Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0801-I/07
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-I/07vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 5. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, vertreten durch Josef Schaffer,
vom 29. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu entnehmen, die insoweit einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 beantragte der Abgabepflichtige die Berücksichtung des
Alleinverdiener,- sowie eines Unterhaltsabsetzbetrages.
Im Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2006 wurde
sodann erklärungsgemäß der Alleinverdienerabsetzbetrag in
Höhe von 669 € sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 76,50
€ berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 wurde das Verfahren
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wiederaufgenommen und im neuen
Sachbescheid kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, mit der
Begründung, die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin seien
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €
gewesen.
In weiterer Folge erhob der Abgabepflichtige mit Schreiben
vom 5. Juli 2007 gegen den neuen Sachbescheid Berufung und das Finanzamt
erließ mit Ausfertigungsdatum 25. September 2007 eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung, mit der Begründung, Erhebungen hätten
nunmehr ergeben, dass die Einkünfte der Gattin im Berufungszeitraum unter
der maßgeblichen Grenze von 6.000 € gelegen seien, weshalb der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren sei.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 1. bis 3. Teilstrich
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005), steht
einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich
- ohne Kind 364,00 €,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494,00
€,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) 669,00
€.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 4. Satz EStG 1988 ist
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3
leg. cit.) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg. cit.)
Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt (§
33 Abs. 4 Z 1 7. Satz EStG 1988 (StReformG 2005).
Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob dem Bw.
für das Jahr 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, in concreto, ob
die Einkünfte der Gattin des Bw. die maßgebliche Zuverdienstgrenze
von 6.000,00 €
überschritten haben oder nicht.
Da im vorliegenden Fall der Abgabepflichtige mit seiner
Gattin im Streitzeitraum mehr als sechs Monate verheiratet war und nicht dauernd
getrennt von ihr gelebt hat und weiters die Gattin auch nicht mehr als 6.000
€ jährlich Einkünfte erzielt hat, war dem Berufungsbegehren Folge
zu geben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der darauf
entfallenden Einkommensteuer wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen,
die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-I/07
- Stammnummer
- 32940
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF