl für Produktions- als auch für
Dienstleistungsbetriebe) eine rechtswidrige - weil nicht angemeldete -
Beihilfenmaßnahme dar (siehe RZ. 53 und RZ. 59 des Urteiles des
EuGH).
Demnach war auch die vorliegende Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 11. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-K/03
- Stammnummer
- 32973
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF