Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0645-G/07
erhöhte FB (Zöliakie) bei Erreichung des 18. Lebensjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-G/07vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau S in XY, vom 7. August 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. Juli 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
des Erhöhungsbetrages ab 1. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 20.7.2007 die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Ihren Sohn M ab
Oktober 2007 Anlässlich der Untersuchung durch den ärztlichen
Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am
16. Juli 2007 wurde festgestellt, dass ein Grad der Behinderung von 30v.H.
gegeben ist.
Das Finanzamt erließ mit 23. Juli 2007 einen
abweisenden Bescheid und führte zusammenfassend aus, dass gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ein Kind nur dann als
erheblich behindert gilt, wenn ein Grad der Behinderung von 50 v.H.
vorliegt.
Gegen diesen Bescheid legte die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 6. August 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
dazu Folgendes aus:
Ich berufe gegen den
Abweisungsbescheid (erhöhte Kinderbeihilfe) vom 23.7.2007!
Begründung: Brief v.
behandelten Arzt Dr. Herg v. 30.7.07
(anbei)
Weiters möchte ich
erwähnen, dass mein Sohn über kein eigenes Einkommen verfügt, da
er an der FH Joanneum studiert. Seine Fixstudiumszeit beträgt noch 3 Jahre
und er hat Anwesenheitspflicht, daher ist es auch nicht möglich nebenbei
einen Job anzunehmen.
Sie
schreiben im Bescheid, dass einem Kind über 18 Jahre die erhöhte
Kinderbeihilfe nicht mehr zusteht - aber wenn ein Kind über 18 Jahre noch
studiert und kein Einkommen hat - braucht es gleich bzw. mehr "glutenfreie
Lebensmittel" als ein unter
18-Jähriger.
Wie ich schon
in meinem letzten Brief in einigen Beispielen an Fr. Dr. Lipp erwähnt habe,
ist diese Diät sehr, sehr teuer (4-6x teurer als herkömmliche
Lebensmittel) und diese Diät ist finanziell für uns eine sehr
große Belastung, da wir als Eltern auch nicht allzu viel verdienen als
Büroangestellt u. Außendienstmitarbeiter in der
Gemeinde.
Und Voraussetzung,
dass es meinem Sohn gut geht - ist eben, dass er diese Diät striktest ein
Leben lang einhalten muss, was er auch macht, denn nur mit dieser Diät geht
es ihm gut!!!!
Aber es ist schon
mit vielen Einschränkungen verbunden, die ein Mensch hinnehmen muss, wenn
er Zöliakie hat:
z.B. kann
er nicht mal ums Eck schnell was essen - Pizza, Hot Dog, Schnitzelsemmel etc.
darf er nicht - er muss immer selber eine Jause dabei
haben!!
An der FH in der Kantine
gibt es kaum etwas, was er essen könnte oder z.B. hatten sie von der FH in
Salzburg eine Präsentation für die Fa. DM - zu Mittag gab es für
alle Wienerschnitzel, alle aßen mit Genuss - mein Sohn nicht, weil er das
nicht darf. Auch Urlaub fahren ist sehr problematisch - wo gibt es glutenfreies
Brot, Nudeln usw. - ist am Buffet was dabei? - gibt es Fleisch mit Sauce - ist
es meistens mit Mehl gebunden oder Fisch natur - ist auch meistens in Mehl
gedreht.
Mit Bericht vom 26. April 2007 legte das Finanzamt
Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen. Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens hat das
Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen Steiermark eingeholt. In einem hiezu erstellten
Sachverständigengutachten vom 17.7.2007 wurde nunmehr festgestellt, dass
für M ein Grad der Behinderung von 30 v.H. gegeben ist.
Aus der Richtsatzverordnung gem. § 7 KOVG ergibt sich
für Darmerkrankungen die Richtsatzposition 356. In dieser Position betragen
die Grenzwerte für die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H. bis 40
v.H.
Im vorliegenden Fall ist wegen Erreichung des
Erwachsenenalters und einer weitgehenden guten Lebensführung der untere
Grenzbetrag herangezogen worden.
Nach dem deutschen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht 2004 sind die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit wesentlich genauer unterteilt und es ist unter Punkt
26.10 (Verdauungsorgane) die Zöliakie unter diätetischer Therapie mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. gesondert angeführt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-G/07
- Stammnummer
- 32952
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF