Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0455-W/03
Werbungskosten bei Pensionseinkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-W/03vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist und hat laut seinen
Steuererklärungen daneben das Unternehmen des Handels mit Waren aller Art,
bzw der Personalkreditvermittlung ausgeübt. In den, ab dem Jahr 1993 im
Steuerakt aufliegenden Umsatzsteuererklärungen hat der Bw die Art des
Unternehmens mit dem Zusatz "in Liqu" angegeben. Der Zusatz "in Liqu" wurde vom
Bw in den Umsatzsteuererklärungen von 1993 bis 2000 durchgehend
angeführt. Im Jahr 2001 ist kein Zusatz, 2002 der Zusatz "derzeit ruhend
gemeldet" angefügt; 2003 bis 2005 ist keine Bezeichnung der Art des
Unternehmens angeführt.
Folgende Umsätze und Einkünfte wurden
erklärt:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Einkünfte aus Gw
|
|
1993
|
57.620,-- ATS (Konsulentenerträge)
|
12.098,-- ATS
|
|
1994
|
68.146,-- ATS (Konsulentenerträge)
|
-428.238 ATS
|
|
1995
|
44.000,-- ATS (Konsulentenerträge)
|
-32.206,-- ATS
|
|
1996
|
44.000,-- ATS (Konsulentenerträge)
|
1.793,14 ATS
|
|
1997
|
44.000,-- ATS (Konsulentenerträge)
|
4.567,-- ATS
|
|
1998
|
0
|
-26.356,23 ATS
|
|
1999
|
0
|
-51.705,68 ATS
|
|
2000
|
0
|
-8.918,00 ATS
|
|
2001
|
0
|
-9.001,48 ATS
|
|
2002
|
0
|
-11,74 ATS
|
|
2003
|
0
|
-650,-- €
|
|
2004
|
0
|
-741,37 €
|
|
2005
|
0
|
-1.502,65 €
|
An Vorsteuern wurden in den Jahren 1998 bis 2003 geltend
gemacht:
1998: ATS 394,00; 1999: ATS 148,00; 2000: ATS 214,00; 2001:
ATS 173,00; 2002: ATS 173,00; 2003: ATS 11,83
Das Finanzamt hat die Betätigung des Bw ab dem Jahr
1998 als Liebhaberei gem § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung eingestuft und
daher ab 1998 in den Steuerbescheiden (sowohl betreffend die Umsatz- als auch
die Einkommensteuer) nicht mehr berücksichtigt.
Gegen die entsprechenden Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1998, 1999 und 200 hat der Bw mit Schreiben
vom 17.7.2002 Berufung erhoben. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass aus den vom Bw vorgelegten Jahresabschlüssen eindeutig
hervorginge, dass tatsächlich keiner der in § 1 Abs 2 LiebVO
angeführten Tatbestände zutreffen würde. Es sei zwar richtig,
dass es ihm in den in Frage kommenden Jahren nicht möglich gewesen sei,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erzielen, er sei aber nach wie
vor Inhaber der Gewerbeberechtigung für Handel mit Waren aller Art sowie
der Konzession für die Personalkreditvermittlung und zumindest mit der
Abwicklung des seinerzeitigen Geschäftsbetriebes beschäftigt. Er suche
weiter nach Möglichkeiten einer Reaktivierung der gewerblichen
Tätigkeit.
Gegen die, die Tätigkeit des Bw ebenfalls als
Liebhaberei qualifizierenden Bescheide für 2001, brachte der Bw ebenso eine
Berufung ein, in der er ergänzend ausführte, dass er mit seinem
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (ASVG Pension) die
Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftstätigkeit abdecken würde,
sodass auch aus diesem Grund nicht von Liebhaberei gesprochen werden könne.
Weiters stellte er für den Fall der nichtantragsgemäßen
Erledigung seiner Berufung den Eventualantrag auf Anerkennung der nachstehenden
Werbungskosten für 2001:
- Gem § 16
Abs 1 Z 3a EStG
Wirtschaftskammer NÖ, Grundumlage 2001: ATS
2.200,--
- Gem § 16
Abs 1 Z 10 EStG
Kodex Steuerrecht: ATS 659,--
Kodex Steuerrecht: ATS 299,--
Wiener Telefonbücher: ATS 209,--
In Summe: ATS 3.367,--.
Die Berufungen für 1998 bis 2001 wurden mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.2.2003 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass die "Liebhaberei" die
Frage betreffe, ob eine Tätigkeit, aus der Verluste entstehen eine
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstelle und damit zum Verlustausgleich
berechtige oder nicht. Es sei von einer Tätigkeit iS § 1 Abs 1 LiebVO
auszugehen. Der Bw würde seit 1985 nur negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielen. In den Jahren 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 seien
keine Einnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebs erklärt worden. Seit 1989
würde der 1929 gebürtige Bw eine gesetzliche Pension seitens der PVAng
beziehen; aus diesen Umständen seien auch zukünftig keine positiven
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erwarten. Zum Eventualantrag auf
Berücksichtigung von Werbungskosten führte das Finanzamt in der
Berfungsvorentscheidung aus, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
seien, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung sei beim Bw
nicht gegeben, da er als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nur
ausschließlich eine gesetzliche Pension beziehen würde.
Der Bw beantragte, seine Berufungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Ergänzend führte er aus, dass die 1998 und
1999 geltend gemachten Schuldzinsen in ursächlichem Zusammenhang mit dem
seinerzeitigen Geschäftskredit der Bank Austria stehen würden und von
dieser erst im Nachhinein verrechnet worden seien. Der Bw sei als Kaufmann
weiterhin Mitglied der Wirtschaftskammer NÖ und daher
grundumlagenpfllichtig. Der Abonnementbezug des KODEX Steuerrecht diene der
Aufrechterhaltung des Wissensstandes (und somit der Weiterbildung) des Bw. Die
Kontoblätter der Ruf- Buchhaltung würden zur Führung des
Rechnungswesens benötigt und die Wiener Telefonbücher würden
für die Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten erforderlich
sein. Überdies würden 37,4 % der Nettopensionsbezüge des Bw der
Abdeckung früherer Geschäftsverbindlichkeiten (darunter jene beim
Finanzamt) dienen, sodass die Erschließung weiterer
Geschäftsmöglickeiten mehr denn je dringend geboten sei. Von
Liebhaberei könne keinesfalls gesprochen werden, wenn der Bw an der
Aufrechterhaltung seines kaufmännischen Status festhalte.
Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 und 2003, denen ebenfalls die Liebhabereibeurteilung der
Betätigung des Bw zugrunde gelegt wurde, erhob der Bw ebenfalls Berufung,
begründend verwies er auf die Berufungen und den Vorlageantrag betreffend
die Bescheide der Jahre 1998 bis 2001. Er stellte für 2002 und 2003 jeweils
ebenfalls Eventualanträge auf Berücksichtigung von Werbungskosten
(für 2002 iHv € 288,78 davon Wirtschaftskammer € 173,--, Kodex
Steuerrecht EUR 108,--, Ruf Buchhaltung € 43,78 und für 2003 iHv
€ 201,600 davon Wirtschaftskammer € 135,--, Kodex Steuerrecht €
66,60).
Vom UFS wurde dem Bw mit Schreiben vom 18.10.2007
vorgehalten, dass nach Ansicht des UFS von einer Aufgabe des Gewerbetriebes
spätestens mit Ende 1995 auszugehen sein würde. Der Bilanzansatz
für Handelswaren sei seit Jahren auf Null wertberichtigt, neue Handelswaren
seien nie mehr angeschafft worden und es könne auch keine auf die
(Wieder)aufnahme der Tätigkeit zielende Aktivität festgestellt
werden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw
ergänzend aus, dass er bis Mai 2004 seine Verbindlichkeiten gegenüber
dem Finanzamt abgedeckt und seit Oktober 2006 Bankrückzahlungen aus einem
seinerzeitigen Geschäftskredit geleistet habe. Eine Geschäftsaufgabe
könne er insofern nicht erblicken, als er nach wie vor mit der Abwicklung
der seinerzeitigen Verpflichtungen beschäftigt sei und eine Wiederaufnahme
der Geschäftstätigkeit bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen im
Bereich des Möglichen und Gewollten liege. Diesbezügliche
Aktivitäten würden laufend unternommen, dank der jahrelangen
Beschränkung der Einkommensverhältnisse und der fehlenden Kapitalbasis
seien diese bisher allerdings erfolglos geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Vorauszuschicken ist, dass für Jahre vor 1993 nur mehr
die Dauerbelege im Finanzamtsakt vorhanden sind. Der Bw ist seit zumindest seit
1993 Pensionist und erzielt entsprechende Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten. Der Bw ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den
Handel mit Waren aller Art, die seit etwa August 1989 (jedenfalls bereits Jahre
vor dem Berufungszeitraum) stillgelegt ist. Aus einer Konsulententätigkeit
erzielte er bis zum Jahr 1997 Einnahmen (1993: iHv ATS 57.620,--; 1994: iHv ATS
68.146,50; 1995: iHv ATS 44.000,--; 1996: iHv ATS 44.000,--; 1997: iHv ATS
44.000,--).
In den Berufungsjahren 1998 bis 2003 hat der Bw folgende
Ausgaben getätigt:
|
|
1998
in
ATS
|
1999
in
ATS
|
2000
in
ATS
|
2001
in
ATS
|
2002
in
EURO
|
2003
in
EURO
|
Postgebühren
|
1.907,56
|
1.133,21
|
955,57
|
1.055,60
|
115,62
|
95,85
|
Fachliteratur
|
964,55
|
737,28
|
1.223,63
|
1.060,91
|
98,19
|
60,54
|
Büromaterial
|
390,--
|
|
|
|
104,18
|
|
Kfz
Aufwendungen
|
10.014,50
|
7.336,--
|
3.918,33
|
3.985,16
|
303,66
|
311,49
|
Grundumlage
HK NÖ
|
650,--
|
1.100,--
|
2.200,--
|
2.200,--
|
137,--
|
135,--
|
Bank-
und PSK Kosten
|
8.435,60
|
36.248,93
|
|
|
|
|
Sonstige
sachliche Aufw
|
3.994,12
|
|
651,09
|
699,81
|
|
|
Gerichtskosten
(Bank Austria)
|
|
5.000,--
|
|
|
|
|
Sonstige
Steuern
|
|
150,26
|
|
|
|
|
Fahrtspesen
|
|
|
|
|
9,--
|
|
Div
Gebühren
|
|
|
|
|
71,70
|
48,--
Im selben Zeitraum wurden neben den
Pensionseinkünften und Einkommensteuergutschriften aus Vorjahren keinerlei
Einnahmen verzeichnet. Lediglich im Jahr 2002 sind in der Gewinn- und
Verlustrechnung "ao Erträge" iHv Euro 827,61 ausgewiesen. Woraus sich diese
Position zusammensetzt bzw woher die ao Erträge kommen ist nicht
ersichtlich.
Der Bw war Mitglied der Wirtschaftskammer NÖ und hat
die Grundumlage entrichtet. Der Gewerbebetrieb (Handel mit Waren aller Art,
Personalkreditvermittlung) auf dem die Mitgliedschaft beruhte, war allerdings
nicht aufrecht und dementsprechend auch seit 1989 bei der Kammer ruhend
gemeldet.
Die "Jahresabschlüsse" des Bw zum 31.12.1993, zum
31.12.1994 und zum 31.12.1995 weisen unter der Position Umlaufvermögen ua
einen Warenbestand iHv ATS 77.587,-- aus. Auf der Passivseite ist jeweils eine
Position Wertberichtigung des Warenbestandes mit ATS 77.587,-- verbucht. Die
Wertberichtigung erfolgte in keinem dieser drei Jahre erfolgswirksam, somit muss
der die Wertberichtigung begründende Umstand vor 1993 geschehen sein. Es
war daher zumindest seit 1.1.1993 jeweils zum Jahresende kein bewertbarer
Warenbestand vorhanden. In diesen Jahren sind zudem keine
Handelswarenerlöse (Handel mit Waren aller Art), Vermittlungsprovisionen
(Personalkreditvermittlung) oder dergleichen in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen. Ebensowenig findet sich eine Aufwandsposition für einen
allfälligen Handelswareneinkauf. Die Jahresabschlüsse der Jahre ab
1996 weisen nie mehr einen Warenbestand aus. Auch ist in den Gewinn- und
Verlustrechnungen dieser Jahre weder ein
Handelswarenerlös/Vermittlungsprovision noch eine Aufwandsposition
Handelswareneinkauf oder ähnliches zu finden. Der Bw hatte in den
Berufungsjahren keine derartigen Ausgaben. Auch unterjährig waren daher
keine Handelswaren vorhanden.
In den Jahresabschlüssen sind auf der Passivseite
zumindest seit 1993 bis 2005 Lieferantenverbindlichkeiten immer in
gleichbleibender Höhe von ATS 66.172,80 (bzw ab 2002 umgerechnet in EURO
4.808,96) ausgewiesen. In den einzelnen Jahren gab es nie Zahlungen von
Lieferantenverbindlichkeiten, noch sind neue Lieferantenverbindlichkeiten
entstanden. Forderungen aus einer Geschäftstätigkeit sind sind im
selben Zeitraum keine verbucht und auch während der Wirtschaftsjahre weder
neu angefallen noch erfüllt worden.
Bankverbindlichkeiten waren in den einzelnen Jahren mit
folgenden Beträgen vorhanden:
|
1993
|
ATS
579.051,66
|
1994
|
ATS
622.018,98
|
1995
|
ATS
593.457,55
|
1996
|
ATS
521.812,55
|
1997
|
ATS
441.538,66
|
1998
|
ATS
347.892,55
|
1999
|
ATS
363.291,90
|
2000
|
ATS
363.291,90
|
2001
|
ATS
363.291,90
|
2002
|
EURO
26.401,45
|
2003
|
EURO
26.401,45
|
2004
|
EURO
26.401,45
|
2005
|
EURO
24.045,45
Diese setzten
sich wie folgt zusammen:
1993:
Bank Austria
ATS 87.589,93
Bank Austria
ATS 84.624,00
Raika ATS
8.871,97
Erste Bank ATS 336.872,58
1994:
Bank Austria
ATS 15.572,87
Bank Austria
ATS 257.701,56
Raiffeisenbank
ATS 8.871,97
Erste Bank ATS 339.872,58
1995:
Bank Austria
ATS 17.013,90
Bank Austria
ATS 236.699,10
Raiffeisenbank
ATS 8.871,97
Erste Bank ATS 330.872,58
1996:
Bank Austria
ATS 20.123,00
Bank Austria
ATS 161.945,00
Raiffeisenbank
ATS 8.871,97
Erste Bank ATS 330.872,58
1997:
Bank Austria
ATS 22.538,00
Bank Austria
ATS 79.256,00
Raiffeisenbank
ATS 8.871,97
Erste Bank ATS 330.872,58
1998:
Bank Austria
ATS 8.148,00
Raiffeisenbank
ATS 8.871,97
Erste Bank ATS 330.872,58
1999:
Bank Austria
ATS 23.547,35
Raiffeisenbank
ATS 8.871,97
Erste Bank ATS 330.872,58
Die "Bankspesen"
betrugen:
1993
Bankspesen, etc ATS 16.339,40
1994 Bank- und
Postsparkassenkosten ATS 59.967,68
1995 Bank- und
Postsparkosten ATS 47.781,01
1996 Bank- und
Postsparkassenkosten ATS 33.146,90
1997 Bank- und
Postsparkassenkosten ATS 22.858,00
1998 Bank- und
Postsparkassenkosten ATS 8.435,60
1999 Bank- und
Postsparkassenkosten ATS 36.248,93
ab 2000 bis 2003 ATS 0,00
Die Schwankung der Bilanzposition Bankverbindlichkeiten bis
zum Jahr 1998 war ebenso privat veranlasst, wie die Stagnation in den folgenden
Berufungsjahren.
Die in den Jahren 1998 und 1999 geltend gemachten "Bank-
und PSK Kosten" iHv ATS 8.435,60 (1998) bzw ATS 36.248,93 (1999) stehen in
keinem Zusammenhang mit einem -seinerzeitigen - Geschäftskredit bei der
Bank Austria - wie der Bw in seinem Vorlageantrag betreffend die Berufungen
für 1998 bis 2001 ergänzend ausgeführt hat - sondern sind
gleichfalls rein privat veranlasst.
Der Bw hat spätestens seit dem Jahr 1993 weder einen
Handel mit Waren aller Art, noch eine Personalkreditvermittlung entfaltet. Er
entfaltete - mit Ausnahme der bis 1997 ausgeübten Konsulententätigkeit
keine nach außen in Erscheinung tretende unternehmerische (gewerbliche
oder berufliche) oder sonst in irgendeiner Form steuerlich relevante
Tätigkeit - mit Ausnahme der Erstellung von "Jahresabschlüssen" -
mehr. Der Gewerbebetrieb wurde daher spätestens mit 1.1.1993 aufgegeben. Ab
1998 (Konsulententätigkeit bis 1997) liegt auch sonst - neben den
Pensionseinkünften - keine andere unter eine der sieben Einkunftsarten
fallende Betägigung, ebensowenig wie eine unternehmerische iS des UStG vor.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den im
Steuerakt vorliegenden Erklärungen inklusive Jahresabschlüssen des
Berufungswerbers. Insbesondere sind sämtliche oben angeführten
Beträge betreffend Ausgaben, Einnahmen und Bilanzpositionen den
Erklärungen entnommen, da kein Anlass besteht, am Zahlenwerk des Bw zu
zweifeln. Der Umstand, dass die Wertberichtigungen des Warenbestandes vor 1993
erfolgten, ist den Gewinn- und Verlustrechnungen für 1993 bis 1995
entnehmbar, in denen keine entsprechenden Verbuchungen erfolgten. Ebenso wird
die private Veranlassung der Änderungen/Stagnation der
Bankverbindlichkeiten aus dem Gewinn- und Verlustrechnungen 1993 bis 1995
geschlossen. Den Änderungen der Bilanzpositionen stehen nämlich
keinerlei betriebliche Aufwendungen/Erträge gegenüber. Eine
versehentliche mehrfache Nichtverbuchung derartiger betrieblicher Vorgänge
kann nicht angenommen werden, da der Bw die Bücher äußerst
gewissenhaft führt. Das Fehlen einer betrieblichen Veranlassung für
die Zahlung von Schuldzinsen (1998 und 1999) geht nicht zuletzt ebenfalls aus
den Bilanzpositionen "Bankverbindlichkeiten Bank Austria" bzw dem Fehlen von
Aufwendungen hervor. Die Bankverbindlichkeiten bei der Bank Austria schwankten
in den Jahren 1993 bis 1999 von ATS: 172.213,93 (1993) - 273.274,43 (1994) -
253.713,00 (1995) - 182.068,00 (1996) - 101.794,00 (1997) - 8.148,00 (1998) -
23.547,35(1999). Da der Bw in diesem Zeitraum keinen Handel mit Waren aller Art
bzw keine Personalkreditvermittlung entfaltete, können die Bank und PSK
Kosten auch sicher nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängen. Dies
trifft auch auf die "Bank- und PSK Kosten" der Jahre 1998 und 1999 zu. Ein
Zusammenhang mit einem seinerzeitigen (vor
1989 abgeschlossenen)
Geschäftskredit bei der Bank Austria, wie vom Bw behauptet kann nicht
erkannt werden. Eine Nachverrechnung - wie vom Bw im Vorlageantrag dargestellt -
derartiger Kosten durch eine Bank erst nach einem Zeitraum von mindestens neun
(1989 bis 1998) Jahren ist nicht glaubwürdig. Vielmehr sind diese Kosten
auf den privaten Anstieg der Bankverbindlichkeiten in den Jahren unmittelbar vor
1998 zurückzuführen. Eine Aufteilung der Kosten in Bankspesen bei der
Bank Austria und PSK Kosten konnte daher unterbleiben.
Der Annahme der Aufgabe des Gewerbebetriebes
spätestens mit 1.1.1993 wird nicht nur der Umstand zu Grunde gelegt, dass -
wie der Bw selbst in seinen Eingaben mehrfach angegeben hat - der Gewerbebetrieb
ruhte, sondern auch der Umstand, dass keinerlei Aufwendungen oder Erträge,
die irgendwie mit einer aktiven Tätigkeit zu tun haben angefallen sind, was
den Gewinn- und Verlustrechnungen zu entnehmen ist (keine Erlöse, keine
Handelswareneinkäufe, keine Forderungs- oder Verbindlichkeitsbewegungen).
Es wird davon ausgegangen, dass der Bw, der sogar den Ankauf von
Telefonbüchern aufgezeichnet hat, umso mehr derartige Ausgaben, Einnahmen,
Wertberichtigungen, Geldflüsse, Zinsen etc, wären sie angefallen bzw
betrieblich veranlasst gewesen, korrekt aufgezeichnet hätte. Die
Feststellung über den Zeitpunkt des Ruhenlassens des Gewerbebetriebes ab
1989 gründet sich darüberhinaus auch auf zwei vom Finanzamt
angefertigte Aktenvermerk vom 25.8.1993 bzw vom 20.5.1994 (ESt Akt Blätter
1 und 2/1994).
Rechtlich folgt daraus:
Einkommensteuer:
Betriebsausgaben sind gem § 4 EStG Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da der Bw im Berufungszeitraum
keinen Betrieb (Handel mit Waren aller Art bzw Personalkreditvermittlung) mehr
hatte, konnten auch keine Betriebsausgaben angefallen sein.
Zu überprüfen bleibt nur mehr, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Aufwendungen mit den Einkünften
aus unselbstständiger Tätigkeit in Zusammenhang stehen und damit
Werbungskosten darstellen können - wie vom Bw im Eventualantrag
begehrt.
Die Einkünfte des Bw aus unselbstständiger
Tätigkeit sind Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten. Werbungskosten sind gem § 16 EStG die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
müssen beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben,
wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein
steuerliches Abzugsverbot fallen. Die Pensionsbezüge stellen Bezüge
aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 EStG dar. Der Bezug
von Pensionseinkünften ist keine berufliche Tätigkeit, Aufwendungen
für die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung dieser Einkünfte sind
nicht denkbar. Werbungskosten in Zusammenhang mit Pensionseinkünften sind
auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 16 EStG nicht
möglich.
Die geltend gemachten Betriebsausgaben/Werbungskosten
fallen auch unter keinen Tatbestand des § 18 EStG, stellen daher auch keine
Sonderausgaben dar und müssen somit insgesamt bei der Ermittlung des
Einkommens unberücksichtigt bleiben.
Umsatzstzeuer:
Im Bereich der Umsatzsteuer bleibt in den Berufungsjahren
die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung zu beurteilen. Gem § 12 UStG kann
der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer ist gem § 2
UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt. Der Bw hat, wie festgestellt in den Berufungsjahren keine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt. Der Bw war daher kein
Unternehmer iSd § 2 UStG und ist schon auf Grund des Fehlens der
Unternehmereigenschaft nicht berechtigt, Vorsteuern abzuziehen.
Wien, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-W/03
- Stammnummer
- 32967
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF